Stand des Regierungsvorhabens „Reform Familienrecht“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Reform Familienrecht, und zwar konkret zur Ausweitung des "kleinen Sorgerechts" (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. November 2022
  • Frist
    28. Dezember 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die de…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Reform Familienrecht“ [#263844]
Datum
23. November 2022 14:44
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Reform Familienrecht, und zwar konkret zur Ausweitung des "kleinen Sorgerechts" (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263844/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0050 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer au…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
IFG-Stand des Regierungsvorhabens „Reform Familienrecht“ [#263844]
Datum
12. Dezember 2022 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 – zu: 145101#00002#0050 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage vom 23. November 2022 teile ich ihnen Folgendes mit. Der Koalitionsvertrag für die 20. Wahlperiode zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sieht in Ziff. 3384 ff. vor, dass das „kleine Sorgerecht“ für soziale Eltern ausgeweitet und zu einem eigenen Rechtsinstitut weiterentwickelt werden soll, das im Einvernehmen mit den rechtlichen Eltern auf bis zu zwei weitere Erwachsene übertragen werden kann. Die Bundesregierung prüft derzeit, wie dieser Auftrag bestmöglich umgesetzt wird. Nähere Auskünfte hierzu können zum derzeitigen Stand nicht erteilt werden, weil der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Sollten Sie einen rechtmittelfähigen förmlichen Bescheid zu Ihrem Antrag nach dem IFG wünschen, bitte ich Sie um Angabe einer postalischen Adresse oder ersatzweise um eine persönliche E-Mail-Adresse. Diese ist notwendig, um Ihnen einen förmlichen Bescheid ordnungsgemäß bekanntgeben zu können, vgl. § 41 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz. Sollte ich bis zum 9. Januar 2023 keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag mit der heutigen Mitteilung erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen