Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich".
Hiermit ist bei der Stadt Heidelberg LIFG-Zugang zur Bezeichnung aller Schutzgüter des öffentlichen Interesses i.S. § 2 Satz 1 DSchG BW beantragt, zu denen bei ihr Verfahren oder Entscheidungen deren Veränderns, Beschädigens oder Zerstörens anhängig sind und waren, aus folgenden Gründen:
Das Landesdenkmalamt fordert die Stadt Heidelberg als Schutzbehörde auf, ihre Absichten und Entscheidungen bei Genehmigen des Beseitigens öffentlicher Interessen vorab öffentlich anzukündigen - so auch bei dem unveröffentlicht zum Abbruch genehmigten Baudenkmal von außerordentlich hoher Bedeutung "Haus Deutsche Werkstätten" (1925) im UNESCO-Welterbestatus (in spe) siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland Heidelberg-Schlierbach am Jettaweg 8".
Entgegen dieser Forderung verschwinden in Heidelberg Baudenkmäler regelmäßig in unbekannten Umfang ohne Vorankündigung, ohne Dokumentieren der Schutzgüter, ohne der interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit des Beteiligen für Erhaltung zu geben, ohne jeweils Zulassen von Informationszugang zu den Umständen des Genehmigens, ohne Begründen dahingehend , und ohne jemals Gelegenheit für Nachvollziehbarkeit zu geben nachdem die Schutzgüter in Geheimverfahren regelmäßig rein wirtschaftlichen Interessen zugeführt wurden.
Das "öffentliche Interesse" vollzieht sich in Heidelberg und Deutschland im Widerspruch zu universal anerkannten demokratischen Normen unter gesetzlichen und grundrechtlichen Bedingungen, die für Rechtslaien weder im Text des Grundgesetzes erkennbar veröffentlicht sind, noch ihnen auf Anfrage oder unter Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit erklärt werden - jeweils ohne dies zu begründen.
Diese Umstände vollziehen sich ohne irgendeine eine Kontrollmöglichkeit der sog. "öffentlichen Verwaltung" während oder nach deren grundsätzlich anonymen Handeln unter dem Kürzel "i.A." für Ausschließen von Verantwortlichkeit ... wobei die Namen sich bei Anwendung von LIFG dann "nicht in unseren Akten befinden". Bei Aktenzugang hatte "i.A." den handschriftlichen Zusatz: "Name verbergen!" (mündlich).
Auf Anfrage teilen die Fraktionen im Stadtparlament Heidelberg mit, sie seien hierbei jeweils "nicht beteiligt", es ginge um "reines Verwalten". Sofern sie beteiligt wären, unterlägen sie in ihrem "ehrenhalben" Beamtenstatus der amtlichen Verschwiegenheitspflicht mit Drohen StGB "Geheimnisverrat" Strafmaß 5 Jahre Haft. Das Parlament ist direkt der Exekutive - dem Oberbürgermeister - unterstellt und nicht der Bürgerschaft.
Die Verwaltung wiederum erklärt auf Anfrage, das "öffentliche Interesse" sei gesetzlich hergebracht (aus woher?) grundsätzlich "nicht-öffentlich", weswegen die öffentliche Verwaltung die Interessen der Öffentlichkeit grundsätzlich "nicht-öffentlich" zu vertreten habe.
Die kontakierten sog. kontrollierenden höheren Bauaufsichten erwiesen umgekehrt jeweils als "Amtshilfe" - offenbar grundgesetzlich hierzu verpflichtet.
Desgleichen besteht nach aller Erfahrung keine Kontrolle seitens der Judikative: Die Staatsanwaltschaft tritt bei bewiesenen rechtswidrigen Praktiken der Stadt Heidelberg dann umgekehrt dem Antragsteller entgegen mit Vorwurf des "Rechtsmittelmißbrauchs". Entgegen aller Aufforderungen der EU auf Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung sind die Staatsanwaltschaften Deutschlands an Weisungen der jeweiligen Exekutive gebunden im Prinzip des "vorauseilenden Gehorsams" praktischerhalber.
Die tatsächlich einzige öffentliche Kontrolle der sog. "öffentlichen Verwaltung" im Jahre der Feierlichkeiten "75 Jahre Grundgesetz" wäre diejenige, zu deren Ratifizieren der Europarat das hiergegen querulierende Mitgliedsland Deutschland wiederholt auffordert - nämlich die des europäischen Völkerrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit (EMRK/Tromsö) als grundlegendes Menschenrecht.
Aufgrund dieser in einem Mitgliedsland Europas nicht für möglich gehaltenen Umstände mit ständig destruktiven Ergebnissen "reinen" Verwaltungshandelns hatte ich auf Anfrage bei Bundespräsident F.-W. Steinmeier von Seiten seins Justitiariat für Verfassungsrecht dankenswerterweise Auskunft erhalten, wonach in der Informationsfreiheit Deutschlands "Anspruchsberechtigung" besteht - was die zweithöchste Stelle, die Bundestagspräsidentin, auf Anfrage bestätigte - entsprechend dann auch die Bundesregierung als dritthöchste, die in der Informationsfreiheit Deutschlands IFG und LIFG ein "seinen Zweck erfüllendes Recht" sieht. Das Justizministerium antwortete auf Anfrage nicht wie ein IFG-Antrag nicht bearbeitet wurde. Öffentlich bekennt sich der Justizminister zu den Menschenrechten (weshalb es in Deutschland auch keiner Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten bedarf).
Da dem Informationszugang somit überhaupt nichts entgegen stehen kann, ist hiermit Antrag nach LIFG/UVwG/VIG/GG/EMRK gestellt.
Antwort verspätet
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Datum27. Oktober 2023
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29. November 2023
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