Städtebaulicher Vertrag Kaisergärten, Lichtenberg, Karlshorst, Prüfungsbitte

das Ergebnis
1.
der Überprüfung des städtebaulichen Vertrages Kaisergärten, Karlshorst, Wandlitzstr.
Anlage zur Drucksache (Dringl. VzK PDF-Dokument und Dringl. VzK - Anlage 1)
https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=8272
2.
Antwort zu folgender Bürgerfragen (was der Grund für diese Prüfungsbitte ist):
Warum werden bei einem städtbaulichen Vertrag 16 Grundschulplätze berechnet, muss der Investor aber nur für 10 Plätze Ausgleichszahlungen leisten?

Wieso werden im Städtebaulichen Vertrag bei Ausgleichszahlungen nicht die aktuellen Kostensätze angewandt, im Jahr 2019 gelten?
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/download/vertraege/modell_baulandentwicklung.pdf

Im Vertrag
Kinderbetreuungsplätze: 27.100,00 Euro/Platz.
Grundschulplätze: 40.108,00Euro / Platz.

In den Leitlinien:
Kinderbetreuungsplätze: 34.100 Euro/Platz
Grundschulplätze: 54.900 Euro/Platz

Bei 9 Kitaplätzen beträgt der Unterschied 63.000 €,
bei 10 Grundschulplätzen beträgt der Unterschied 147.920€ und
bei 16 Grundschulplätzen beträgt der Unterschied 236.672€,
wodurch ein Schaden zwischen 210.000 und 300.000 EUR für den Berliner Landeshaushalt durch entgangene Einnahmen entstehen könnte, zugunsten des Investors.

Ist die Anzahl von Sozialraumwohnungen korrekt berechnet worden? Welcher Prozentsatz liegt zugrunde, 10, 20 oder 30%, warum der Prozentsatz und wie konkret werden Sozialwohnungen berechnet?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    8. November 2019
  • Frist
    10. Dezember 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Städtebaulicher Vertrag Kaisergärten, Lichtenberg, Karlshorst, Prüfungsbitte [#170086]
Datum
8. November 2019 16:47
An
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Ergebnis 1. der Überprüfung des städtebaulichen Vertrages Kaisergärten, Karlshorst, Wandlitzstr. Anlage zur Drucksache (Dringl. VzK PDF-Dokument und Dringl. VzK - Anlage 1) https://www.berlin.de/ba-lichtenberg/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=8272 2. Antwort zu folgender Bürgerfragen (was der Grund für diese Prüfungsbitte ist): Warum werden bei einem städtbaulichen Vertrag 16 Grundschulplätze berechnet, muss der Investor aber nur für 10 Plätze Ausgleichszahlungen leisten? Wieso werden im Städtebaulichen Vertrag bei Ausgleichszahlungen nicht die aktuellen Kostensätze angewandt, im Jahr 2019 gelten? https://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohnungsbau/download/vertraege/modell_baulandentwicklung.pdf Im Vertrag Kinderbetreuungsplätze: 27.100,00 Euro/Platz. Grundschulplätze: 40.108,00Euro / Platz. In den Leitlinien: Kinderbetreuungsplätze: 34.100 Euro/Platz Grundschulplätze: 54.900 Euro/Platz Bei 9 Kitaplätzen beträgt der Unterschied 63.000 €, bei 10 Grundschulplätzen beträgt der Unterschied 147.920€ und bei 16 Grundschulplätzen beträgt der Unterschied 236.672€, wodurch ein Schaden zwischen 210.000 und 300.000 EUR für den Berliner Landeshaushalt durch entgangene Einnahmen entstehen könnte, zugunsten des Investors. Ist die Anzahl von Sozialraumwohnungen korrekt berechnet worden? Welcher Prozentsatz liegt zugrunde, 10, 20 oder 30%, warum der Prozentsatz und wie konkret werden Sozialwohnungen berechnet?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihr Interesse an der Wohnungsbauentwicklung des Landes Berlin. …
Von
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Betreff
Städtebaulicher Vertrag Kaisergärten, Lichtenberg, Karlshorst, Prüfungsbitte [#170086]
Datum
21. November 2019 20:03
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke Ihnen für Ihr Interesse an der Wohnungsbauentwicklung des Landes Berlin. Ich verstehe Ihre E-Mailanfrage als eine Bürgeranfrage zum Thema „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“. Die Prüfung des städtebaulichen Vertrags kommt hinsichtlich Ihrer aufgeworfenen Fragen zu folgendem Ergebnis: Frage 1 Warum werden bei einem städtebaulichen Vertrag 16 Grundschulplätze berechnet, muss der Investor aber nur für 10 Plätze Ausgleichszahlungen leisten? Im unterzeichneten städtebaulichen Vertrag vom 24.07.2018 heißt es im § 8 Abs. 1 Satz 1: Durch den geplanten Bau von insgesamt 148 WE entsteht nach den diesem Vertrag zugrunde liegenden Berechnungen (Anlage 8) ein Bedarf an 16 Plätzen in Grundschulen, von denen 10 Plätze durch die Projektträgerin aufgrund bereits bestehender Baurechte nachzuweisen sind. Im Rahmen des Berliner Modells wird die Übernahme der Kosten für soziale und technische Infrastruktur, die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens mit Wohnnutzung sind, sichergestellt. Das Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung berücksichtigt im Zuge der Berechnung das bestehende Baurecht (gemäß §§ 30, 34, 35 Baugesetzbuch (BauGB)). Im vorliegenden Fall bestand für Teile des Baugrundstücks Baurecht nach § 34 BauGB. Für bestehende Baurechte hat der Bezirk Lichtenberg in Bezug auf die soziale Infrastruktur entsprechende Plätze vorzuhalten. Daher wurden im o.g. städtebaulichen Vertrag nur 10 der insgesamt 16 Grundschulplätze, die sich aus dem Gesamtvorhaben rechnerisch ergeben, gesichert. Für die verbleibenden 6 Grundschulplätze hat demzufolge das Land Berlin Vorsorge zu leisten. Frage 2 Wieso werden im Städtebaulichen Vertrag bei Ausgleichszahlungen nicht die aktuellen Kostensätze angewandt, im Jahr 2019 gelten? Die von Ihnen zitierten Leitlinien wurden zum 01.08.2018 fortgeschrieben und die Höhe der Betragszahlungen angepasst. Da der o.g. städtebauliche Vertrag am 24.07.2018 geschlossen wurde, besteht folglich ein Vertrauensschutz gegenüber dem Vorhabenträger. Demzufolge wurden die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gültigen Kostenkennwerte (Leitlinie vom 14.04.2015) beibehalten. Frage 3 Ist die Anzahl von Sozialraumwohnungen korrekt berechnet worden? Welcher Prozentsatz liegt zugrunde, 10, 20 oder 30%, warum der Prozentsatz und wie konkret werden Sozialwohnungen berechnet? Bezugnehmend auf die in Frage 2 benannte Fassung der Leitlinie zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung sind seitens des Vorhabenträgers 25 % der modellhaft zu berechnenden Wohneinheiten als mietpreis- und belegungsgebundene Wohneinheiten über 30 Jahre zu sichern. (Info: 1 Wohneinheit im Berliner Modell entspricht 100m² (Brutto-) Geschossfläche Wohnen, jene im Zuge der Baurechtschaffung per Bebauungsplan festgesetzt wird). Im konkreten Fall sind dies: Im Bebauungsplan 11-57a werden 148.000m² Geschossfläche Wohnen planungsrechtlich gesichert. 148 Wohneinheiten x 25 % = 37 mietpreis- und belegungsgebundene Wohneinheiten. Diese Anzahl an mietpreis- und belegungsgebundenen Wohneinheiten wurde auch im vorliegenden städtebaulichen Vertrag im § 14 entsprechend gesichert. Im § 15 des o.g. Vertrages können Sie zugleich die Regelungen zur Sicherung der mietpreis- und belegungsgebundenen Wohneinheiten über 30 Jahre per Dienstbarkeiten entnehmen. Mit freundlichen Grüßen