Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952.

Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952.
Wie hoch waren die Steuereinnahmen durch beschränkt Steuerpflichtige natürliche Personen und durch beschränkt Steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Rahmen des Lastenausgleiches 1952? Aus welchen Ländern stammen die beschränkt Steuerpflichtigen? Könnten Sie mir diesbezüglich ebenfalls eine Statistik bzw. Aufstellung zusenden und mit welchen Beträgen wurden diese Summe je nach Land zum LAG herangezogen. Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. November 2023
  • Frist
    19. Dezember 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Statistik über die Steuereinnahmen vo…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952. [#292518]
Datum
16. November 2023 17:44
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952. Wie hoch waren die Steuereinnahmen durch beschränkt Steuerpflichtige natürliche Personen und durch beschränkt Steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Rahmen des Lastenausgleiches 1952? Aus welchen Ländern stammen die beschränkt Steuerpflichtigen? Könnten Sie mir diesbezüglich ebenfalls eine Statistik bzw. Aufstellung zusenden und mit welchen Beträgen wurden diese Summe je nach Land zum LAG herangezogen. Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292518 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292518/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung: Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgl…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952
Datum
21. November 2023 08:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16. November 2023. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30660 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsge…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952 (Az.: A34/1010001001-IF30660)
Datum
29. November 2023 10:18
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 16. November 2023 (unser Az.: A34/1010001001-IF30660) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: "Statistik über die Steuereinnahmen von beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes von 1952. Wie hoch waren die Steuereinnahmen durch beschränkt Steuerpflichtige natürliche Personen und durch beschränkt Steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Rahmen des Lastenausgleiches 1952? Aus welchen Ländern stammen die beschränkt Steuerpflichtigen? Könnten Sie mir diesbezüglich ebenfalls eine Statistik bzw. Aufstellung zusenden und mit welchen Beträgen wurden diese Summe je nach Land zum LAG herangezogen." Nach Rücksprache innerhalb des Hauses teilen wir Ihnen hierzu folgendes mit: Zum erstgenannten Punkt haben wir die bei uns verfügbaren Daten aus den entsprechenden "Sonderbeiträgen" der Fachserie Reihe 4 S.1 zu den kassenmäßigen Steuereinnahmen eingescannt. Wir stellen Ihnen diese Dateien kostenfrei zur Verfügung, Sie finden sie in der Anlage. Hier finden Sie die Angaben, die uns zur Lastenausgleichsabgabe vorliegen. Zu den restlichen von Ihnen benannten Punkten liegen dem Statistischen Bundesamt keine Informationen bzw. Zahlen vor. Daher ist Ihr Antrag insoweit abzulehnen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen nicht alle gewünschten Informationen zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben Mit freundlichen Grüßen