Stand des Regierungsvorhabens „Veröffentlichung von Urteilen“

Mitteilung/Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema „Veröffentlichung von Urteilen“ dokumentieren.

Auf Seite 85 des Koalitionsvertrages „Mehr Fortschritt Wagen - Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ zwischen SPD, FDP und Bündnis90/Grüne v. 07.12.21 heiss es hierzu:

„Gerichtsentscheidungen sollen grundsätzlich in anonymisierter Form in einer Datenbank öffentlich und maschinenlesbar verfügbar sein.“

Nach dem Wortlaut dieses Passus aus dem Koalitionsvertrag geht es hierbei um sämtliche Gerichtsentscheidungen, d.h. auch solche unterer Instanzen.

Die Internetseite www.rechsprechung-im-Internet.de ist mir bekannt. Die bisherige Praxis der Veröffentlichung von Urteilen im Internet bleibt nicht nur weit hinter dem Wortlaut der genannten Stelle des Koaltionsvertrages, sondern auch hinter dem verfassungsrechtlichen Auftrag zurück:

Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG folgt die voraussetzungslose Pflicht zur
Publikation von Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerwGE 104, 105; BGH, Beschl. v. 05.04.2017, Az.: IV AR(VZ) 2/16; NJW 2017, 1819). Verfahrensabschließenden Entscheidungen sind grundsätzlich zu veröffentlichen (vgl. BVerwG, NJW 2015, 807 Rn. 51). Diese Pflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen ist verfassungsunmittelbar und folgt auch aus der Gewaltenteilung und der Justizgewährungspflicht, sowie dem
Demokratieprinzip als Ausprägungen des o.g. Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfG NJW 2015, 3708; BVerwG NJW 1997, 2694 (2695); OVG Lüneburg CR 1996, 622).

Hoffentlich gelingt eine baldige Umsetzung dieser verfassungsunmittelbaren Verpflichtung durch die Bundesregierung und den Gesetzgeber.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2024
  • Frist
    19. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mitteilung/Dokumente, die den Stand d…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Veröffentlichung von Urteilen“ [#300206]
Datum
15. Februar 2024 15:02
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mitteilung/Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema „Veröffentlichung von Urteilen“ dokumentieren. Auf Seite 85 des Koalitionsvertrages „Mehr Fortschritt Wagen - Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ zwischen SPD, FDP und Bündnis90/Grüne v. 07.12.21 heiss es hierzu: „Gerichtsentscheidungen sollen grundsätzlich in anonymisierter Form in einer Datenbank öffentlich und maschinenlesbar verfügbar sein.“ Nach dem Wortlaut dieses Passus aus dem Koalitionsvertrag geht es hierbei um sämtliche Gerichtsentscheidungen, d.h. auch solche unterer Instanzen. Die Internetseite www.rechsprechung-im-Internet.de ist mir bekannt. Die bisherige Praxis der Veröffentlichung von Urteilen im Internet bleibt nicht nur weit hinter dem Wortlaut der genannten Stelle des Koaltionsvertrages, sondern auch hinter dem verfassungsrechtlichen Auftrag zurück: Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG folgt die voraussetzungslose Pflicht zur Publikation von Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerwGE 104, 105; BGH, Beschl. v. 05.04.2017, Az.: IV AR(VZ) 2/16; NJW 2017, 1819). Verfahrensabschließenden Entscheidungen sind grundsätzlich zu veröffentlichen (vgl. BVerwG, NJW 2015, 807 Rn. 51). Diese Pflicht zur Veröffentlichung von Entscheidungen ist verfassungsunmittelbar und folgt auch aus der Gewaltenteilung und der Justizgewährungspflicht, sowie dem Demokratieprinzip als Ausprägungen des o.g. Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfG NJW 2015, 3708; BVerwG NJW 1997, 2694 (2695); OVG Lüneburg CR 1996, 622). Hoffentlich gelingt eine baldige Umsetzung dieser verfassungsunmittelbaren Verpflichtung durch die Bundesregierung und den Gesetzgeber.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300206 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300206/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0464 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 15. Februar 2024 - Stand des Regierungsvorhabens „Veröffentlichung von Urteilen“ [#300206]
Datum
14. März 2024 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 145101#00002#0464 Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre nachstehende E-Mail teile ich Ihnen Folgendes mit: Wie von Ihnen vorgetragen, sieht der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode vor, dass Gerichtsentscheidungen grundsätzlich in anonymisierter Form maschinenlesbar zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist ein wichtiges rechtspolitisches Anliegen, dem sich die Bundesregierung angenommen hat. Zum einen entwickelt das Bundesministerium der Justiz (BMJ) derzeit ein einheitliches, modernes und nutzerfreundliches Rechtsinformationsportal. Für ausführliche Informationen zu den Plänen der Bundesregierung für ein neues Rechtsinformationssystem verweisen wir auf die Mitteilung, die zu Ihrer vorherigen Anfrage vom 8. März 2023 am 15. März 2023 erfolgt ist. Zum aktuellen Umsetzungsstand des Projektes „NeuRIS“, auf das in der Mitteilung verwiesen wurde, können Sie sich aus folgenden öffentlich zugänglichen Quellen informieren: • „Dritter Nationaler Aktionsplan 2021 – 2023 im Rahmen der Teilnahme an der Open Government Partnership“ (Gesamtdokument abrufbar unter https://www.open-government-deutschland.de/resource/blob/1567548/1936828/e887b96e1bf8c85c48bcb1b24d0894cc/dritter-nap-data.pdf?download=1, Stand August 2021; Verpflichtung 6.1 abrufbar unter https://www.open-government-deutschland.de/opengov-de/ogp/aktionsplaene-und-berichte/3-nap/grundstein-fuer-die-verbesserung-des-zugangs-zu-rechtsinformationen-1968768, zuletzt aktualisiert am 20.09.2023). Unter der Überschrift „Grundstein für die Verbesserung des Zugangs zu Rechtsinformationen“ als Verpflichtung 6.1 findet sich unter anderem ein ausführlicher Steckbrief zu den Zielen des Projekts sowie Daten zum aktuellen Umsetzungsstand. • Informationen zum Stand der Entwicklung des neuen Rechtsinformationssystems unter: https://digitalservice.bund.de/blog/neues-rechtsinformationssystem-der-fahrplan-fuer-das-mvp-steht https://digitalservice.bund.de/blog/neues-rechtsinformationssystem-wo-wir-im-projekt-stehen-und-wie-sich-das-mvp-veraendert-hat Das Projekt „NeuRIS“ hat zum Gegenstand, das Rechtsinformationssystem des Bundes weiterzuentwickeln und zu modernisieren. Im Vordergrund stehen daher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes sowie des Bundespatentgerichts. Instanzgerichtliche Entscheidungen sind nur betroffen, sofern die genannten Gerichte und ihre Dokumentationsstellen die Entscheidungen unterer Instanzen als dokumentationswürdig erachten und im Rechtsinformationssystem dokumentieren. Bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen handelt es sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96). Zu erfüllen ist die Veröffentlichungspflicht von der jeweiligen Gerichtsverwaltung. Nach der genannten Entscheidung des BVerwG sind alle Entscheidungen zu veröffentlichen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Die Bundesregierung hat nur eingeschränkte Kenntnis davon, wie die Gerichte das Kriterium des öffentlichen Interesses konkret ausfüllen. Nach hiesiger Kenntnis wird es jedoch insbesondere bejaht, wenn die Entscheidung in Fachzeitschriften, der Presse oder in ähnlicher Weise behandelt oder wenn eine anonymisierte Abschrift der Entscheidung bei dem Gericht angefordert wird. Die obersten Gerichte des Bundes veröffentlichen bereits jetzt sämtliche mit Gründen versehenen Entscheidungen. Nicht veröffentlicht werden lediglich – am Beispiel des BVerwG – Einstellungsbeschlüsse, Ruhensbeschlüsse, Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, Beiordnungsbeschlüsse, Streitwertbeschlüsse, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Beiladungen, Anhörungsrügen, Vergleiche, Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Verwaltungsgerichtsordnung sowie Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden. Zum anderen prüft das BMJ aktuell die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der weiteren Verbesserung des digitalen Zugangs zu Gerichtsentscheidungen. Hierunter können grundsätzlich auch Entscheidungen der Instanzgerichte fallen. Die Prüfung und die Meinungsbildung sind noch nicht abgeschlossen. Zudem werden bereits jetzt viele Entscheidungen der Instanzgerichte über die Rechtsprechungsdatenbanken der Länder (https://justiz.de/onlinedienste/rechtsprechung/index.php) veröffentlicht. Das Angebot wächst stetig. Mit freundlichen Grüßen