Stand des Regierungsvorhabens "Vaterschaftsurlaub": zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema "Vaterschaftsurlaub / 10 Tage bezahlter Sonderurlaub für den Partner nach Geburt" (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren. Die EU-Richtlinie 2019/1158 sieht eine Umsetzung bis zum 02.08.2022 vor. Wird diese Frist mit der Rückstellung der Elterngeldreform versäumt?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. März 2022
  • Frist
    23. April 2022
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Johannes Ruf
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die de…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
Johannes Ruf
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens "Vaterschaftsurlaub": zweiwöchige vergütete Freistellung für die Partnerin oder den Partner nach der Geburt eines Kindes [#243842]
Datum
19. März 2022 08:46
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema "Vaterschaftsurlaub / 10 Tage bezahlter Sonderurlaub für den Partner nach Geburt" (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren. Die EU-Richtlinie 2019/1158 sieht eine Umsetzung bis zum 02.08.2022 vor. Wird diese Frist mit der Rückstellung der Elterngeldreform versäumt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johannes Ruf Anfragenr: 243842 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243842/ Postanschrift Johannes Ruf << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Johannes Ruf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19. März 2020
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19. März 2020
Datum
28. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19. März 2020
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19. März 2020
Datum
28. März 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
brief_antrag_compressed.pdf
1,5 MB