Stadt Neumünster: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz

Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab:
1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021,
- bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...)
- bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund)
- die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren
jeweils gegliedert nach
- Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt)
- Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst)
beide Punkte untergliedert nach
- Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.)

(bitte antworten Sie OBERHALB dieser E-Mail - vielen Dank!)

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    2. Februar 2022
  • Frist
    4. März 2022
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vor dem Hintergru…
An Stadt Neumünster - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stadt Neumünster: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239662]
Datum
2. Februar 2022 12:36
An
Stadt Neumünster - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vor dem Hintergrund, dass es in Mainz (vgl. https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/polizei-ermittelt-ohne-rechtsgrundlage-mit-daten-aus-luca-app-100.html) und in Heilbronn (vgl. https://www.stimme.de/regional/region/polizei-wollte-luca-daten-haben-art-4581945) Anfragen an Landratsämter/Gesundheitsämter nach Informationen aus der Corona-Kontaktnachverfolgung gab: 1. Schriftverkehr seit Januar 2021, auch elektronischer Art, zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten durch andere Stellen als dem Gesundheitsamt (z.B. Polizei, Verwaltung, Finanzverwaltung, Staatsanwaltschaft, etc.) und/oder zu allen Anfragen auf Übermittlung oder Einsicht in Kontaktverfolgungsdaten zu einem anderen Zweck als dem im Infektionsschutzgesetz genannten. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. 2. Die Gesamtzahl von entsprechenden Anfragen seit Anfang 2021, - bei denen es zu einer Auskunft kam (inkl. Form: E-Mail, Fax, Einsicht, ...) - bei denen eine Auskunft durch Sie abgelehnt wurde (inkl. Grund) - die erfolglos waren, weil entsprechende Daten nicht vorhanden waren jeweils gegliedert nach - Daten/Anfragen, die sich auf die Luca-App beziehen (weil darüber erfasst oder explizit danach gefragt) - Daten/Anfragen, die sich NICHT auf Luca beziehen (weil nicht darüber erfasst) beide Punkte untergliedert nach - Herkunft der Anfrage (Amt, Behörde, etc.) (bitte antworten Sie OBERHALB dieser E-Mail - vielen Dank!)
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 239662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/239662/upload/43c70bd6401555f66a45d7dabce1ceefd662980f/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadt Neumünster: Nutzung von Kontaktnachverfo…
An Stadt Neumünster - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Stadt Neumünster: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239662]
Datum
5. März 2022 19:10
An
Stadt Neumünster - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stadt Neumünster: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz“ vom 02.02.2022 (#239662) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Neumünster - Gesundheitsamt
Sehr << Antragsteller:in >> mir wurde Ihre Anfrage am heutigen Tage zur Prüfung zugeleitet. Wir bitte…
Von
Stadt Neumünster - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Stadt Neumünster: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239662]
Datum
7. März 2022 13:50
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
7,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mir wurde Ihre Anfrage am heutigen Tage zur Prüfung zugeleitet. Wir bitten die bisher nicht erfolgte Rückmeldung zu entschuldigen. Eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wird erfolgen, sobald Sie die Vorauszahlung der Verwaltungsgebühren in Höhe von 500,00 Euro entrichtet haben. Gemäß § 13 IZG-SH können Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Bereitstellung von Informationen aufgrund des IZG-SH erhoben werden. Gemäß § 13 Abs. 3 IZG-SH kann die Höhe der Kosten durch Verordnung bestimmt werden. Von dieser Verordnungserlaubnis wurde durch Erlass der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) vom 21. März 2007 Gebrauch gemacht. Nach Nr. 1.3 der Gebührentabelle kann für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen, Gebühren bis 500,00 Euro verlangt werden. Im hiesigen Fachdienst werden Anfragen bzgl. der Corona-Pandemie nicht nach verschiedenen Untergebieten gesammelt. Die Beantwortung Ihrer Anfrage erfordert es daher, alle Anfragen, die seit März 2020 bezüglich des Coronavirus beim hiesigen Fachdienst eingegangen sind, zu sichten und zu prüfen, ob Sie Ihnen aufgrund Ihrer Anfragen zur Verfügung zu stellen wären. Weiterhin muss bei jeder Anfrage geprüft werden, ob Ausnahmegründe nach dem IZG zur Folge haben, dass diese ganz oder teilweise nicht herausgegeben werden dürfen. Wenn nur eine teilweise Herausgabe möglich ist, wären die Unterlagen weiterhin dahingehend zu bearbeiten, dass die zurückzuhaltenden Bestandteile geschwärzt oder sonstwie unkenntlich gemacht werden würden. Dies wäre schon bei nur einer Anfrage mit erheblichen Arbeitsaufwand verbunden. Durch die hohe Anzahl in Fragen zum Thema Corona über den bisherigen Zeitraum der Pandemie wird dieser Aufwand noch erheblich potenziert, sodass die Beantwortung Ihrer Anfrage einen außergewöhnlichen Arbeitsaufwand darstellt, der die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens rechtfertigt. Die Berechtigung eine Vorauszahlung zu fordern ergibt sich aus § 16 des Verwaltungskostengesetzes VwKostG SH. Teilen Sie uns daher bitte zunächst mit, ob Sie auch vor dem Hintergrund dieser Gebührenforderung noch an der Beantwortung Ihrer Anfrage interessiert sind. Wir werden dann den entsprechenden Gebührenbescheid fertigen und nach Zahlung der Gebühr die entsprechenden Informationen zusammenstellen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Anrede >> Aufgrund der Höhe der Verwaltungsgebühren werde ich meine Anfrage zurück ziehen. …
An Stadt Neumünster - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Stadt Neumünster: Nutzung von Kontaktnachverfolgungsdaten zu anderen Zwecken als dem Infektionsschutz [#239662]
Datum
7. März 2022 20:00
An
Stadt Neumünster - Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Aufgrund der Höhe der Verwaltungsgebühren werde ich meine Anfrage zurück ziehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 239662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/239662/upload/43c70bd6401555f66a45d7dabce1ceefd662980f/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>