Stand des Regierungsvorhabens gesetzliche Maßnahmen gegen Gehsteigbelästigungen

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema gesetzliche Maßnahmen gegen die sogenannte Gehsteigbelästigung von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern betreffen.

Ergebnis der Anfrage

Ein Gesetzesentwurf befindet sich unter dieser Adresse https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/ge…

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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Jonas Heinrich
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die den Stand des Regierun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Jonas Heinrich
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens gesetzliche Maßnahmen gegen Gehsteigbelästigungen [#294280]
Datum
6. Dezember 2023 10:50
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema gesetzliche Maßnahmen gegen die sogenannte Gehsteigbelästigung von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern betreffen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jonas Heinrich Anfragenr: 294280 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294280/ Postanschrift Jonas Heinrich << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jonas Heinrich

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0388 Sehr geehrter Herr Heinrich, zu Ihrem Antrag nach de…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 6. Dezember 2023 - Stand des Regierungsvorhabens gesetzliche Maßnahmen gegen Gehsteigbelästigungen [#294280]
Datum
5. Januar 2024 14:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0388 Sehr geehrter Herr Heinrich, zu Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 6. Dezember 2023 teile ich Ihnen Folgendes mit: Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. "Den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema gesetzliche Maßnahmen gegen die sogenannte Gehsteigbelästigung von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern" können Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) abrufen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/zweites-gesetz-zur-aenderung-des-schwangerschaftskonfliktgesetzes-schkg--232894. Insofern verweise ich auf § 9 Absatz 3 IFG. Mit freundlichen Grüßen