Stand des Regierungsvorhabens „Reform Familienrecht“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Reform Familienrecht (siehe Koalitionsvertrag), insbesondere zum kleinen Sorgerecht und zur Verantwortungsgemeinschaft, dokumentieren. Ich danke Ihnen im Voraus.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Mai 2023
  • Frist
    20. Juni 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die den Stand des Regierun…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Reform Familienrecht“ [#279137]
Datum
17. Mai 2023 15:20
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Reform Familienrecht (siehe Koalitionsvertrag), insbesondere zum kleinen Sorgerecht und zur Verantwortungsgemeinschaft, dokumentieren. Ich danke Ihnen im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279137 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279137/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Die Anfrage wurde abgelehnt mit Verweis auf: - § 9 Absatz 3 Al…
Von
Bundesministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
6. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Anfrage wurde abgelehnt mit Verweis auf: - § 9 Absatz 3 Alternative 2 IFG: Der Antragsteller könne sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen, nämlich von der Website des BMJ, beschaffen) - § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG: Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die Überlegungen zu weiteren Reformvorhaben im Familienrecht würden vertrauliche Beratungen innerhalb der Bundesregierung beinhalten. Die Gewährung des beantragten Informationszugang hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit dieser Beratungen, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der unbefangene und freie Meinungsaustausch würde dadurch erheblich gefährdet, zumal Versuche der Einflussnahme von dritter Seite auf den Beratungsprozess zu befürchten wären. - § 4 Absatz 1 Satz 1 IFG: Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Infos der Erfolg vereitelt würde. Vereitelt wird der Erfolg, wenn die Entscheidung bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht oder mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme. Laut diesem Brief sei die vorzeitige Bekanntgabe des Inhalts der Besprechungen geeignet, die Gesetzesvorhaben zur Reform des Familienrechts substantiell zu gefährden.