Statistik automatisiertes Auskunfsverfahren (AAV)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

die Statistik für das automatisierte Auskunfsverfahren (AAV) nach § 173 TKG seit Einfürhung bis 2023. Falls möglich Schlüsseln sie dabei bitte auf nach:
- Jahr
- Anfragende Stelle
- nummernbasierte, personenbasierte, und anschriftenbasierte Ersuchen
- Anfrage erfolgreich / nicht erfolgreich (Leermeldung)
- EAZ-Klasse nach Punk 1.3.1 in TR-AAV Ausgabe 2.0
- beauskunftete "Andere Anschlusskennungen" Punk 1.3.3 in TR-AAV Ausgabe 2.0
- Alle weiteren vorliegenden Daten zu den AAV-Anfragen, welche nicht ausschließlich in den Protokollen nach § 173 Abs. 8 TKG vorliegen

Falls Teile dieser Informationen ausschließlich in den Protokollen nach § 173 Abs. 8 TKG vorliegen, und demnach für diese kein Auskunftsanspruch besteht, bitte ich darum die hiervon nicht betroffenen angefragten Informationen zu beauskunften.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Statistik für das automatisierte …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistik automatisiertes Auskunfsverfahren (AAV) [#303233]
Datum
15. März 2024 18:38
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Statistik für das automatisierte Auskunfsverfahren (AAV) nach § 173 TKG seit Einfürhung bis 2023. Falls möglich Schlüsseln sie dabei bitte auf nach: - Jahr - Anfragende Stelle - nummernbasierte, personenbasierte, und anschriftenbasierte Ersuchen - Anfrage erfolgreich / nicht erfolgreich (Leermeldung) - EAZ-Klasse nach Punk 1.3.1 in TR-AAV Ausgabe 2.0 - beauskunftete "Andere Anschlusskennungen" Punk 1.3.3 in TR-AAV Ausgabe 2.0 - Alle weiteren vorliegenden Daten zu den AAV-Anfragen, welche nicht ausschließlich in den Protokollen nach § 173 Abs. 8 TKG vorliegen Falls Teile dieser Informationen ausschließlich in den Protokollen nach § 173 Abs. 8 TKG vorliegen, und demnach für diese kein Auskunftsanspruch besteht, bitte ich darum die hiervon nicht betroffenen angefragten Informationen zu beauskunften.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303233/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage vom 18.03.2024 mit der Anfragenr: 303233…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Statistik automatisiertes Auskunfsverfahren (AAV) [#303233]
Datum
11. April 2024 15:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre IFG-Anfrage vom 18.03.2024 mit der Anfragenr: 303233. Gerne nehme ich hierauf kurz Bezug. Sie hatten darum gebeten, dass vorab auf anfallende Kosten Bezug genommen werden sollte. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich leider um keine einfache Auskunft. Es werden voraussichtlich Kosten von ca. 300€ zuzüglich Gebühren für die Herausgabe von Abschriften für Ihre Anfrage anfallen. Die meisten Daten, welche Sie anfordern, werden im Automatisierten Auskunftsverfahren gem. § 173 TKG nicht automatisiert ausgegeben, sondern müssen händisch herausgezogen und zusammengefasst werden. Zudem müssen weitere Behörden befragt werden, um eine entsprechende Auskunft liefern zu können. Durch den hierfür vorzunehmenden Aufwand werden ca. 5 Stunden durch Bedienstete des gehobenen Dienstes (45€/h) sowie eine Stunde durch Bedienstete des höheren Dienstes (60€/h) anfallen. Diese Stundensätze ergeben sich aus der Begründung zur IFG-Gebührenverordnung. Die regelmäßig vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Stundensätze sind hier dagegen nicht maßgeblich. Wenn Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen und die anfallenden Kosten tragen, geben Sie uns bitte ein entsprechendes Signal. Für Rückfragen können Sie sich gerne an <<E-Mail-Adresse>> wenden. Mit besten Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Um zu beurteilen, inwiefern die IFG-Anfrage unter Berücksichtigung der v…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Statistik automatisiertes Auskunfsverfahren (AAV) [#303233]
Datum
11. April 2024 22:47
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Um zu beurteilen, inwiefern die IFG-Anfrage unter Berücksichtigung der vorraussichtlichen Kosten aufrecht erhalten wird, möchte ich Sie bitten mir mitzuteilen inwiefern meine Anfrage grundsätzlich beauskunftet werden kann. Konkret gefragt, würde eine Beauskunftung den gesamten angefragten Zeitraum und alle beantragten Informationen erfassen oder sind Teile dieser Informationen nicht (mehr) vorhanden oder würden aus anderen Gründen auch bei Übernahme der Gebühren nicht beauskunftet werden? Da 300€ ein nicht unerheblicher Betrag für den Zugang zu staatlichen Informationen darstellt, würde ich mich zudem freuen, wenn Sie die Berechnung der Kosten in Anbetracht des öffentlichen Interesses an diesen Informationen erneut überprüfen würden. Während Ihre Behöre für viele Informationen in den Jahresberichten umfassende Statistiken veröffentlicht, werden bezüglich AAV Anfragen zumeist lediglich gesamtzahlen veröffentlicht. Jedoch sind diese Informationen, aufgrund des Eingriffs in die Rechte von betroffenen von besonderer Bedeutung, weshalb Transparenz hier in einem hohen Maße geboten ist. Schließlich ist transparenz in staatlichem Handeln auch grundlage für Vertrauen in eben dieses. Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Urteil BVerwG 7 C 6.15 des Bundesverfassungsgerichtes Auslagen im Rahmen von IFG-Anfragen nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf Hinweisen, dass ich nach § 1 Abs. 2 IFG beantragt habe die Auskunft per E-Mail zu erteilen. Ich möchte Sie bitten dem nachzukommen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303233/
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gerne gehen wir auf Ihre Anliegen ein. …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
[sign] AW: Statistik automatisiertes Auskunfsverfahren (AAV) [#303233]
Datum
19. April 2024 13:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Gerne gehen wir auf Ihre Anliegen ein. Die Auskunft Ihrer Anfrage ist uns grundsätzlich hinsichtlich der Anzahl der Ersuchen insgesamt sowie für die meisten Jahre mit Aufschlüsselung in nummernbasierte und namensbasierte Ersuchen möglich: Für die Anzahl und Entwicklung der Auskunftsersuchen sowie der Abfragen von Telekommunikationsdienstanbietern verweisen wie Sie vorab gerne auf die von der Bundesnetzagentur veröffentlichen Jahresberichte, die sich ab dem Jahr 2003 jeweils in einem Abschnitt dem Automatisierten Auskunftsverfahren widmen und eine Statistik bereitstellen. Statistiken für die Anfangsjahre 2001 und 2002 finden Sie im Zuge des Jahresberichts 2003. Des Weiteren befindet sich auf der Informationsseite des Automatisierten Auskunftsverfahrens ein Datenarchiv (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/OeffentlicheSicherheit/Autom_Auskunftsverfahren/Archiv_News/start.html), in dem Sie die Anzahl der Ersuchen sowie die Unterteilung in nummernbasierte und namensbasierte Ersuchen ab dem Jahr 2016 nachvollziehen können. Für eine erweiterte und detaillierte Auskunft auch hinsichtlich der EAZ-Klassen, welche uns erst ab dem Jahr 2008 möglich ist, würde es dann auf die von Ihnen und die einfachere Auskunft übersteigende kostenpflichtige Anfrage ankommen bzw. darauf, ob Sie diese vor dem Hintergrund der Kostenfolge aufrechterhalten möchten. Zudem können die von Ihnen beantragten Informationen zu den „anderen Anschlusskennungen“ von uns als Bundesnetzagentur nicht mitgeteilt werden. Die Bundesnetzagentur kann und darf den Inhalt der Auskünfte an berechtigte Stellen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle einsehen, s. § 173 Abs. 8 TKG. Diese Protokolldaten nach § 173 Abs. 8 Nr. 1 – 5 TKG werden doppelt verschlüsselt gemäß § 173 Abs. 8 S. 3 TKG für ein Jahr gespeichert und können nur zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und ausschließlich gemeinsam mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz bzw. den jeweiligen Landesbeauftragten für Datenschutz im Vier-Augen-Prinzip eingesehen werden. Für weitere Informationen zum Inhalt der Ersuchen müssen Sie sich direkt an die berechtigten Stellen wenden. Über nicht abgeholte Ergebnisse der berechtigten Stellen führen wir keine Statistik. Hinsichtlich Ihrer Anfrage, welche berechtigten Stelle wie viele Ersuchen pro Jahr gestellt haben, müssen weitere Behörden befragt und beteiligt werden, um eine entsprechende Auskunft erteilen zu können, da deren Geheimhaltungsinteresse ggf. berührt sein könnte. Eine endgültige Zusage, inwiefern wir Ihnen die besagten Daten zusenden können, steht daher noch aus und würden wir erst einholen, wenn Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten. Eine nochmalige Überprüfung der voraussichtlichen Gebühren in Anbetracht des von unseren Beschäftigten erbrachten und noch zu erbringenden Aufwands ergab eine voraussichtliche Kostenschätzung in Höhe von ca. 300 €. Wie bereits aufgezeigt worden ist, würden die Informationen händisch und in einem Zeitraum von voraussichtlich ca. 5 Stunden durch Bedienstete des gehobenen Dienstes (45€/h) sowie von einer Stunde durch Bedienstete des höheren Dienstes (60€/h) zusammengetragen werden müssen. Bei der Kostenschätzung handelt es sich daher um eine Prognose, die eine maximale Gebühr von ca. 300 € ergibt. Die am Ende tatsächlich angefallenen Gebühren können auch unter dieser Summe liegen. Eine Erstattung von Auslagen fordern wir grundsätzlich nicht ein. Im Zuge Ihres Anliegens möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass wir aufgrund des Erfordernisses eines Drittbeteiligungsverfahrens Ihre Anfrage nicht mit Ablauf dieser Woche und damit nicht innerhalb der Monatsfrist werden beantworten können. Für den Fall, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, würden wir uns schnellstmöglich wieder bei Ihnen melden, sobald uns die Rückmeldung der zu beteiligenden Behörden vorliegt. Bitte teilen Sie uns angesichts der obigen Ausführungen mit, ob Sie an Ihrem Antrag weiterhin festhalten möchten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Die Anfrage wird auch im Anbetracht der vorraussichtlich anfallenden Geb…
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AW: [sign] AW: Statistik automatisiertes Auskunfsverfahren (AAV) [#303233]
Datum
20. April 2024 10:59
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Die Anfrage wird auch im Anbetracht der vorraussichtlich anfallenden Gebühren aufrechterhalten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303233 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303233/