Statistiken zu Fahrgastrechten in 2023, und Auskunft über Auskunftspflichten zu Fahrgastrechten

Anfrage an: Eisenbahn-Bundesamt

1. Die Anzahl der Fahrgäste die durch verschulden eines Eisenbahnunternehmens im Jahr 2023 in Deutschland bei einer Zugreise einer Verspätung oder eines Zugausfalls ausgesetzt wurden welche den Fahrgast berechtigt zu einer Entschädigung (nach (EU) 2021/782 Artikel 19), aufgeschlüsselt nach Eisenbahnunternehmen.
2. Die Anzahl der Fahrgäste die im Jahr 2023 ihre Fahrgastrechte nach (EU) 2021/782 Artikel 19 in Anspruch genommen haben und von einem Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer entschädigt wurden, aufgeschlüsselt nach betroffenen Eisenbahnunternehmen.
3. Alle Informationen die dem EBA vorliegen:
a) die erläutern wie Eisenbahnunternehmens die Auskunftspflichten nach (EU) 2021/782 Artikel 20 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 1, und Artikel 30 Absatz 2 konkret umsetzen.
b) über Kontrollen des EBA zur Einhaltung der Auskunftspflichten nach (EU) 2021/782 Artikel 20 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 1, und Artikel 30 Absatz 2.
c) die Auskunft geben können wie das Eisenbahnunternehmen DB Fernverkehr AG der in (EU) 2021/782 Artikel 30 Absatz 2 vorgeschriebenen Auskunftspflichten "im Zug" gerecht wird, besonders im Falle einer Verspätung oder eines Zugausfalls welche den Fahrgast möglicherweise zu einer Entschädigung nach (EU) 2021/782 Artikel 19 berechtigt.
4. Alle Kommunikationen zwischen dem EBA und der DB Fernverkehr AG mit dem Thema Auskunftspflichten nach (EU) 2021/782, besonders im Falle einer Verspätung oder eines Zugausfalls welche den Fahrgast möglicherweise zu einer Entschädigung nach (EU) 2021/782 Artikel 19 berechtigt.

Ergebnis der Anfrage

Bisher:

Das EBA hat keine Informationen zu der Anzahl der Fahrgäste die durch verschulden eines EVUs einer Verspätung oder eines Zugausfalls ausgesetzt wurden welche den Fahrgast berechtigt zu einer Entschädigung (nach (EU) 2021/782 Artikel 19), oder wieviele Fahrgäste von diesem Recht gebraucht gemacht haben.

Eine allgemeine Übersicht zur Umsetzung der Informationspflichten bezogen auf alle Eisenbahnunternehmen liegt dem EBA nicht vor. Konkrete Ausführungen zu Art. 20 Abs. 4 VO (EU) 2021/782 finden sich z. B. in Nr. 9.3.4 der Beförderungsbedingungen Personenverkehr der DB AG. Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2021/782 wird häufig durch Aushang einer Zusammenfassung der Fahrgastrechte in den Reisezentren oder Verkaufsstellen von den Eisenbahnunternehmen erfüllt. Für die Umsetzung des Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 werden z. B. Aufkleber oder Monitore verwendet.

Das EBA nimmt stichprobenweise Kontrollen zur Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 20 Abs. 4, Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2021/782 vor.

Die DB Fernverkehr AG kommt ihrer Verpflichtung zur Unterrichtung „im Zug“ u. a. durch Aufkleber oder Monitor-Hinweise nach, sowie des dortigen Hinweises, sich bei diesbezüglichen Fragen an das Zugpersonal zu wenden. Im Fall des Auftretens fahrgastrechtlich relevanter Sachverhalte erteilt das Zugpersonal proaktive Informationen mittels Lautsprecheransagen. Die digitale Broschüre „Ihre Rechte als unser Fahrgast“ steht dem Reisenden zusätzlich auch auf bahn.de und im ICE-Portal online zur Verfügung. Ggf. werden zusätzlich Fahrgastrechteformulare bei Verspätungen verteilt.

Weiter habe ich nach Erläuterung zu diesen erteilten Informationen gefragt.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    23. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Anzahl der Fahrgäste die durch…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistiken zu Fahrgastrechten in 2023, und Auskunft über Auskunftspflichten zu Fahrgastrechten [#301036]
Datum
23. Februar 2024 19:58
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Anzahl der Fahrgäste die durch verschulden eines Eisenbahnunternehmens im Jahr 2023 in Deutschland bei einer Zugreise einer Verspätung oder eines Zugausfalls ausgesetzt wurden welche den Fahrgast berechtigt zu einer Entschädigung (nach (EU) 2021/782 Artikel 19), aufgeschlüsselt nach Eisenbahnunternehmen. 2. Die Anzahl der Fahrgäste die im Jahr 2023 ihre Fahrgastrechte nach (EU) 2021/782 Artikel 19 in Anspruch genommen haben und von einem Eisenbahnunternehmen, Reiseveranstalter oder Fahrkartenverkäufer entschädigt wurden, aufgeschlüsselt nach betroffenen Eisenbahnunternehmen. 3. Alle Informationen die dem EBA vorliegen: a) die erläutern wie Eisenbahnunternehmens die Auskunftspflichten nach (EU) 2021/782 Artikel 20 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 1, und Artikel 30 Absatz 2 konkret umsetzen. b) über Kontrollen des EBA zur Einhaltung der Auskunftspflichten nach (EU) 2021/782 Artikel 20 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 1, und Artikel 30 Absatz 2. c) die Auskunft geben können wie das Eisenbahnunternehmen DB Fernverkehr AG der in (EU) 2021/782 Artikel 30 Absatz 2 vorgeschriebenen Auskunftspflichten "im Zug" gerecht wird, besonders im Falle einer Verspätung oder eines Zugausfalls welche den Fahrgast möglicherweise zu einer Entschädigung nach (EU) 2021/782 Artikel 19 berechtigt. 4. Alle Kommunikationen zwischen dem EBA und der DB Fernverkehr AG mit dem Thema Auskunftspflichten nach (EU) 2021/782, besonders im Falle einer Verspätung oder eines Zugausfalls welche den Fahrgast möglicherweise zu einer Entschädigung nach (EU) 2021/782 Artikel 19 berechtigt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301036 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301036/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Eisenbahn-Bundesamt
Eingangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht ist beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen. Mit …
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung
Datum
26. Februar 2024 15:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Nachricht ist beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Eisenbahn-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.02.2024. Zu Ihren Fragen gebe ich fol…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Statistiken zu Fahrgastrechten in 2023, und Auskunft über Auskunftspflichten zu Fahrgastrechten [#301036]
Datum
1. März 2024 14:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.02.2024. Zu Ihren Fragen gebe ich folgende Auskunft: Fragen 1 und 2: Mit Ihren Fragen 1 und 2 bitten Sie um Auskunft zu der Anzahl von Fahrgästen, die im Jahr 2023 zu einer Entschädigung nach Art. 19 VO (EU) 2021/782 berechtigt waren bzw. eine solche in Anspruch genommen haben und entschädigt wurden, jeweils aufgeschlüsselt nach betroffenen Eisenbahnunternehmen. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass dem Eisenbahn-Bundesamt keine entsprechenden Gesamtübersichten vorliegen. Das Eisenbahn-Bundesamt überwacht als Nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte stichprobenweise, ob die Fahrgastrechte von den Eisenbahnunternehmen und sonstigen Verpflichteten eingehalten werden. Zugleich nimmt es Beschwerden über mutmaßliche Verstöße entgegen. Zu Ihrer ergänzenden Information habe ich eine aktuelle Parlamentsdrucksache zu „Kosten durch Zugverspätungen und Zugausfälle bei der Deutschen Bahn AG“ beigefügt, die sich u. a. mit der Häufigkeit von Verspätungen und den geleisteten Erstattungen aufgrund von Fahrgastrechten befasst. Frage 3: a) Die Fahrgastrechte-Verordnung VO (EU) 2021/783 sieht in Art. 20 Abs. 4, Art. 30 Abs. 1 und 2 Informationspflichten der Eisenbahnunternehmen vor. Konkrete Ausführungen zu Art. 20 Abs. 4 VO (EU) 2021/782 finden sich z. B. in Nr. 9.3.4 der Beförderungsbedingungen Personenverkehr der DB AG. Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2021/782 wird häufig durch Aushang einer Zusammenfassung der Fahrgastrechte in den Reisezentren oder Verkaufsstellen von den Eisenbahnunternehmen erfüllt. Für die Umsetzung des Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 werden z. B. Aufkleber oder Monitore verwendet. Eine allgemeine Übersicht zur Umsetzung der Informationspflichten bezogen auf alle Eisenbahnunternehmen liegt dem EBA nicht vor. Wie zu den Fragen 1 und 2 erläutert, nimmt das EBA stichprobenweise Kontrollen vor. b) Im Rahmen seiner Aufgabe als Durchsetzungsstelle für die Fahrgastrechte nimmt das EBA stichprobenweise Kontrollen zur Einhaltung der Informationspflichten nach Art. 20 Abs. 4, Art. 30 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2021/782 vor. c) Die DB Fernverkehr AG kommt ihrer Verpflichtung aus Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 zur Unterrichtung „im Zug“ u. a. durch Aufkleber oder Monitor-Hinweise nach, sowie des dortigen Hinweises, sich bei diesbezüglichen Fragen an das Zugpersonal zu wenden. Im Fall des Auftretens fahrgastrechtlich relevanter Sachverhalte erteilt das Zugpersonal proaktive Informationen mittels Lautsprecheransagen. Die digitale Broschüre „Ihre Rechte als unser Fahrgast“ steht dem Reisenden zusätzlich auch auf bahn.de und im ICE-Portal online zur Verfügung. Ggf. werden zusätzlich Fahrgastrechteformulare bei Verspätungen verteilt. Frage 4: Zu dem Thema „Auskunftspflichten nach (EU) 2021/782“ gibt es keine allgemeine Kommunikation zwischen dem EBA und der DB Fernverkehr AG. Das Eisenbahn-Bundesamt geht im Rahmen seiner Tätigkeit als Überwachungs- und Beschwerdestelle konkreten Einzelfällen nach. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, herzlichen Dank für die Auskünfte. Nach den erteilten Auskünften habe ich 4 weitere Fragen, angestoss…
An Eisenbahn-Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Statistiken zu Fahrgastrechten in 2023, und Auskunft über Auskunftspflichten zu Fahrgastrechten [#301036]
Datum
1. März 2024 18:53
An
Eisenbahn-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für die Auskünfte. Nach den erteilten Auskünften habe ich 4 weitere Fragen, angestossen durch ihre Antworten auf meine Frage 3: Sie erläutern das die DB Fernverkehr AG ihrer Verpflichtung aus Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 zur Unterrichtung „im Zug“ u. a. - durch Aufkleber - durch Monitor-Hinweise - sowie im Fall des Auftretens fahrgastrechtlich relevanter Sachverhalte durch das Zugpersonal mittels Lautsprecheransagen erteilten proaktive Informationen 5) Können sie mir alle Dokumente die beim EBA vorliegen zukommen lassen die diesen Sachverhalt in allen drei Fällen belegen? Ich bin vor allem interessiert in vom EBA verfasste Kontrollberichte / Fotos / Gedächtnisprotokolle die bei stichprobenweise ausgeführten Kontrollen des EBA erstellt wurden. Diese Erläuterung des Sachverhaltes kann ich nämlich so wie von ihnen geschildert, nach eigenen Erfahrungen als Fahrgast der DB Fernverkehr AG, nicht nachvollziehen. 6) Die Anzahl der stichprobenweise ausgeführten Kontrollen des EBA zur Einhaltung der Verpflichtung aus Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 zur Unterrichtung „im Zug“ im Jahr 2023, aufgeschlüsselt nach EVU. 7) Alle Kommunikation zwischen dem EBA und der DB Fernverkehr AG wo eines der angesprochenen Themen die von Ihnen angesprochenen stichprobenweise ausgeführten Kontrollen des EBA ist. 8) Alle Dokumente die Erläutern wie das EBA die stichprobenweise ausgeführten Kontrollen zur Einhaltung der Verpflichtung aus Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 zur Unterrichtung „im Zug“ generell ausführt. Hier sind Handbücher für Kontrolleure des EBA, oder ähnliche Dokumente gemeint. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301036 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301036/

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Eisenbahn-Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre weiteren Fragen, zu denen ich Ihnen Folgendes mittei…
Von
Eisenbahn-Bundesamt
Betreff
AW: Statistiken zu Fahrgastrechten in 2023, und Auskunft über Auskunftspflichten zu Fahrgastrechten [#301036]
Datum
22. März 2024 15:04
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
fahrgastrechtedbfernverkehraufklebee.pdf
1,3 MB
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre weiteren Fragen, zu denen ich Ihnen Folgendes mitteilen kann: Auf den beigefügten Fotos können Sie jeweils ein Beispiel für die von mir angesprochenen Aufkleber und Monitor-Hinweise zur Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 2021/782 bei der DB Fernverkehr AG sehen. Die Aufkleber befinden sich üblicherweise im Eingangsbereich der Züge. Der Hinweis auf die Fahrgastrechte steht im unteren Bereich des Aufklebers (siehe im Foto: „Nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte: Wenn Sie Fragen zu den Dienstleistungen im Zug oder zu den Fahrgastrechten haben, wenden Sie sich bitte an einen Zugbegleiter.“ Zusätzlich finden sich dort die Kontaktdaten der Durchsetzungsstelle.). Die Ausstattung der Züge ist abhängig von ihrem Alter. Als Mindestausstattung finden sich bei älteren Zügen die Aufkleber. Neuere Züge der DB Fernverkehr AG mit Monitorausstattung ermöglichen zusätzlich den Hinweis auf den Monitoren (siehe Foto). Die angesprochenen Lautsprecheransagen werden hier regelmäßig nicht dokumentiert. Sie können die bereits erfolgte Erfüllung der Informationsverpflichtung mittels Aufkleber bzw. Monitor ergänzen. Mit freundlichen Grüßen