Statistik zur Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen

Das Bundesverwaltungsamt ist zustaendig fuer die Erteilung der sogenannten Beibehaltungsgenehmigung bzgl. Beibehaltung der deutschen Staatsangehoerigkeit im Falle einer Einbuergerung eines/r Deutschen in einen auslaendischen Staat. Ich bin interessiert an einer Statistik der erteilten und abgelehnten Antraege im Zeitraum von 2002 - 2017 mit Aufgliederung nach auslaendischen Staaten.
Danke

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Mai 2018
  • Frist
    8. Juni 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundesverwal…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
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Betreff
Statistik zur Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen [#29476]
Datum
5. Mai 2018 20:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundesverwaltungsamt ist zustaendig fuer die Erteilung der sogenannten Beibehaltungsgenehmigung bzgl. Beibehaltung der deutschen Staatsangehoerigkeit im Falle einer Einbuergerung eines/r Deutschen in einen auslaendischen Staat. Ich bin interessiert an einer Statistik der erteilten und abgelehnten Antraege im Zeitraum von 2002 - 2017 mit Aufgliederung nach auslaendischen Staaten. Danke
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4 - 13002/4#1583 Sehr geehrtAntragsteller/in für die Übersendung des IFG-Bescheides bitte ich um Übersendung e…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
IFG - Statistik zur Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen [#29476] - (#1583)
Datum
24. Mai 2018 17:25
Status
Anfrage abgeschlossen
ZI4 - 13002/4#1583 Sehr geehrtAntragsteller/in für die Übersendung des IFG-Bescheides bitte ich um Übersendung einer persönlichen E-Mail Adresse. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite von FragdenStaat nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Wie auf der Plattform selbst erläutert wird, können durch eine Antwort bzw. Veröffentlichung der erfolgten Antwort auf www.fragdenstaat.de u.a. keine Fristen in Gang gesetzt werden. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen