Sehr geehrte antragstellende Person,
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0016), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich Sterbefallzahlen, Übersterblichkeit und Todesursachen vorliegen. Im Einzelnen:
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem RKI vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen.
Vom RKI veröffentlichte allgemeine Informationen zum Thema Todesursachen und Übersterblichkeit erhalten Sie unter:
https://www.rki.de/DE/Content/GesundA...
Tabellen mit der Zahl der COVID-19-Todesfälle nach Sterbedatum pro Woche und pro Monat, nach Bundesländern, Geschlecht und Altersgruppen erhalten Sie ebenfalls auf der RKI-Homepage unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Allgemeine Informationen zur Erfassung der COVID-19-Todesfälle erhalten Sie in den FAQ auf der RKI-Internetseite (Wie werden Todesfälle erfasst?) unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO...
Auswertungen und Erklärungen zu Übersterblichkeit und den Todesursachen finden Sie unter anderen auf den folgenden Internetseiten des Statistischen Bundesamts:
*
https://www.destatis.de/DE/Themen/Que...
*
https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges...
* Übersterblichkeit i.R.d. CORONA-Pandemie:
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pre...
Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen