Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 323-18501/47(2022)
Berlin, 19.04.2022
Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 20.03.2022
Sehr
[geschwärzt],
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum „Stand des Regierungsvorhabens ‚Neuer Digitalpakt Schule‘“ vom 20.03.2022.
Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen:
1. Ihr Antrag wird nach §§ 3 Nr. 3 lit. b), 4 Absatz 1 Satz 1 IFG abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Mit Ihrem Antrag vom 20.03.2022 haben Sie die Übersendung von „Dokumente[n], die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Neuer Digitalpakt Schule (siehe Koalitionsvertrag) dokumentieren“, erbeten.
Diesem Begehren kann ich nicht stattgeben, da durch eine Informationsgewährung die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden, § 3 Nr. 3 lit. b) IFG, und der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses dem entgegensteht, § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG.
a)
Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 3 lit. b) IFG ist vorliegend einschlägig. Schutzzweck des Ausnahmetatbestands ist die Gewährleistung eines unbefangenen und freien Meinungsaustauschs sowohl bei zwischen- und innerbehördlichen Beratungen als auch bei Beratungen zwischen Exekutive und Legislative sowie zwischen Behörden und sonstigen Einrichtungen. Bei Beratungen handelt es sich um die Betätigung der staatsinternen Willensbildung, die auf schriftlichem oder auf mündlichem Wege innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erfolgt. Die Beratungen müssen vertraulich sein. Hierfür muss die Vertraulichkeit der Beratung aus tragfähigen Gründen notwendig sein. Zudem müsste die Veröffentlichung der betreffenden Informationen die Beratung von Behörden beeinträchtigen. Für die Beeinträchtigung bedarf es einer ernsthaften konkreten Gefährdung der geschützten Belange. Dies ist vorliegend der Fall.
Im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode ist als ein zentrales, politisch bedeutsames Vorhaben im Bildungsbereich bestimmt: „Gemeinsam mit den Ländern werden wir einen Digitalpakt 2.0 für Schulen mit einer Laufzeit bis 2030 auf den Weg bringen, der einen verbesserten Mittelabfluss und die gemeinsam analysierten Bedarfe abbildet. Dieser Digitalpakt wird auch die nachhaltige Neuanschaffung von Hardware, den Austausch veralteter Technik sowie die Gerätewartung und Administration umfassen.“
Um den inhaltlichen Ansprüchen an einen Digitalpakt 2.0 gerecht zu werden, muss zunächst mit den für das Verfassungsrecht zuständigen Bundesministerien über die notwendige verfassungsrechtliche Grundlage beraten und anschließend die konkrete Ausgestaltung in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und allen 16 Ländern verhandelt werden. Diese Beratungen und Verhandlungen stehen in naher Zukunft an; sie müssen ergebnisoffen gestaltet werden und insbesondere den entscheidenden Gremien in Bund und Ländern alle Optionen eröffnen. Eine Veröffentlichung von ersten Vorabüberlegungen des BMBF als federführender, aber zugleich nur einer von mehreren Verhandlungspartnern, ist geeignet, die zu beteiligenden Stellen in ihrer freien Meinungsbildung nachhaltig zu beeinflussen und zu beeinträchtigen. Die sie betreffenden Belange könnten dadurch bereits in einer breiten Öffentlichkeit auf der Grundlage von Entwürfen nur eines Ministeriums diskutiert werden, bevor sie selbst überhaupt beteiligt wurden und intern fachliche sowie rechtliche Positionen für den weiteren Verhandlungsprozess zu bilden in der Lage gewesen wären. Die Verhandlungspartner würden dadurch unter Umständen bereits mit Erwartungshaltungen der Öffentlichkeit und/oder betroffener Kreise konfrontiert.
b)
Auch der Ausnahmetatbestand des § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG ist vorliegend eröffnet. Die Norm schützt den behördlichen Entscheidungsprozess bei laufenden Verfahren, soweit und solange durch die Erteilung der Informationen der Erfolg der behördlichen Entscheidung oder Maßnahme vereitelt würde. Der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erfolgt dadurch, dass Entwürfe zu Entscheidungen (nicht aber das Entscheidungsergebnis selbst) sowie Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung (z.B. Protokolle des innerbehördlichen Abstimmungsprozesses, Stellungnahmen von Amtsträgern) dem Informationszugang entzogen sind. Entscheidend ist hier die Zweckbestimmung (Vorbereitung einer Entscheidung) und die zeitliche Nähe der Vorbereitungsmaßnahme zur jeweiligen Entscheidung („unmittelbar“). Der Ausnahmetatbestand setzt zudem voraus, dass die behördlichen Überlegungen und Beratungen noch andauern, der Entscheidungsprozess also noch nicht beendet ist. Die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen muss den Erfolg der Entscheidung oder sonstiger bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereiteln können. Für die Beeinträchtigung bedarf es einer ernsthaften konkreten Gefährdung der geschützten Belange.
Wie bereits zuvor unter Buchstabe a) dargestellt, sind in Bezug auf das im Koalitionsvertrag genannte Ziel, einen Digitalpakt 2.0 auf den Weg zu bringen, in den nächsten Monaten (und ggf. Jahren) eine Vielzahl von Gesprächen mit zahlreichen Beteiligten auf Bundes-, Landes- und ggf. auch Kommunalebene sowie mit weiteren Akteuren im Bildungswesen zu führen. Diese Beratungen und Verhandlungen befinden sich allesamt in einem sehr frühen Stadium; sie dauern mithin noch an, eine finale Entscheidung, an der alle Betroffenen beteiligt wurden, ist derzeit nicht absehbar. Eine Veröffentlichung von einseitigen Vorabüberlegungen des BMBF würde den Erfolg der weiteren Gespräche und vor allem der darauf aufbauenden Verhandlungen gefährden, weil einseitige Positionen oder auch Überlegungen zu Positionen der Verhandlungspartner in einer breiten Öffentlichkeit und/oder durch betroffene Kreise diskutiert würden, bevor die beteiligten Verhandlungspartner die Möglichkeit hatten, zu einer eigenen, unvoreingenommenen Entscheidung zu kommen.
Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an.
Im Auftrag
[geschwärzt]
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Bildung und Forschung, Heinemannstraße 2, 53175 Bonn einzureichen.
[geschwärzt]
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Referat 323 - Infrastrukturförderung Schule
Bundesministerium für Bildung und Forschung
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Tel.: +49 30 18 57-5404 | Fax: +49 30 18 57-85404 |
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