Stadt Düsseldorf (jobcenter usw.) - Schlüssiges Konzept

Auskünfte bezüglich des sog. Schlüssigen Konzepts für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten für Empfänger von Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG.

1. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen?
2. Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft?
3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt? Haben Sie es selbst erstellt?
4. Wo wurden die schlüssige Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar?
5. Woher stammen die Rohdaten? Liegen diese Ihnen vor?
6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte?
7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen?
8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt?
9. Wie gingen diese aus?
10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörden und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörden?
11. Wird das Schlüssige Konzept mit der Einführung des Bürgergelds entfallen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Dezember 2022
  • Frist
    21. Januar 2023
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Bernd Rohlfs
Bernd Rohlfs
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Au…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
Bernd Rohlfs
Betreff
Stadt Düsseldorf (jobcenter usw.) - Schlüssiges Konzept [#265808]
Datum
16. Dezember 2022 23:02
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auskünfte bezüglich des sog. Schlüssigen Konzepts für die Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten für Empfänger von Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG. 1. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen? 2. Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft? 3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt? Haben Sie es selbst erstellt? 4. Wo wurden die schlüssige Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar? 5. Woher stammen die Rohdaten? Liegen diese Ihnen vor? 6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte? 7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen? 8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt? 9. Wie gingen diese aus? 10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörden und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörden? 11. Wird das Schlüssige Konzept mit der Einführung des Bürgergelds entfallen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Bernd Rohlfs Anfragenr: 265808 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265808/ Postanschrift Bernd Rohlfs << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Bernd Rohlfs
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Rohlfs, den Eingang Ihres Auskunftsersuchens gemäß IFG-NRW beim Amt für Soziales der Landesha…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Stadt Düsseldorf (jobcenter usw.) - Schlüssiges Konzept [#265808]
Datum
19. Dezember 2022 09:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rohlfs, den Eingang Ihres Auskunftsersuchens gemäß IFG-NRW beim Amt für Soziales der Landeshauptstadt Düsseldorf bestätige ich. Aufgrund der erforderlichen Recherchen in Zusammenhang mit Ihren zahlreichen Fragen und der Tatsache, dass in der Zeit vom 24.12.2022 bis 01.01.2023 Betriebsferien bei der Stadt Düsseldorf sind, wiese ich vorsorglich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage möglicherweise längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Rohlfs, aufgrund Ihres Auskunftsersuchens gemäß IFG-NRW beim Amt für Soziales der Landeshaupt…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Stadt Düsseldorf (jobcenter usw.) - Schlüssiges Konzept [#265808]
Datum
4. Januar 2023 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rohlfs, aufgrund Ihres Auskunftsersuchens gemäß IFG-NRW beim Amt für Soziales der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 19.12.2022 teile ich Ihnen folgendes mit: 1. Wie oft haben Sie bisher ein Schlüssiges Konzept erstellen lassen? In den Jahren 2014, 2018 und 2022 erfolgte jeweils eine umfangreiche Datenerhebung auf Grundlage der Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. Nach jeweils zwei Jahren, also bislang in 2016 und 2020, werden die Angemessenheitsrichtwerte für die Bedarfe der Unterkunft anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes NRW (Spezialindizes Mietpreisentwicklung NRW) fortgeschrieben. 2. Wann traten diese Schlüssigen Konzepte in Kraft? 1. September 2014, 1. September 2016, 1. November 2018, 1. November 2020, 1. November 2022 3. Von welchen Unternehmen wurden sie jeweils erstellt? Haben Sie es selbst erstellt? Mit der Erstellung des schlüssigen Konzepts ist das Amt für Statistik und Wahlen der Landeshauptstadt Düsseldorf betraut. 4. Wo wurden die schlüssigen Konzepte nebst Begründung öffentlich bekannt gemacht und sind dort heute noch einsehbar? Hierzu liegen dem Amt für Soziales keine Angaben vor. 5. Woher stammen die Rohdaten? Liegen diese Ihnen vor? Dazu kann das Amt für Soziales keine Angaben machen. 6. Welche Kosten entstanden für die jeweiligen Erstellungen der Schlüssigen Konzepte? Hierzu liegen dem Amt für Soziales keine Angaben vor. 7. Warum werden stattdessen nicht die Mietspiegel herangezogen? Die in Düsseldorf vom Verband Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung e.V. sowie dem Mieterverein Düsseldorf e.V. regelmäßig gemeinsam herausgegebene Mietrichtwert-Tabelle (einfacher Mietspiegel) eignet sich nicht für die Bestimmung der Bruttokaltmieten, da das ihm zugrundeliegende Datenmaterial nicht öffentlich zugänglich ist. 8. Welche abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden von Leistungsempfängern aus den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und AsylbLG gegen welche der o.g. genannten Schlüssigen Konzepte des Landkreises am Sozialgericht, Landessozialgericht und ggf. höher geführt? Vom Amt für Soziales kann nur eine Auskunft zum Rechtskreis SGB XII gemacht werden. In der Vergangenheit sind verschiedene Gerichtsverfahren zum Themenkomplex Bedarfe für Unterkunft und Heizung eröffnet worden. Im Laufe dieser Verfahren könnte sodann das schlüssige Konzept zum Gegenstand geworden sein. Es wird beim Amt für Soziales jedoch keine Statistik geführt, ob im Rahmen der Gerichtsverfahren das schlüssige Konzept von Bedeutung war. Derzeit gibt es einen beim Sozialgericht Düsseldorf anhängigen Fall, in dessen Verlauf das schlüssige Konzept von 2018 angefordert wurde. Abgeschlossene Fälle sind nicht bekannt. 9. Wie gingen diese aus? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Zu welchen Konsequenzen führte dies für die Kläger, für Ihre Behörden und für die anderen Leistungsbezieher Ihrer Behörden? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 11. Wird das Schlüssige Konzept mit der Einführung des Bürgergelds entfallen? Nein. Auch nach Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes sind weiterhin Angemessenheitsgrenzen für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Leistungsgewährung nach SGB II und SGB XII erforderlich. Mit freundlichen Grüßen