Stammdatenauskunftanfrage vom Sprecher der WG 1030207
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aktuelle Dienstpläne, der Mitarbeiter die für ihr Telefax mit Anschlussnr. 02191-9518500 Verantwortlich sind.
Hier sind Nachweise angeblich nicht eingegangen!
Das ist mehrmalig vorgenommen.
Die Stammdaten der Mitglieder der WG 1030207.
Als Abgleich die Daten der BG 39104/0009689.
Umfassend bitte! Sie arbeiten keineswegs mit korrekten Datensätzen.
Ihre Arbeitsanweisung die kurz erklärt warum es sich zwar um die gleichen Personen handelt, Sie aber nach dem Widerspruch das A.z. mit einem komplett anderen Vorgang ungefragt umbenennen?
Ich verweise Sie auf meine für Sie kausal zu verstehende Anfrage an die Aok.
Gesetzliche BEGRÜNDUNG einer WG die Lebensgrundlage über fast volle 2Jahre vorsätzlich vorzuenthalten. Irreführend das A.z. ZU ÄNDERN.
Schriftlich, da weitere Besuche wg dem Gebaren ihrer Mitarbeiter nutzlos und absolut unzumutbar geworden sind.
Alle Daten die sich mit dem Widerspruchsverfahren,
WG Beschwerde des
"Herrn R.A. KRM 1030207" beschäftigen.
Dieses A.z. Ist am 10.02.2017 durch ihren Vorstand in Nürnberg zugeteilt worden. Und das wurde durch Sie eigenmächtig umbenannt u. eingestellt.
Das hier ist ein Datenskandal sondergleichens.
Ihre Unverzügliche Antwort ist erforderlich!
Freundlichst, Andreas Rind
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
-
Datum25. Mai 2018
-
26. Juni 2018
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!