Stand des Regierungsvorhabens „Neuer Digitalpakt Schule“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Neuer Digitalpakt Schule (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. März 2022
  • Frist
    23. April 2022
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die de…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Neuer Digitalpakt Schule“ [#243910]
Datum
20. März 2022 00:05
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Neuer Digitalpakt Schule (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 243910 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243910/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 323-18501/47(2022) Berlin, 19.04.202…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: Stand des Regierungsvorhabens „Neuer Digitalpakt Schule“ [#243910]
Datum
19. April 2022 10:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 323-18501/47(2022) Berlin, 19.04.2022 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.03.2022 Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum „Stand des Regierungsvorhabens ‚Neuer Digitalpakt Schule‘“ vom 20.03.2022. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen: 1. Ihr Antrag wird nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 Absatz 1 Satz 1 IFG abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Mit Ihrem Antrag vom 20.03.2022 haben Sie die Übersendung von „Dokumente[n], die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Neuer Digitalpakt Schule (siehe Koalitionsvertrag) dokumentieren“, erbeten. Diesem Begehren kann ich nicht stattgeben, da durch eine Informationsgewährung die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden, § 3 Nr. 3 lit. b) IFG, und der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem entgegensteht, § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG. a) Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG ist vorliegend einschlägig. Schutzzweck des Ausnahmetatbestands ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowohl bei zwischen- und innerbehördlichen Beratungen als auch bei Beratungen zwischen Exekutive und Legislative sowie zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen. Bei Beratungen handelt es sich um die Betätigung der staatsinternen Willensbildung, die auf schriftlichem oder auf mündlichem Wege innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erfolgt. Die Beratungen müssen vertraulich sein. Hierfür muss die Vertraulichkeit der Beratung aus tragfähigen Gründen notwendig sein. Zudem müsste die Veröffentlichung der betreffenden Informationen die Beratung von Behörden beeinträchtigen. Für die Beeinträchtigung bedarf es einer ernsthaften konkreten Gefährdung der geschützten Belange. Dies ist vorliegend der Fall. Im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode ist als ein zentrales, politisch bedeutsames Vorhaben im Bildungsbereich bestimmt: „Gemeinsam mit den Ländern werden wir einen Digitalpakt 2.0 für Schulen mit einer Laufzeit bis 2030 auf den Weg bringen, der einen verbesserten Mittelabfluss und die gemeinsam analysierten Bedarfe abbildet. Dieser Digitalpakt wird auch die nachhaltige Neuanschaffung von Hardware, den Austausch veralteter Technik sowie die Gerätewartung und Administration umfassen.“ Um den inhaltlichen Ansprüchen an einen Digitalpakt 2.0 gerecht zu werden, muss zunächst mit den für das Verfassungsrecht zuständigen Bundesministerien über die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage beraten und anschließend die konkrete Ausgestaltung in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und allen 16 Ländern verhandelt werden. Diese Beratungen und Verhandlungen stehen in naher Zukunft an; sie müssen ergebnisoffen gestaltet werden und insbesondere den entscheidenden Gremien in Bund und Ländern alle Optionen eröffnen. Eine Veröffentlichung von ersten Vorabüberlegungen des BMBF als federführender, aber zugleich nur einer von mehreren Verhandlungspartnern, ist geeignet, die zu beteiligenden Stellen in ihrer freien Meinungsbildung nachhaltig zu beeinflussen und zu beeinträchtigen. Die sie betreffenden Belange könnten dadurch bereits in einer breiten Öffentlichkeit auf der Grundlage von Entwürfen nur eines Ministeriums diskutiert werden, bevor sie selbst überhaupt beteiligt wurden und intern fachliche sowie rechtliche Positionen für den weiteren Verhandlungsprozess zu bilden in der Lage gewesen wären. Die Verhandlungspartner würden dadurch unter Umständen bereits mit Erwartungshaltungen der Öffentlichkeit und/oder betroffener Kreise konfrontiert. b) Auch der Ausnahmetatbestand des § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG ist vorliegend eröffnet. Die Norm schützt den behördlichen Entscheidungsprozess bei laufenden Verfahren, soweit und solange durch die Erteilung der Informationen der Erfolg der behördlichen Entscheidung oder Maßnahme vereitelt würde. Der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erfolgt dadurch, dass Entwürfe zu Entscheidungen (nicht aber das Entscheidungsergebnis selbst) sowie Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung (z.B. Protokolle des innerbehördlichen Abstimmungsprozesses, Stellungnahmen von Amtsträgern) dem Informationszugang entzogen sind. Entscheidend ist hier die Zweckbestimmung (Vorbereitung einer Entscheidung) und die zeitliche Nähe der Vorbereitungsmaßnahme zur jeweiligen Entscheidung („unmittelbar“). Der Ausnahmetatbestand setzt zudem voraus, dass die behördlichen Überlegungen und Beratungen noch andauern, der Entscheidungsprozess also noch nicht beendet ist. Die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen muss den Erfolg der Entscheidung oder sonstiger bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereiteln können. Für die Beeinträchtigung bedarf es einer ernsthaften konkreten Gefährdung der geschützten Belange. Wie bereits zuvor unter Buchstabe a) dargestellt, sind in Bezug auf das im Koalitionsvertrag genannte Ziel, einen Digitalpakt 2.0 auf den Weg zu bringen, in den nächsten Monaten (und ggf. Jahren) eine Vielzahl von Gesprächen mit zahlreichen Beteiligten auf Bundes-, Landes- und ggf. auch Kommunalebene sowie mit weiteren Akteuren im Bildungswesen zu führen. Diese Beratungen und Verhandlungen befinden sich allesamt in einem sehr frühen Stadium; sie dauern mithin noch an, eine finale Entscheidung, an der alle Betroffenen beteiligt wurden, ist derzeit nicht absehbar. Eine Veröffentlichung von einseitigen Vorabüberlegungen des BMBF würde den Erfolg der weiteren Gespräche und vor allem der darauf aufbauenden Verhandlungen gefährden, weil einseitige Positionen oder auch Überlegungen zu Positionen der Verhandlungspartner in einer breiten Öffentlichkeit und/oder durch betroffene Kreise diskutiert würden, bevor die beteiligten Verhandlungspartner die Möglichkeit hatten, zu einer eigenen, unvoreingenommenen Entscheidung zu kommen. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Im Auftrag [geschwärzt] Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstraße 2, 53175 Bonn einzureichen. [geschwärzt] ____________________________________ Referat 323 - Infrastrukturförderung Schule Bundesministerium für Bildung und Forschung Kapelle-Ufer 1, 10117 Berlin | Postanschrift: 11055 Berlin Tel.: +49 30 18 57-5404 | Fax: +49 30 18 57-85404 | [geschwärzt]<[geschwärzt]> www.bmbf.de<http://www.bmbf.de/> | www.twitter.com/bmbf_bund<http://www.twitter.com/bmbf_bund/> | www.facebook.com/bmbf.de<http://www.facebook.com/bmbf.de/>| www.instagram.com/bmbf.bund<http://www.instagram.com/bmbf.bund> Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMBF können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmbf.de<https://www.bmbf.de/de/datenschutzerk...> entnehmen.