Sehr geehrte<Information-entfernt>
die Qualifizierung als Grundrecht aktiviert den bekannten Dreiklang grundrechtsspezifischer Schutzvorkehrungen: Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßig-keitsprinzip gegenüber übermäßigen Beeinträchtigungen und Wesensgehaltsgarantie.
Vor allem das Ausmaß des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grenzen des Informa-tionszugangs zukommenden Gestaltungsspielraums waralso von der verfassungsrechtlichen Qualifizierung des Zugangsrechts abhängig.
Die Ausgestaltung des Zugangsrechts als Grundrecht entscheidet also über dessen Schutz gegenüber dem Gesetzgebern. Und es geht ja auch beim Zugang zu Verwaltungsinformationen mittelbar um eine Kontrolle des Gesetzgebers, der Tauglichkeit und Umsetzbarkeit seiner Normen und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gegenüber Verwaltung.
Deshalb durfte und darf der Informationszugang nicht zur Disposition des Gesetzgebers, oder Statistisches Bundesamt , BMAS stehen.
Es muss in in einer Rechtsordnung für die Verletzung von Grundrechten ein weitergehender Rechtsschutz gewährt werden als für die Verletzung einfachen subjektiven Rechts
Keine Grenze der Öffentlichkeitskontrollen bildet vor allem das Gebot der Amtsverschwiegen-heit. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind zwar wohl nach jeder Rechtsordnung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der dienstlichen Tätigkeit gewonnen Informa-tionen verpflichtet.
Diese Verpflichtung betrifft allein das Innenverhältnis des Bediensteten zu seinem Dienstherrn und verlangt die Befugnis zur Entscheidung über Informationszugang auf den Behördenleiter.
Der dienstrechtliche Grundsatz der Amtsverschwiegenheit hat dem-gegenüber keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Bürgers, der Presse oder interessierter Organisationen und Verbände.
Er steht der Pflicht zur Erfüllung eines (außen-)rechtlich be-gründeten Informationsanspruchs nicht entgegen.
Die behördliche Weigerung zur Herausgabe von Informationen greift in die Rechte, aus Art. 10 EMRK, einn Grundfreiheiten könnten, als Grundlage für Zugangsansprüche herangezogen werden, dass sei für die .Verwirklichung der Ziele der EU - Gemeinschaft essentiell
Das Gemeinschaftsrecht ist insoweit also noch entwicklungsfähig, es wird zuprüfen sein ob sich der Fall nicht hierfür eignet.
In einigen Mitgliedstaaten ist das Recht auf Informationszugang heute verfassungsrechtlich verankert, so in Art. 32 der Verfassung Belgien und Art. 268 der Verfassung Portugals
Betrachten wir die verfassungsrechtlichen und verfassungstheoretischen Wurzeln des Infor-mationszugangs, muss streng genommen zwischen der nationalen und der supranationalen Regelungsebene differenziert werden. Vor allem das demokratische Prinzip ist bekanntlich sehr unterschiedlich ausgestaltet. Bei verfassungsrechtsdogmatischen Aussagen muss im übrigen anhand eines konkreten Verfassungstextes argumentiert werden, auf die sie sich beziehen.
Das kann hier vorläufig nicht geleistet werden.
Rekurriert wird auf ein Standardmodell nationaler, repräsentativer Demokratie, wie es in den Mitgliedsstaaten der EU vorherrscht
ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
Neben de demokratischen Aspekt hat der Informationszugang auch rechtsstaatlich und sozi-alstaatlich fundierte, nach Auffassung mancher auch republikanische Wurzeln.
Das Rechtsstaatsprinzip schließt die Verpflichtung ein, staatliches Handeln gegenüber dem Bürger berechenbar und vorhersehbar zu gestalten.
Es zielt damit nicht zuletzt darauf, dem Bürger die effektive Wahrnehmung und Nutzung seiner Rechte zu ermöglichen. Daraus folgt zunächst das Gebot der Normpublikation.
Zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte ist aber auch die Publikation von Verwaltungsvorschriften geboten und kann – jedenfalls gegenüber den potentiell gleichheitsrechtlich Betroffenen – auch die Unterrichtung über Rechtsakte zur Rechtskon-kretisierung und -anwendung im Einzelfall, etwa im Rahmen des § 25 S. 2 VwVfG, obliga-torisch sein.
Neben diesen rechtsstaatlich begründeten Informationspflichten steht jedenfalls in Deutsch-land das sozialstaatliche Postulat einer Förderung individueller Freiheitschancen durch Ge-währleistung einer für jedermann in zumutbarer Weise erreichbaren Teilhabe an der informa-tionellen Infrastruktur der Gesellschaft.
Freilich ist die Verwirklichung des Sozialstaatsprin-zips gesetzlicher Umsetzung bedürftig. Als republikanische Grundlage der Öffentlichkeit wird in der Literatur gelegentlich auf die schon in der römischen Republik bekannte Übung verwiesen, die Angelegenheiten des Volkes als im direkten Sinne öffentlichen Angelegenheiten zu betrachten und vor dem Volk zu recht-fertigen. Für eine Republik ist damit eine Gemeinwohlverpflichtung konstitutiv, die sich im Modus der Publizität verwirklicht. Klassisch republikanisch verlangt aber nicht nur das Ge-meinwohl, sondern auch das Amt im Dienste des Gemeinwohls die Öffentlichkeit der Ver-waltungsvorgänge. In einem republikanischen Sinne ist das öffentliche Amt „öffentlich“ zu führen.
https://fragdenstaat.de/a/182225
Es besteht der Anspruch auf eine „möglichst einfache Ausübung“ des Zugangsrechts und einen „größtmöglichen Zugang“ zu den Dokumenten u.s.w. gewährleisten.
Es besteht der Anspruch, dass Statistische Bundesamt habe sich „eine uneingeschränkter Unterwerfung unter die Kontrolle der Öffentlichkeit“. zusowie verbindlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des freien Informationszugangs, des Gemeinschaftsrechts zu beugen
Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen sei – ein neues Grundrecht, es seien die verfassungsrechtlichen und –verfassungstheoretischen Grundlagen entwickelt, auf denen das Konzept des Informationszugangs beruht.
Die Gewährung eines allgemeinen, voraussetzungslosen Informationsanspruchs erleichtert dem interessierten Bürger und den zivilgesellschaftlichen Organisationen die Beobachtung von Politik, Rechtsentwicklung und Verwaltung.
Sie stärkt damit die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit.
grundrechtlichen Fundierung des Informationszugangs. Anknüpfungspunkt sind hierfür die Kommunikationsfreiheiten, wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit sowie, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Eigentumsschutz als gegenläufige Grundrechtsgüter. Gemeinsam mit dem Demokra-tieprinzip konstituieren diese den verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsstatus des Bürgers, der neben der Freiheit vor erzwungener Kommunikation auch die Freiheit zur Kommunikati-on im privaten wie im öffentlichen Raum umfasst.
Die Kommunikationsgrundrechte schützen „den diskursiven Charakter des demokratischen Meinungs- und Wissensbildungsprozesses“ und sichern dabei nicht zuletzt seinen spezifi-schen Öffentlichkeitsbezug.
So hat das BVerfG wiederholt darauf hingewiesen, dass die freie geistige Auseinandersetzung vor allem auch von der ungehinderten Teilnahme der Öffentlichkeit lebt, und der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. GG deshalb weitergehende Schutzwirkungen beigemessen, wenn es sich um einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf handelt. Auch die Versammlungsfreiheit dient der öffentlichen, kommunikativen Entfaltung und gewährleistet die „aktive Teilnahme am politischen Prozess“
Der spezifische Öffentlichkeitsbezug der Medienfreiheiten schließlich ist der Grund ihrer Hervorhebung gegenüber der Meinungsfreiheit, nicht zuletzt durch die besondere Gewährleistung der medialen Pluralität.60 Mit diesen Garantien tragen die Verfassungen dem Umstand Rechnung, dass die Eröffnung einer geschützten Sphäre freier Meinungsbildung und offenen Meinungsaustausches gerade auch über die Angelegenheiten des politisch-administrativen Systems eine zentrale Ausübungsvoraussetzung für die Wahrnehmung der demokratischen Bürgerrechte und der übrigen Freiheitsrechte bildet.
Neben den grundrechtlichen Schutz öffentlicher Kommunikation im Allgemeinen tritt der Schutz der freien Verfügbarkeit von Informationen im Besonderen, der seine Grundlage in der Informationsfreiheit, in Deutschland gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. GG findet.
Entgegen einer früher fast unbestrittenen Auffassung wird die Informationsfreiheit heute in der Literatur jedenfalls zum deutschen Verfassungsrecht zunehmend auch als grundrechtliche Absicherung des freien Zugangs zu staatlichen Datenbeständen verstanden
Ein Informationsrecht des Bürgers kann etwa zur effektiven Nutzung der Wissenschafts- und der Berufsfreiheit u.s.w. oder auch zur Wahrung des Rechts auf körperliche Unver-sehrtheit in Betracht zu ziehen sein.
Stets ist dabei an eine spezielle grundrechtliche Gefährdungslage anzuknüpfen. Sie liegt hier vor, da der der Schutz oder die interessengerechte Wahr-nehmung grundrechtlicher Freiheiten vom Zugang zu staatlichen Datenbeständen u.s.w. abhängig ist.
Zusatz: Verletzung Art. 10 EMRK Verletzung Art. 42 der Grundrechtecharta
Verletzung auf Gemeinschaftsebene des Grundrecht auf Informa-tionszugang
Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.
Mit freundlichen Grüßen
<Information-entfernt> <Information-entfernt>
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