Stand des Regierungsvorhabens „Legal-Tech stärken“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Legal-Tech stärken (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.

"Wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen, legen für sie klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest und stärken die Rechtsanwaltschaft, indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen."

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Mai 2023
  • Frist
    20. Juni 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die den Stand des Regierun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Legal-Tech stärken“ [#279135]
Datum
17. Mai 2023 14:39
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Legal-Tech stärken (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren. "Wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen, legen für sie klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest und stärken die Rechtsanwaltschaft, indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen."
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279135/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr [geschwärzt], auf Ihren Antrag nach dem Informationsfrei…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
3. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 17. Mai 2023ergeht folgender Bescheid: 1. Ich lehne Ihren Antrag ab. 2. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Begründung: I. Mit E-Mail vom 17. Mai 2023 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Legal-Tech stärken (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren." "Wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen, legen für sie klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest und stärken die Rechtsanwaltschaft. indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen." II. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen Bei den beiden Themen „Erfolgshonorare" und „Fremdbesitz" gilt es entsprechend den Festlegungen im Koalitionsvertrag zu prüfen, ob und ggf. welche gesetzgeberischen Maßnahmen in diesen Bereichen angezeigt sein könnten. Hierzu ist der interne Abstimmungsprozess noch nicht abgeschlossen. Dem von Ihnen beantragten Informationszugang stehen daher die Ausschlussgründe nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b und § 4 Absatz 1Satz 1 IFG entgegen. a) Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Beratungsprozess innerhalb der Behörde und zwischen Behörden wird durch § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG geschützt.Vom Begriff der Beratungen im Sinne von §3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ist der Vorgang des gemeinsamen Überlegens, Besprechens bzw. Beratschlagens zu treffender Entscheidungen erfasst (Schoch, IFG, 2. Auflage, §3Rn. 175f.). Schutzzweck ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowie einer offenen Meinungsbildung. Von nachteiligen Auswirkungen auf den Beratungsprozess ist dabei dann auszugehen, wenn ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung bei Bekanntwerden der begehrten Information womöglich eingeschränkt oder sogar unterbleiben würden (Schoch, a.a.O. Rn. 180, 185). Der Schutzgrund des § 3 Nummer3 Buchstabe b IFG greift dann ein, wenn die Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen hinreichend wahrscheinlich ist. b) Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG schützt den behördlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, mithin die genannten entscheidungsvorbereitenden Maßnahmen, solange die behördlichen Überlegungen und Beratungen noch andauern. Vereitelt wird der Erfolg der Entscheidung, wenn diese bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme. (BT-Drucks. 15/4493, S. 12; Schoch, a.a.O., § 4 Rn. 29). Beide Ausschlussgründe sind erfüllt. Bei den Themen „Erfolgshonorar" und „Fremdbesitz" gibt es unterschiedliche Gruppen von Beteiligten, deren Interessen zum Teil stark gegenläufig sind, was bereits in der Vergangenheit zu umfangreichen öffentlichen Diskussionen geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen aktuell eventuell erforderlich sein könnten, zunächst innerhalb des BMJ in alle denkbaren Richtungen und mit Hinblick auf alle möglichen Auswirkungen fachlich und rechtspolitisch zu prüfen und ggf. auch einzelne Alternativen zunächst bilateral mit Vertretern der Praxis zu erörtern, ohne dass alle Überlegungen bereits von den jeweiligen Beteiligten öffentlich kommentiert, interpretiert oder ggf. sogar (politisch) instrumentalisiert werden. Denn Letzteres würde eine freie Entscheidungsfindung zumindest erheblich behindern. In der vorgenannten Phase der internen Aufarbeitung befindet sich das BMJ derzeit. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ([geschwärzt])