Sehr [geschwärzt],
auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 17. Mai 2023ergeht folgender
Bescheid:
1. Ich lehne Ihren Antrag ab.
2. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Begründung:
I.
Mit E-Mail vom 17. Mai 2023 bitten Sie unter Bezugnahme auf das IFG um Dokumente, die
den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Legal-Tech stärken (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren."
"Wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen, legen für sie klare Qualitäts- und Transparenzanforderungen fest und stärken die Rechtsanwaltschaft. indem wir das Verbot von Erfolgshonoraren modifizieren und das Fremdbesitzverbot prüfen."
II.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen
Bei den beiden Themen „Erfolgshonorare" und „Fremdbesitz" gilt es entsprechend den Festlegungen im Koalitionsvertrag zu prüfen, ob und ggf. welche gesetzgeberischen Maßnahmen in diesen Bereichen angezeigt sein könnten. Hierzu ist der interne Abstimmungsprozess noch nicht abgeschlossen.
Dem von Ihnen beantragten Informationszugang stehen daher die Ausschlussgründe nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b und § 4 Absatz 1Satz 1 IFG entgegen.
a) Nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
Der Beratungsprozess innerhalb der Behörde und zwischen Behörden wird durch § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG geschützt.Vom Begriff der Beratungen im Sinne von §3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ist der Vorgang des gemeinsamen Überlegens, Besprechens bzw. Beratschlagens zu treffender Entscheidungen erfasst (Schoch, IFG, 2. Auflage, §3Rn. 175f.). Schutzzweck ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowie einer offenen Meinungsbildung. Von nachteiligen Auswirkungen auf den Beratungsprozess ist dabei dann auszugehen, wenn ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung bei Bekanntwerden der begehrten Information womöglich eingeschränkt oder sogar unterbleiben würden (Schoch, a.a.O. Rn. 180, 185). Der Schutzgrund des § 3 Nummer3 Buchstabe b IFG greift dann ein, wenn die Möglichkeit der Verletzung der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen hinreichend wahrscheinlich ist.
b) Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG schützt den behördlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess, mithin die genannten entscheidungsvorbereitenden Maßnahmen, solange die behördlichen Überlegungen und Beratungen noch andauern. Vereitelt wird der Erfolg der Entscheidung, wenn diese bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme. (BT-Drucks. 15/4493, S. 12; Schoch, a.a.O., § 4 Rn. 29).
Beide Ausschlussgründe sind erfüllt.
Bei den Themen „Erfolgshonorar" und „Fremdbesitz" gibt es unterschiedliche Gruppen von Beteiligten, deren Interessen zum Teil stark gegenläufig sind, was bereits in der Vergangenheit zu umfangreichen öffentlichen Diskussionen geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Frage, ob und ggf. welche Maßnahmen aktuell eventuell erforderlich sein könnten, zunächst innerhalb des BMJ in alle denkbaren Richtungen und mit Hinblick auf alle möglichen Auswirkungen fachlich und rechtspolitisch zu prüfen und ggf. auch einzelne Alternativen zunächst bilateral mit Vertretern der Praxis zu erörtern, ohne dass alle Überlegungen bereits von den jeweiligen Beteiligten öffentlich kommentiert, interpretiert oder ggf. sogar (politisch) instrumentalisiert werden. Denn Letzteres würde eine freie Entscheidungsfindung zumindest erheblich behindern. In der vorgenannten Phase der internen Aufarbeitung befindet sich das BMJ derzeit.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
[geschwärzt]
([geschwärzt])