Statistik zur Durchführung von Hausdurchsuchungen in Folge von Anzeigen wegen Beleidigung, Verleumdnung, und übler Nachrede

wie viele Wohnungen, Häuser, etc. wurden in den vergangen fünf Jahren nach einer Anzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, oder übler Nachrede durchsucht? Wie viele Anzeigen gab es wegen Beleidigung, Verleumdung, und übler Nachrede insgesamt? Falls möglich: wie häufig folgten Hausdurchsuchungen, wenn diese Anzeigen von Personen des öffentlichen Lebens gestellt wurden und wie häufig gab es Hausdurchsuchungen, wenn alle anderen Gruppen solche Anzeigen gestellt haben. Können Sie die Daten bitte nach Straftat, und Jahr aufschlüsseln?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. März 2024
  • Frist
    4. Mai 2024
  • Ein:e Follower:in
Jan Krüger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie viele Wohnungen, Häuser, etc. wur…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Jan Krüger
Betreff
Statistik zur Durchführung von Hausdurchsuchungen in Folge von Anzeigen wegen Beleidigung, Verleumdnung, und übler Nachrede [#304526]
Datum
28. März 2024 23:15
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie viele Wohnungen, Häuser, etc. wurden in den vergangen fünf Jahren nach einer Anzeige wegen Beleidigung, Verleumdung, oder übler Nachrede durchsucht? Wie viele Anzeigen gab es wegen Beleidigung, Verleumdung, und übler Nachrede insgesamt? Falls möglich: wie häufig folgten Hausdurchsuchungen, wenn diese Anzeigen von Personen des öffentlichen Lebens gestellt wurden und wie häufig gab es Hausdurchsuchungen, wenn alle anderen Gruppen solche Anzeigen gestellt haben. Können Sie die Daten bitte nach Straftat, und Jahr aufschlüsseln?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jan Krüger Anfragenr: 304526 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304526/
Mit freundlichen Grüßen Jan Krüger

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#886 Sehr geehrter Herr Krüger, die von Ihnen erbetenen Daten liegen dem Bundesministerium des Inne…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Statistik zur Durchführung von Hausdurchsuchungen in Folge von Anzeigen wegen Beleidigung, Verleumdnung, und übler Nachrede [#304526] (28#886)
Datum
2. April 2024 07:18
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4.13002/28#886 Sehr geehrter Herr Krüger, die von Ihnen erbetenen Daten liegen dem Bundesministerium des Innern und für Heimat nicht vor. Entgegen der leider sehr weit verbreiteten Meinung ist die Bundesministerin des Innern nicht „oberste Dienstherrin“ aller Polizei- und Sicherheitskräfte in der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sind die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen (Art. 30 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt"). Die Polizeiliche Kriminalstatistik für die Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundeskriminalamt auf der Grundlage der von den 16 Landeskriminalämtern gelieferten Landesdaten erstellt. Informationen zur polizeilichen Kriminalitätsstatistik finden Sie unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/pks_node.html . Mit freundlichen Grüßen