Statistiken zu LIFG-Anfragen

sämtliche Statistiken (Bearbeitungsaufwand in Stunden nach Laufbahngruppen, die Art der Erledigung, Betreff des Anligens sowie gegebenfalls die Höhe der erhobenen Gebühren) zu LIFG-Anfragen im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gemäss dem „Merkblatt zur Abwicklung von Anträgen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), Kapitel IV ‚Erfassung des Antrags/Statistik‘“

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Mai 2023
  • Frist
    13. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Statistiken zu LIFG-Anfragen [#278472]
Datum
9. Mai 2023 20:07
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Statistiken (Bearbeitungsaufwand in Stunden nach Laufbahngruppen, die Art der Erledigung, Betreff des Anligens sowie gegebenfalls die Höhe der erhobenen Gebühren) zu LIFG-Anfragen im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gemäss dem „Merkblatt zur Abwicklung von Anträgen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), Kapitel IV ‚Erfassung des Antrags/Statistik‘“
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278472 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278472/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Statistiken zu LIFG-Anfragen“ vom 09.05.2023 (#278472) wurde von I…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Statistiken zu LIFG-Anfragen [#278472]
Datum
13. Juni 2023 06:15
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Statistiken zu LIFG-Anfragen“ vom 09.05.2023 (#278472) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 09.05.2023 beantragen Sie sämtliche Statistiken (Bearbeitu…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag betreffend Statistiken zu LIFG-Anfragen
Datum
15. Juni 2023 08:55
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 09.05.2023 beantragen Sie sämtliche Statistiken (Bearbeitungsaufwand in Stunden nach Laufbahngruppen, die Art der Erledigung, Betreff des Anliegens sowie gegebenenfalls die Höhe der erhobenen Gebühren) zu LIFG-Anfragen im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg gemäß dem " Merkblatt zur Abwicklung von Anträgen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), Kapitel IV ' Erfassung des Antrags/Statistik' " . Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Einführung der Informationsfreiheit vom 17.12.2015 (GBl. S. 1201, 1205) sind die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren zu evaluieren. Diese Evaluierung wird aktuell durchgeführt und dauert noch an. Soweit Ihrem Antrag entsprochen werden kann, sind die angeforderten Statistiken zu LIFG-Anfragen an das Kultusministerium in der Anlage angefügt. Es handelt sich hierbei um die angeforderten Daten nach Ablauf des Evaluierungszeitraums (Jan. 2021 - Mai 2023). Grundlage ist das Merkblatt des Kultusministeriums zur Abwicklung von Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, wobei nach Ablauf des Evaluierungszeitraums eine durchgängige Erfassung nicht stattgefunden hat. Gebühren wurden bei den aufgeführten Anträgen nicht erhoben und sind daher nicht in der Übersicht aufgeführt. Darüber hinaus steht im Hinblick auf den Evaluierungszeitraum (2015 - 2020) § 4 Absatz 1 Nummer 7 LIFG zum Schutz der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung entgegen. Diese Ausnahme dient dem Schutz des Kernbereiches exekutiver Eigenverantwortung. Ausweislich der Gesetzesbegründung schließt dieser exekutive Kernbereich einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Hand lungsbereich der Regierung ein, der - selbst im Verhältnis zu parlamentarischen Untersuchungsausschüssen - auch abgeschlossene Vorgänge betreffen kann. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge gehört zum Kernbereich insbesondere die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (vgl. LReg LT-Drs. 15/7720, S. 67). Zur Erstellung des Evaluierungsberichts der Landesregierung an den Landtag sind umfangreiche ressortübergreifende Abstimmungen erforderlich. Im Zuge der Abstimmungen werden die Daten plausibilisiert, teils nacherfasst und für den Bericht der Landesregierung zu einer Gesamtdarstellung zusammengeführt. Eine davon losgelöste Darstellung einzelner Daten vermag ein vollständiges und aussagekräftiges Bild nicht zu vermitteln und könnte zu Interpretationen verleiten, die durch die Gesamtsicht nicht gestützt werden. Eine vorzeitige Bekanntgabe von Evaluierungsdaten könnte sich demnach nachteilig auf den politischen Willensbildungsprozess und die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen au swirken. Der Informationszugang ist aus den genannten Gründen weiterhin nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG ausgeschlossen. Da eine unvoreingenommene Bewertung des Evaluierungsergebnisses auch und gerade mit Blick auf eine Weiterentwicklung des Gesetzes möglich bleiben muss, ist darüber hinaus die Vertraulichkeit des Austauschs zwischen Landtag und Landesregierung zu wahren und der Informationszugang nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 LIFG abzulehnen. Im Übrigen wird gemäß § 9 Absatz 2 LIFG mitgeteilt, dass der Informationszugang während des laufenden Evaluierungsverfahrens auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird. Nach Abschluss der Evaluierung wird der Evaluationsbericht veröffentlicht. Wir bitten Sie, die dann bestehende Informationsmöglichkeit zu nutzen. Der Evaluierungsbericht wird unter https://www.landtag-bw.de/home/dokumente/drucksachen.html einsehbar sein. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erheben. Mit freundlichen Grüßen