Stand des Regierungsvorhabens „Cannabis zu Genusszwecken“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Cannabis zu Genusszwecken und der damit notwendigen Grenzwertanpassung, dokumentieren. Ich hätte gerne die Zwischenberichte und Ergebnisse der Expertenarbeitsgruppe welche den Verkehrsgrenzwert vorschlagen soll, beziehungsweise einen Risikogrenzwert anstatt dem derzeitigen Analytengrenzwert definieren soll.

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  • Datum
    8. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die den Stand des Regierun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Cannabis zu Genusszwecken“ [#299637]
Datum
8. Februar 2024 21:32
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Cannabis zu Genusszwecken und der damit notwendigen Grenzwertanpassung, dokumentieren. Ich hätte gerne die Zwischenberichte und Ergebnisse der Expertenarbeitsgruppe welche den Verkehrsgrenzwert vorschlagen soll, beziehungsweise einen Risikogrenzwert anstatt dem derzeitigen Analytengrenzwert definieren soll.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299637 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299637/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0452 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 8. Februar 2024 - Stand des Regierungsvorhabens „Cannabis zu Genusszwecken“ [#299637]
Datum
16. Februar 2024 13:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0452 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem nachstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nummer 1 Satz 1 IFG ist amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nur vorhandene Information sind vom Informationsbegriff und vom Zugangsanspruch nach dem IFG erfasst. Das Vorhandensein der Information bei der informationspflichtigen Stelle gilt als Selbstverständlichkeit und fungiert gleichsam als ungeschriebenes Tatbestandselement (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 36). Dokumente, die eine Tetrahydrocannabinol(THC)-Grenzwertanpassung im Rahmen des Gesetzgebungsvorhabens eines Entwurfs eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) betreffen, insbesondere Zwischenberichte und Ergebnisse der Expertenarbeitsgruppe, welche den Verkehrsgrenzwert vorschlagen soll, beziehungsweise einen Risikogrenzwert anstatt dem derzeitigen Analytengrenzwert definieren soll, liegen im Bundesministerium der Justiz (BMJ) nicht vor. Ergänzend weise ich darauf hin, dass die von Ihnen angesprochene Expertengruppe vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzt wurde. Mit freundlichen Grüßen