Sehr << Antragsteller:in >>
mit Ihrer E-Mail vom 18. Oktober 2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur nachfolgenden Frage:
„Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Gleichstellungs-Check für Gesetze (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.“
Ihrem Antrag wird stattgegeben.
Nachfolgend übersenden wir Ihnen den begehrten Sachstand.
Zielsetzung: Die Anwendung der vorhandenen GGO-Normen und der Arbeitshilfe muss gestärkt werden, um die geschlechtergerechte Gesetzgebung
durch die Bundesregierung zu stärken.
Inhalt: Unter „Gleichstellungs-Check“ wird die geschlechtergerechte
Gesetzesfolgenabschätzung verstanden.
Kosten: Gleichstellungs-Check und Stelle „Gender-Mainstreaming“: 0,2 Mio.
€ in 2022, 1 Mio. € in 2024, 2 Mio. € in 2025, 3 Mio. € in 2026 für Personal- und Sachmittel
Sachstand: Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien sieht vor, dass die Ressorts die Gleichstellung „bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen“ fördern (§ 2 GGO). In der Begründung von Gesetzen sind die Gesetzesfolgen darzustellen (§ 44 GGO). Die Arbeitshilfe des BMFSFJ zur geschlechtergerechten Folgenabschätzung wurde in der 19. LP aktualisiert. Die Anwendung der vorhandenen GGO-Normen und der Arbeitshilfe könnte wie folgt gestärkt werden.
1. Arbeitshilfe verbreiten und Ressorts in der Anwendung schulen
2. laufende Ressorts bei Anwendung beraten und unterstützen
3. Stärkung der Normenkontrolle in Bezug auf die gründliche und obligatorische Anwendung des „Gleichstellungs-Checks“
Ein Projekt mit dem Forschungsinstitut für Öffentliche Verwaltung in Speyer läuft seit August 2022 um die organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der o.g. Elemente auszuarbeiten.
Die Implementierung der Arbeitshilfe zur gleichstellungsorientierten Gesetzesfolgenabschätzung in den digitalen Workflow der eGesetzgebung des BMI ist erfolgt.
Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen