Stand der Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler

- Vermerke, Korrespondenzen, Dokumente oder ähnliches aus denen hervorgeht, wann die Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler (voraussichtlich) beantragt werden kann und wann sie ausgezahlt werden wird

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    1. Februar 2023
  • Frist
    3. März 2023
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Vermerke, Korrespondenzen, Dokument…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand der Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler [#269188]
Datum
1. Februar 2023 08:36
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Vermerke, Korrespondenzen, Dokumente oder ähnliches aus denen hervorgeht, wann die Einmalzahlung für Studierende und Fachschüler (voraussichtlich) beantragt werden kann und wann sie ausgezahlt werden wird
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269188 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269188/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Antrag vom 1.02.2023 Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az. 18501/20(2023) …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Antrag vom 1.02.2023
Datum
15. Februar 2023 15:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az. 18501/20(2023) Berlin, den 15.02.2023 Betreff: Zwischennachricht zu IFG-Antrag vom 1.02.2023 zur Einmalzahlung nach dem EPPSG Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 1.02.2023 zur Energiepreispauschale für Studierende sowie (Berufs-)Fachschülerinnen und Fachschüler. Für die Bearbeitung Ihres Antrags werden voraussichtlich Gebühren erhoben werden. Gem. § 10 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werden für Leistungen nach dem IFG Gebühren und Auslagen erhoben, wenn es sich nicht lediglich um die Erteilung einer einfachen Auskunft handelt. Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach erster kursorischer Durchsicht wird für die Zusammenstellung der beantragten Unterlagen (Sichtung, Sortierung und Prüfung der Unterlagen, eventuelle Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren sowie die anschließende Aussonderung entsprechender Daten, Aufbereitung für die Bereitstellung etc.) derzeit von einem erhöhten Verwaltungsaufwand ausgegangen. Für die weitere Bearbeitung Ihres Antrags, insbesondere für die ggf. erforderliche Zustellung eines Gebührenbescheids, benötige ich daher Ihre zustellungsfähige Anschrift. Bitte teilen Sie mir bis zum 24.02.2023 Ihren vollständigen Namen sowie eine zustellungsfähige Adresse mit. Ich werde zunächst Ihre Rückmeldung abwarten, ehe ich weitere, notwendige Verfahrensschritte zur Bearbeitung Ihren Antrags auf Informationszugang einleite. Sollte mir bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt keine zustellungsfähige Anschrift vorliegen, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht aufrecht erhalten wollen. Sobald mir Ihre zustellfähige Adresse vorliegt, werde ich Sie über die zu erwartenden Kosten und das weitere Verfahren unterrichten. Unabhängig von Ihrem Antrag möchte ich Sie darauf hinweisen, dass seit gestern umfangreiche Informationen zur Einmalzahlung, auch zu der Frage, ab wann die Antragstellung möglich sein wird, unter https://www.einmalzahlung200.de abrufbar sind. Mit freundlichen Grüßen