Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich".

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Hiermit ist bei der Stadt Heidelberg LIFG-Zugang zur Bezeichnung aller Schutzgüter des öffentlichen Interesses i.S. § 2 Satz 1 DSchG BW beantragt, zu denen bei ihr Verfahren oder Entscheidungen deren Veränderns, Beschädigens oder Zerstörens anhängig sind und waren, aus folgenden Gründen:

Das Landesdenkmalamt fordert die Stadt Heidelberg als Schutzbehörde auf, ihre Absichten und Entscheidungen bei Genehmigen des Beseitigens öffentlicher Interessen vorab öffentlich anzukündigen - so auch bei dem unveröffentlicht zum Abbruch genehmigten Baudenkmal von außerordentlich hoher Bedeutung "Haus Deutsche Werkstätten" (1925) im UNESCO-Welterbestatus (in spe) siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland Heidelberg-Schlierbach am Jettaweg 8".

Entgegen dieser Forderung verschwinden in Heidelberg Baudenkmäler regelmäßig in unbekannten Umfang ohne Vorankündigung, ohne Dokumentieren der Schutzgüter, ohne der interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit des Beteiligen für Erhaltung zu geben, ohne jeweils Zulassen von Informationszugang zu den Umständen des Genehmigens, ohne Begründen dahingehend , und ohne jemals Gelegenheit für Nachvollziehbarkeit zu geben nachdem die Schutzgüter in Geheimverfahren regelmäßig rein wirtschaftlichen Interessen zugeführt wurden.

Das "öffentliche Interesse" vollzieht sich in Heidelberg und Deutschland im Widerspruch zu universal anerkannten demokratischen Normen unter gesetzlichen und grundrechtlichen Bedingungen, die für Rechtslaien weder im Text des Grundgesetzes erkennbar veröffentlicht sind, noch ihnen auf Anfrage oder unter Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit erklärt werden - jeweils ohne dies zu begründen.

Diese Umstände vollziehen sich ohne irgendeine eine Kontrollmöglichkeit der sog. "öffentlichen Verwaltung" während oder nach deren grundsätzlich anonymen Handeln unter dem Kürzel "i.A." für Ausschließen von Verantwortlichkeit ... wobei die Namen sich bei Anwendung von LIFG dann "nicht in unseren Akten befinden". Bei Aktenzugang hatte "i.A." den handschriftlichen Zusatz: "Name verbergen!" (mündlich).

Auf Anfrage teilen die Fraktionen im Stadtparlament Heidelberg mit, sie seien hierbei jeweils "nicht beteiligt", es ginge um "reines Verwalten". Sofern sie beteiligt wären, unterlägen sie in ihrem "ehrenhalben" Beamtenstatus der amtlichen Verschwiegenheitspflicht mit Drohen StGB "Geheimnisverrat" Strafmaß 5 Jahre Haft. Das Parlament ist direkt der Exekutive - dem Oberbürgermeister - unterstellt und nicht der Bürgerschaft.

Die Verwaltung wiederum erklärt auf Anfrage, das "öffentliche Interesse" sei gesetzlich hergebracht (aus woher?) grundsätzlich "nicht-öffentlich", weswegen die öffentliche Verwaltung die Interessen der Öffentlichkeit grundsätzlich "nicht-öffentlich" zu vertreten habe.

Die kontakierten sog. kontrollierenden höheren Bauaufsichten erwiesen umgekehrt jeweils als "Amtshilfe" - offenbar grundgesetzlich hierzu verpflichtet.

Desgleichen besteht nach aller Erfahrung keine Kontrolle seitens der Judikative: Die Staatsanwaltschaft tritt bei bewiesenen rechtswidrigen Praktiken der Stadt Heidelberg dann umgekehrt dem Antragsteller entgegen mit Vorwurf des "Rechtsmittelmißbrauchs". Entgegen aller Aufforderungen der EU auf Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung sind die Staatsanwaltschaften Deutschlands an Weisungen der jeweiligen Exekutive gebunden im Prinzip des "vorauseilenden Gehorsams" praktischerhalber.

Die tatsächlich einzige öffentliche Kontrolle der sog. "öffentlichen Verwaltung" im Jahre der Feierlichkeiten "75 Jahre Grundgesetz" wäre diejenige, zu deren Ratifizieren der Europarat das hiergegen querulierende Mitgliedsland Deutschland wiederholt auffordert - nämlich die des europäischen Völkerrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit (EMRK/Tromsö) als grundlegendes Menschenrecht.

Aufgrund dieser in einem Mitgliedsland Europas nicht für möglich gehaltenen Umstände mit ständig destruktiven Ergebnissen "reinen" Verwaltungshandelns hatte ich auf Anfrage bei Bundespräsident F.-W. Steinmeier von Seiten seins Justitiariat für Verfassungsrecht dankenswerterweise Auskunft erhalten, wonach in der Informationsfreiheit Deutschlands "Anspruchsberechtigung" besteht - was die zweithöchste Stelle, die Bundestagspräsidentin, auf Anfrage bestätigte - entsprechend dann auch die Bundesregierung als dritthöchste, die in der Informationsfreiheit Deutschlands IFG und LIFG ein "seinen Zweck erfüllendes Recht" sieht. Das Justizministerium antwortete auf Anfrage nicht wie ein IFG-Antrag nicht bearbeitet wurde. Öffentlich bekennt sich der Justizminister zu den Menschenrechten (weshalb es in Deutschland auch keiner Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten bedarf).

Da dem Informationszugang somit überhaupt nichts entgegen stehen kann, ist hiermit Antrag nach LIFG/UVwG/VIG/GG/EMRK gestellt.

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  • Datum
    27. Oktober 2023
  • Frist
    29. November 2023
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist bei der Stadt Heidelbe…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich". [#291113]
Datum
27. Oktober 2023 00:34
An
Stadt Heidelberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist bei der Stadt Heidelberg LIFG-Zugang zur Bezeichnung aller Schutzgüter des öffentlichen Interesses i.S. § 2 Satz 1 DSchG BW beantragt, zu denen bei ihr Verfahren oder Entscheidungen deren Veränderns, Beschädigens oder Zerstörens anhängig sind und waren, aus folgenden Gründen: Das Landesdenkmalamt fordert die Stadt Heidelberg als Schutzbehörde auf, ihre Absichten und Entscheidungen bei Genehmigen des Beseitigens öffentlicher Interessen vorab öffentlich anzukündigen - so auch bei dem unveröffentlicht zum Abbruch genehmigten Baudenkmal von außerordentlich hoher Bedeutung "Haus Deutsche Werkstätten" (1925) im UNESCO-Welterbestatus (in spe) siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland Heidelberg-Schlierbach am Jettaweg 8". Entgegen dieser Forderung verschwinden in Heidelberg Baudenkmäler regelmäßig in unbekannten Umfang ohne Vorankündigung, ohne Dokumentieren der Schutzgüter, ohne der interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit des Beteiligen für Erhaltung zu geben, ohne jeweils Zulassen von Informationszugang zu den Umständen des Genehmigens, ohne Begründen dahingehend , und ohne jemals Gelegenheit für Nachvollziehbarkeit zu geben nachdem die Schutzgüter in Geheimverfahren regelmäßig rein wirtschaftlichen Interessen zugeführt wurden. Das "öffentliche Interesse" vollzieht sich in Heidelberg und Deutschland im Widerspruch zu universal anerkannten demokratischen Normen unter gesetzlichen und grundrechtlichen Bedingungen, die für Rechtslaien weder im Text des Grundgesetzes erkennbar veröffentlicht sind, noch ihnen auf Anfrage oder unter Anwenden der gesetzlichen Informationsfreiheit erklärt werden - jeweils ohne dies zu begründen. Diese Umstände vollziehen sich ohne irgendeine eine Kontrollmöglichkeit der sog. "öffentlichen Verwaltung" während oder nach deren grundsätzlich anonymen Handeln unter dem Kürzel "i.A." für Ausschließen von Verantwortlichkeit ... wobei die Namen sich bei Anwendung von LIFG dann "nicht in unseren Akten befinden". Bei Aktenzugang hatte "i.A." den handschriftlichen Zusatz: "Name verbergen!" (mündlich). Auf Anfrage teilen die Fraktionen im Stadtparlament Heidelberg mit, sie seien hierbei jeweils "nicht beteiligt", es ginge um "reines Verwalten". Sofern sie beteiligt wären, unterlägen sie in ihrem "ehrenhalben" Beamtenstatus der amtlichen Verschwiegenheitspflicht mit Drohen StGB "Geheimnisverrat" Strafmaß 5 Jahre Haft. Das Parlament ist direkt der Exekutive - dem Oberbürgermeister - unterstellt und nicht der Bürgerschaft. Die Verwaltung wiederum erklärt auf Anfrage, das "öffentliche Interesse" sei gesetzlich hergebracht (aus woher?) grundsätzlich "nicht-öffentlich", weswegen die öffentliche Verwaltung die Interessen der Öffentlichkeit grundsätzlich "nicht-öffentlich" zu vertreten habe. Die kontakierten sog. kontrollierenden höheren Bauaufsichten erwiesen umgekehrt jeweils als "Amtshilfe" - offenbar grundgesetzlich hierzu verpflichtet. Desgleichen besteht nach aller Erfahrung keine Kontrolle seitens der Judikative: Die Staatsanwaltschaft tritt bei bewiesenen rechtswidrigen Praktiken der Stadt Heidelberg dann umgekehrt dem Antragsteller entgegen mit Vorwurf des "Rechtsmittelmißbrauchs". Entgegen aller Aufforderungen der EU auf Einhaltung des Prinzips der Gewaltenteilung sind die Staatsanwaltschaften Deutschlands an Weisungen der jeweiligen Exekutive gebunden im Prinzip des "vorauseilenden Gehorsams" praktischerhalber. Die tatsächlich einzige öffentliche Kontrolle der sog. "öffentlichen Verwaltung" im Jahre der Feierlichkeiten "75 Jahre Grundgesetz" wäre diejenige, zu deren Ratifizieren der Europarat das hiergegen querulierende Mitgliedsland Deutschland wiederholt auffordert - nämlich die des europäischen Völkerrechts der Meinungs- und Informationsfreiheit (EMRK/Tromsö) als grundlegendes Menschenrecht. Aufgrund dieser in einem Mitgliedsland Europas nicht für möglich gehaltenen Umstände mit ständig destruktiven Ergebnissen "reinen" Verwaltungshandelns hatte ich auf Anfrage bei Bundespräsident F.-W. Steinmeier von Seiten seins Justitiariat für Verfassungsrecht dankenswerterweise Auskunft erhalten, wonach in der Informationsfreiheit Deutschlands "Anspruchsberechtigung" besteht - was die zweithöchste Stelle, die Bundestagspräsidentin, auf Anfrage bestätigte - entsprechend dann auch die Bundesregierung als dritthöchste, die in der Informationsfreiheit Deutschlands IFG und LIFG ein "seinen Zweck erfüllendes Recht" sieht. Das Justizministerium antwortete auf Anfrage nicht wie ein IFG-Antrag nicht bearbeitet wurde. Öffentlich bekennt sich der Justizminister zu den Menschenrechten (weshalb es in Deutschland auch keiner Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten bedarf). Da dem Informationszugang somit überhaupt nichts entgegen stehen kann, ist hiermit Antrag nach LIFG/UVwG/VIG/GG/EMRK gestellt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 291113 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291113/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Andreas Zoeltner
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das ö…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich". [#291113]
Datum
29. November 2023 19:03
An
Stadt Heidelberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich".“ vom 27.10.2023 (#291113) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Andreas Zoeltner
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Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich". [#291113]
Datum
29. November 2023 19:03
An
Stadt Heidelberg
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadt Heidelberg: "Die öffentliche Verwaltung vertritt das öffentliche Interesse für die Öffentlichkeit nicht-öffentlich".“ vom 27.10.2023 (#291113) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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Andreas Zoeltner
Sehr geehrter Damen jund Herren, nachdem die gesetzliche Frist auch in diesem LIFG-Antrag wieder abgelaufen ist …
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Via
Briefpost
Betreff
Datum
29. November 2023
An
Stadt Heidelberg
Status
Sehr geehrter Damen jund Herren, nachdem die gesetzliche Frist auch in diesem LIFG-Antrag wieder abgelaufen ist ohne Erfüllen des vorgeblichen Rechtsanspruch in der gesetzlichen Informationsfreiheit des Landes Baden-Württembergs, der Bundesreublik Deutschlands, des Grundgesetzes sowie des Europäischen Völkerrechts - die Stadt Heidelberg auch hier wieder keine Informationszugang gibt, keinen Grund benennt warum nicht, sowie kein Rechtsmittel mitteilt - bestätigt sich aufs Neue die Auskunft der Bundesregierung Deutschlands wonach die gesetzliche Informationsfreiheit "ihren Zweck" im Sinne der hergebrachten Grundsätze des deutschen Rechtsstaates in Art. 33 Abs. 5 GG sowie den in diesem Zusammenhang angewandten hergebrachten Gesetzmäßiglkiten der Verwaltung und der Verfahrensgesetzen erfüllt und gerade nicht in Art. 1 und 20 GG, sowie im verbindlichen Europäischen individuellen Rechtsanspruch gegenüber staatlicher Organe im Menschenrecht der EMRK. Hiemit ist um unverzügliche Stellungnahme gebeten im Sinne von sofort. Der Oberbürermeister der Stadt Heidelberg verweist hierzu auf die Zuständigkeit der Antwort bei seinen Fachämtern. Der Leiter des Heidelberger Amtes für Baurecht und Denkmalschutz ist dazu als Verfassungsrechtler und vormaliger Verfassungsschützer befähigt. Der Bezugnahme seitens der Stadt Heidelberg im vorliegenden Antrag darf ich bis 10.11.2023 entgegensehen. Mit freundlichen Grüßen,