Stand des Regierungsvorhabens „Honorarrichtlinien für Künstler“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Honorarrichtlinien für Künstler (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    4. September 2023
  • Frist
    6. Oktober 2023
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rolf-maria krückels
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die den Stand des Regierun…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
rolf-maria krückels
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Honorarrichtlinien für Künstler“ [#287578]
Datum
4. September 2023 07:57
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Honorarrichtlinien für Künstler (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen rolf-maria krückels Anfragenr: 287578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287578/ Postanschrift rolf-maria krückels << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen rolf-maria krückels
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
K11-13002/00044#0042 Sehr geehrter Herr Krückels, vielen Dank für Ihren IFG-Antrag vom 4. September 2023 mit de…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Honorarrichtlinien für Künstler“ [#287578]
Datum
6. September 2023 18:17
Status
Warte auf Antwort
K11-13002/00044#0042 Sehr geehrter Herr Krückels, vielen Dank für Ihren IFG-Antrag vom 4. September 2023 mit dem Sie um Informationen bitten, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Honorarrichtlinien für Künstler (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren. Ihr Antrag wird von dem innerhalb der BKM für IFG-Fragen federführenden Referat K 11 unter dem Aktenzeichen K 11 - K11-13002/00044#0042 bearbeitet. Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden oder wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss. Zu Ihrer Information möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für die Bearbeitung eines IFG-Antrags grundsätzlich Gebühren erhoben werden können. Einfache schriftliche Auskünfte, deren Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt und die Herausgabe weniger Abschriften erfordert, werden jedoch gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, die eine längere Bearbeitungszeit erfordern, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- und 500,- € erhoben werden. Einzelheiten regelt die entsprechende Gebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/ einsehen können. Sollte sich abzeichnen, dass in Ihrem Fall mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand und einem damit einhergehenden Anfall von Gebühren zu rechnen ist, werden wir Sie gesondert darüber in Kenntnis setzen. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Sehr geehrter Herr Krückels, vielen Dank für Ihren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gestellten…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Honorarrichtlinien für Künstler“ [#287578]
Datum
26. September 2023 18:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Krückels, vielen Dank für Ihren auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes gestellten Antrag, mit dem Sie Dokumente erbitten, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema „Honorarrichtlinien für Künstler (siehe Koalitionsvertrag)“ dokumentieren. Wir haben Ihnen anliegend den Sachstand zum Thema „Mindesthonorare für Freischaffende“ von Ende Mai 2023 beigefügt. Die letzten Sätze waren zu schwärzen, da sie Informationen über Handlungsoptionen enthalten, über die noch nicht entschieden worden ist. Nach § 4 IFG sind Anträge auf Informationszugang abzulehnen, soweit sie Entscheidungen unmittelbar vorbereiten und die Gefahr besteht, dass die vorzeitige Bekanntgabe der Information den Erfolg der behördlichen Maßnahmen beeinträchtigt. Aus diesem Grund können wir Ihnen auch die aktuellen Sachstände derzeit nicht übermitteln, da die konkrete Gefahr besteht, dass in den behördlichen interne Entscheidungsfindungsprozess eingegriffen würde, wenn die verschiedenen Handlungsoptionen zu jetzigen Zeitpunkt bekannt würden. Die Auskunft ist gebührenfrei. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO). Der Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn Mit freundlichen Grüßen