Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gerne gehen wir auf Ihre Anliegen ein.
Die Auskunft Ihrer Anfrage ist uns grundsätzlich hinsichtlich der Anzahl der Ersuchen insgesamt sowie für die meisten Jahre mit Aufschlüsselung in nummernbasierte und namensbasierte Ersuchen möglich:
Für die Anzahl und Entwicklung der Auskunftsersuchen sowie der Abfragen von Telekommunikationsdienstanbietern verweisen wie Sie vorab gerne auf die von der Bundesnetzagentur veröffentlichen Jahresberichte, die sich ab dem Jahr 2003 jeweils in einem Abschnitt dem Automatisierten Auskunftsverfahren widmen und eine Statistik bereitstellen. Statistiken für die Anfangsjahre 2001 und 2002 finden Sie im Zuge des Jahresberichts 2003. Des Weiteren befindet sich auf der Informationsseite des Automatisierten Auskunftsverfahrens ein Datenarchiv (
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/OeffentlicheSicherheit/Autom_Auskunftsverfahren/Archiv_News/start.html), in dem Sie die Anzahl der Ersuchen sowie die Unterteilung in nummernbasierte und namensbasierte Ersuchen ab dem Jahr 2016 nachvollziehen können.
Für eine erweiterte und detaillierte Auskunft auch hinsichtlich der EAZ-Klassen, welche uns erst ab dem Jahr 2008 möglich ist, würde es dann auf die von Ihnen und die einfachere Auskunft übersteigende kostenpflichtige Anfrage ankommen bzw. darauf, ob Sie diese vor dem Hintergrund der Kostenfolge aufrechterhalten möchten.
Zudem können die von Ihnen beantragten Informationen zu den „anderen Anschlusskennungen“ von uns als Bundesnetzagentur nicht mitgeteilt werden. Die Bundesnetzagentur kann und darf den Inhalt der Auskünfte an berechtigte Stellen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle einsehen, s. § 173 Abs. 8 TKG. Diese Protokolldaten nach § 173 Abs. 8 Nr. 1 – 5 TKG werden doppelt verschlüsselt gemäß § 173 Abs. 8 S. 3 TKG für ein Jahr gespeichert und können nur zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und ausschließlich gemeinsam mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz im Vier-Augen-Prinzip eingesehen werden. Für weitere Informationen zum Inhalt der Ersuchen müssen Sie sich direkt an die berechtigten Stellen wenden. Über nicht abgeholte Ergebnisse der berechtigten Stellen führen wir keine Statistik.
Hinsichtlich Ihrer Anfrage, welche berechtigten Stelle wie viele Ersuchen pro Jahr gestellt haben, müssen weitere Behörden befragt und beteiligt werden, um eine entsprechende Auskunft erteilen zu können, da deren Geheimhaltungsinteresse ggf. berührt sein könnte. Eine endgültige Zusage, inwiefern wir Ihnen die besagten Daten zusenden können, steht daher noch aus und würden wir erst einholen, wenn Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten.
Eine nochmalige Überprüfung der voraussichtlichen Gebühren in Anbetracht des von unseren Beschäftigten erbrachten und noch zu erbringenden Aufwands ergab eine voraussichtliche Kostenschätzung in Höhe von ca. 300 €. Wie bereits aufgezeigt worden ist, würden die Informationen händisch und in einem Zeitraum von voraussichtlich ca. 5 Stunden durch Bedienstete des gehobenen Dienstes (45€/h) sowie von einer Stunde durch Bedienstete des höheren Dienstes (60€/h) zusammengetragen werden müssen. Bei der Kostenschätzung handelt es sich daher um eine Prognose, die eine maximale Gebühr von ca. 300 € ergibt. Die am Ende tatsächlich angefallenen Gebühren können auch unter dieser Summe liegen. Eine Erstattung von Auslagen fordern wir grundsätzlich nicht ein.
Im Zuge Ihres Anliegens möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass wir aufgrund des Erfordernisses eines Drittbeteiligungsverfahrens Ihre Anfrage nicht mit Ablauf dieser Woche und damit nicht innerhalb der Monatsfrist werden beantworten können. Für den Fall, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, würden wir uns schnellstmöglich wieder bei Ihnen melden, sobald uns die Rückmeldung der zu beteiligenden Behörden vorliegt.
Bitte teilen Sie uns angesichts der obigen Ausführungen mit, ob Sie an Ihrem Antrag weiterhin festhalten möchten.
Mit freundlichen Grüßen