Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung) in NRW seit 20.05.2022

Anfrage an: Landtag NRW

ich bitte um Auskunft und konkrete Stellungnahme, wie der aktuelle Umsetzungstand der zum 20.05.2022 in Kraft getretene Beschluss/Ergänzungn der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in NRW ist. Seit dem Beschluss im Mai 2022 gab es bis heute (Dezember 2022) keine weiterführende Information, Berechnung oder Auszahlung an den betreffenden Personenkreis.

Ich bitte daher um Auskunft, wann konkret mit einer Auszahlung zu rechnen ist, wie die bereits abgelaufenen Ansprüche abgegolten werden und insbesondere welche derzeitigen Abstimmungen zur Umsetzung noch angesetzt sind.

Freundliche Grüße.

(Betrifft das Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2022 Nr. 28 vom 19.5.2022 Seite 727 bis 734)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Dezember 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landtag NRW Details
Von
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Betreff
Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung) in NRW seit 20.05.2022 [#264491]
Datum
1. Dezember 2022 10:49
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bitte um Auskunft und konkrete Stellungnahme, wie der aktuelle Umsetzungstand der zum 20.05.2022 in Kraft getretene Beschluss/Ergänzungn der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in NRW ist. Seit dem Beschluss im Mai 2022 gab es bis heute (Dezember 2022) keine weiterführende Information, Berechnung oder Auszahlung an den betreffenden Personenkreis. Ich bitte daher um Auskunft, wann konkret mit einer Auszahlung zu rechnen ist, wie die bereits abgelaufenen Ansprüche abgegolten werden und insbesondere welche derzeitigen Abstimmungen zur Umsetzung noch angesetzt sind. Freundliche Grüße. (Betrifft das Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2022 Nr. 28 vom 19.5.2022 Seite 727 bis 734)
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264491/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitä…
An Landtag NRW Details
Von
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Betreff
AW: Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung) in NRW seit 20.05.2022 [#264491]
Datum
3. Januar 2023 07:41
An
Landtag NRW
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung) in NRW seit 20.05.2022“ vom 01.12.2022 (#264491) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landtag NRW
Sehr geehrte Damen und Herren haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung) in NRW seit 20.05.2022 [#264491]
Datum
4. Januar 2023 09:30
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer IFG-Anfrage vom 01.12.2022 bzw. vom 03.01.2023 betreffend die Erschwerniszulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Ihre ursprüngliche Anfrage vom 01.12.2022 liegt hier - vermutlich aufgrund eines Büroversehens - nicht vor. Ihre Anfrage wird nun aber bearbeitet. Die Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Für die weitere Bearbeitung möchte ich Sie noch um einen Informationen zu folgender Frage bitten: Gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) steht das Informationsrecht ausschließlich natürlichen Personen zu. Aus Ihrer unter einem Pseudonym gestellten Anfrage ergibt sich nicht, inwieweit es sich bei Ihnen um eine natürliche Person oder etwa eine Personengruppe oder Interessenvereinigung handelt. Hier möchte ich Sie um eine Klarstellung bitten. Hinweis zum Datenschutz Die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfordert eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Angaben zu der Datenverarbeitung und Informationen zu Ihren Rechten finden Sie hier: https://www.landtag.nrw.de/home/footer/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berufung auf das Informationsfreihei…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter (nach § 17 der Erschwerniszulagenverordnung) in NRW seit 20.05.2022 [#264491]
Datum
19. Januar 2023 13:38
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bitten Sie um Informationen betreffend die Erschwerniszulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Konkret fragen Sie nach dem Stand der Umsetzung der Zulage für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 17a der Erschwerniszulagenverordnung. Dabei verweisen Sie auf die Änderung der Erschwerniszulagenverordnung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung vom 10. Mai 2022 (GV. NRW. 2022, S. 730). Das IFG NRW gilt für den Landtag nur für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Zu Ihrer Anfrage sind aus diesem Bereich keine Informationen vorhanden. Der Vollzug von Verordnungen der Landesregierung obliegt nicht dem Landtag, sondern der Landesregierung. Die Landtagsverwaltung ist hiermit nicht befasst. Die Kontaktdaten des ggf. zuständigen Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie im Internet unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/ministerium-der-finanzen-nordrhein-westfalen. Ergänzend möchte ich Sie auf zwei Parlamentsdokumente hinweisen, die im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage stehen: Vor der von Ihnen genannten Änderung der Erschwerniszulagenverordnung debattierte der Landtag in der Plenarsitzung am 25. März 2022 über das Thema. Das Sitzungsprotokoll finden Sie hier: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMP17-167.pdf (Tagesordnungspunkt 2, S. 12 ff.). Am 21. Dezember 2022 hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften eingebracht. Sie finden den Gesetzentwurf hier: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-2277.pdf (Drucksache 18/2277). Der Gesetzentwurf sieht unter anderem eine Änderung der Vorschriften zur Erschwerniszulage vor (siehe die Seiten 2, 43 f., 75 f., 81).Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Sollten Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen, teilen Sie mir dies bitte unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift mit. Ich weise Sie ferner darauf hin, dass Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen das Recht zusteht, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen. Mit freundlichen Grüßen