Staatsexamen Notfallsanitäter

1. Aufgabenstellung zur schriftlichen Aufsichtsarbeit der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter aus den Jahren 2019 bis 2023, jeweils das Früh- und Spätjahr.

2. Aufgabenstellung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter aus den Jahren 2019 bis 2023, jeweils das Früh- und Spätjahr.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Oktober 2023
  • Frist
    7. November 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Aufgabenstellung zur schriftlic…
An Regierungspräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Staatsexamen Notfallsanitäter [#289537]
Datum
4. Oktober 2023 13:16
An
Regierungspräsidium Karlsruhe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Aufgabenstellung zur schriftlichen Aufsichtsarbeit der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter aus den Jahren 2019 bis 2023, jeweils das Früh- und Spätjahr. 2. Aufgabenstellung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter aus den Jahren 2019 bis 2023, jeweils das Früh- und Spätjahr.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289537 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289537/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Karlsruhe
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Wir werden Ihren Antrag prüfen …
Von
Regierungspräsidium Karlsruhe
Betreff
AW: EXTERN: Staatsexamen Notfallsanitäter [#289537]
Datum
5. Oktober 2023 11:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage. Wir werden Ihren Antrag prüfen und wieder auf Sie zukommen. Freundliche Grüße

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Regierungspräsidium Karlsruhe
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist beim Fachreferat eingegangen und wird unter dem Aktenzei…
Von
Regierungspräsidium Karlsruhe
Betreff
AW: EXTERN: Staatsexamen Notfallsanitäter [#289537]
Datum
5. Oktober 2023 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ist beim Fachreferat eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen RPK25-141-2/3 geführt. Keine der genannten Rechtsgrundlagen eröffnet Ihnen einen Anspruch auf die begehrten Informationen. Insbesondere schließt § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Ausbildungs- und Prüfungsbehörden vom Anwendungsbereich des LIFG ausdrücklich aus. Die Aufgabenstellungen zur den schriftlichen, mündlichen staatlichen Prüfung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Jahre 2019 bis 2023 fällt unter diese Ausnahme. Auch die weiteren Rechtsgrundlagen sind nicht einschlägig. Sofern Sie hierzu einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, teilen Sie uns ihre vollständigen Kontaktdaten mit. Der Ablehnungsbescheid wäre voraussichtlich kostenpflichtig, da es sich entgegen ihrer Annahme nicht um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand handelt. Zum Gebührenrahmen verweisen wir auf Ziffer 1.1. i.V.m. Ziffer 22.2.2 und 22.2.3. der Anlage zur Gebührenverordnung des Sozialministeriums (GebVO SM). Freundliche Grüße