Stadt Heidelberg: Einblick in das Gutachten "UNESCO-Welterbe Heidelberg" (2003)

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Aufgrund des gesetzlich "Öffentlichen Interesses" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) war bei der Stadt Heidelberg LIFG-Antrag gestellt für Einblick in das wissenschaftliche Gutachten Ihrer in Paris bei der UNESCO-Welterbe-Kommission eingereichten Bewerbung des Jahres 2003.

Laut Auskunft der Stadt Heidelberg sei mit einem unbekannten Schwärzungsaufwand und Bearbeitungskosten in Höhe eines 5-stelligen Betrages zu rechnen aus Gründen amtlichen Zeitaufwandes für Suchen nach zu schwärzenden Namen "in 40 Aktenordern".

Sofern ich unter diesen Umständen Einblick nehmen wolle sei eine Anzahlung von 3.000 Euro zu leisten (bei einem nicht genau zu bezifferbaren Kostenaufwand) für zunächste Ermittlung ihr entstehender Kosten.

Wie die Nachfrage beim Gutachter der Studie ergab, handelte es sich bei dem in Paris eingereichten Gutachten um "67 Seiten" in denen sich "nichts und überhaupt nichts" befände das zu Schwärzen sei. Damit konfrontiert antwortete die Stadt Heidelberg, der Gutachter hätte von Verwaltung "keine Ahnung".

Ob das Gutachten digitalisiert vorliegt für einfaches Schwärzen in 67 DIN A 4 Seiten (ein Programm schwärzt Namen selbstständig) gab die Stadt Heidelberg nicht bekannt, sondern bezog sich weiterhin auf "Akten" mit ihrem Festhalten an einem voraussichtlichen Schwärzungs- und Kostenaufwand mit in 4-5 stelliger Höhe und einer Anzahlung in Höhe eines mehrfachen 4-stelligen Betrags.

Generell verlangt die Stadt Heidelberg in LIFG-Anträgen für Informationszugang zu Umständen ihres ständigen Genehmigen des Zerstörens hochrangiger Baudenkmäler wie beispielsweise das in Deutschland besterhaltene historische Fertighaus der "Deutschen Werkstätten" (UNESCO-Welterbeantrag - siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland") oder dem letzten Bauwerk seiner Art der ehem. "Großherzoglich Badischen Staatseisenbahn" jeweils eine "Anzahlung" von 2.500 Euro.

Sofern der Kostenforderung nicht "fristgemäß" entsprochen werde, hätte der Antragsteller damit sein Begehren zurückgezogen - so hier auch im LIFG-Antrag "Einblick in das UNESCO-Welterbe Gutachten Heidelberg 2003".

Nach Ablauf aller Fristen des bereits vor Jahren eingereichten Antrags ist hiermit neuerlicher LIFG-Antrag für Einblick in dieses Gutachten von rein öffentlichen Interesse eingereicht - nun einschließlich des Informationszugang zur Kostenberechnung der Stadt Heidelberg, aus der heraus sie derart hohe zu erwartende Bearbeitungskosten eines bis zu 5-stelligen Betrages (9.999 bis 99.999 Euro?) für "Schwärzungsaufwand" in entweder 67 DIN A 4 Seiten oder in einer Daten-CD nachvollziehbar entnimmt.

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  • Datum
    8. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufgrund des gesetzlich "Öffe…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Stadt Heidelberg: Einblick in das Gutachten "UNESCO-Welterbe Heidelberg" (2003) [#299633]
Datum
8. Februar 2024 20:46
An
Stadt Heidelberg
Status
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufgrund des gesetzlich "Öffentlichen Interesses" (§ 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) war bei der Stadt Heidelberg LIFG-Antrag gestellt für Einblick in das wissenschaftliche Gutachten Ihrer in Paris bei der UNESCO-Welterbe-Kommission eingereichten Bewerbung des Jahres 2003. Laut Auskunft der Stadt Heidelberg sei mit einem unbekannten Schwärzungsaufwand und Bearbeitungskosten in Höhe eines 5-stelligen Betrages zu rechnen aus Gründen amtlichen Zeitaufwandes für Suchen nach zu schwärzenden Namen "in 40 Aktenordern". Sofern ich unter diesen Umständen Einblick nehmen wolle sei eine Anzahlung von 3.000 Euro zu leisten (bei einem nicht genau zu bezifferbaren Kostenaufwand) für zunächste Ermittlung ihr entstehender Kosten. Wie die Nachfrage beim Gutachter der Studie ergab, handelte es sich bei dem in Paris eingereichten Gutachten um "67 Seiten" in denen sich "nichts und überhaupt nichts" befände das zu Schwärzen sei. Damit konfrontiert antwortete die Stadt Heidelberg, der Gutachter hätte von Verwaltung "keine Ahnung". Ob das Gutachten digitalisiert vorliegt für einfaches Schwärzen in 67 DIN A 4 Seiten (ein Programm schwärzt Namen selbstständig) gab die Stadt Heidelberg nicht bekannt, sondern bezog sich weiterhin auf "Akten" mit ihrem Festhalten an einem voraussichtlichen Schwärzungs- und Kostenaufwand mit in 4-5 stelliger Höhe und einer Anzahlung in Höhe eines mehrfachen 4-stelligen Betrags. Generell verlangt die Stadt Heidelberg in LIFG-Anträgen für Informationszugang zu Umständen ihres ständigen Genehmigen des Zerstörens hochrangiger Baudenkmäler wie beispielsweise das in Deutschland besterhaltene historische Fertighaus der "Deutschen Werkstätten" (UNESCO-Welterbeantrag - siehe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland") oder dem letzten Bauwerk seiner Art der ehem. "Großherzoglich Badischen Staatseisenbahn" jeweils eine "Anzahlung" von 2.500 Euro. Sofern der Kostenforderung nicht "fristgemäß" entsprochen werde, hätte der Antragsteller damit sein Begehren zurückgezogen - so hier auch im LIFG-Antrag "Einblick in das UNESCO-Welterbe Gutachten Heidelberg 2003". Nach Ablauf aller Fristen des bereits vor Jahren eingereichten Antrags ist hiermit neuerlicher LIFG-Antrag für Einblick in dieses Gutachten von rein öffentlichen Interesse eingereicht - nun einschließlich des Informationszugang zur Kostenberechnung der Stadt Heidelberg, aus der heraus sie derart hohe zu erwartende Bearbeitungskosten eines bis zu 5-stelligen Betrages (9.999 bis 99.999 Euro?) für "Schwärzungsaufwand" in entweder 67 DIN A 4 Seiten oder in einer Daten-CD nachvollziehbar entnimmt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 299633 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299633/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Andreas Zoeltner
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Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Stadt Heidelberg: Einblick in das Gutachten "UNESCO-Welterbe Heidelberg" (2003) [#299633]
Datum
12. März 2024 19:10
An
Stadt Heidelberg
Status
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadt Heidelberg: Einblick in das Gutachten "UNESCO-Welterbe Heidelberg" (2003)“ vom 08.02.2024 (#299633) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Stadt Heidelberg: Einblick in das Gutachten "UNESCO-Welterbe Heidelberg" (2003) [#299633]
Datum
15. März 2024 23:01
An
Stadt Heidelberg
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