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Statistisches Bundesamt : Namen konkrete Ladungsfähige Anschrifte, der Mitarbeiter die tätig waren im Zusammenhang mit Vorgängen der EVS 2018 Sonderauswertungen für das BMAS

Es wird gebeten IFG -Bund Auskunft hinsichtlich ,noch unbekannten Zeugen:

zur Realisierung, einer ordnungsgemäßen Rechtswahrnehmung und Rechtsverteidigung um Herausgabe der konkreten Namen , und konkreten betrieblichen Statistischen Bundesamt- Funktionen deren jeweilige konkrete Ladungsfähige Anschriften , Aufenthaltsort im Statistischen Bundesamt- aller
Mitarbeiter die tätig waren im Zusammenhang mit Vorgängen der EVS Sonderauswertungen für das BMAS , zu deren interne Berechnung des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020.

Aus welchen konkreten Unterlagen ,Vorgängen, Dienstanweisungen, Funktionen ergibt sich konkret deren Tätig werden, hinsichtlich der internen EVS Sonderauswertungen 2018 für des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020.
Das Statistisches Bundesamt, als Bundesbehörde darf die dazu erforderliche Auskünfte nicht verweigerrn , diese nicht "bewußt vorenthalten ",, dei wird zu beachten sein, daß die grundgesetzlich verankerte Pflicht zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) sich auch auf den Umfang der Amtshilfepflicht der Bundesbehörden (Art. 35 GG) auswirkt.
Diese haben deshalb grundsätzlich dazu beizutragen, daß dem Gericht möglichst gute Beweismittel zur Verfügung stehen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. März 2020
  • Frist
    15. April 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es wird…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
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Betreff
Statistisches Bundesamt : Namen konkrete Ladungsfähige Anschrifte, der Mitarbeiter die tätig waren im Zusammenhang mit Vorgängen der EVS 2018 Sonderauswertungen für das BMAS [#182225]
Datum
8. März 2020 23:48
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es wird gebeten IFG -Bund Auskunft hinsichtlich ,noch unbekannten Zeugen: zur Realisierung, einer ordnungsgemäßen Rechtswahrnehmung und Rechtsverteidigung um Herausgabe der konkreten Namen , und konkreten betrieblichen Statistischen Bundesamt- Funktionen deren jeweilige konkrete Ladungsfähige Anschriften , Aufenthaltsort im Statistischen Bundesamt- aller Mitarbeiter die tätig waren im Zusammenhang mit Vorgängen der EVS Sonderauswertungen für das BMAS , zu deren interne Berechnung des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020. Aus welchen konkreten Unterlagen ,Vorgängen, Dienstanweisungen, Funktionen ergibt sich konkret deren Tätig werden, hinsichtlich der internen EVS Sonderauswertungen 2018 für des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020. Das Statistisches Bundesamt, als Bundesbehörde darf die dazu erforderliche Auskünfte nicht verweigerrn , diese nicht "bewußt vorenthalten ",, dei wird zu beachten sein, daß die grundgesetzlich verankerte Pflicht zur Gewährung eines rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) sich auch auf den Umfang der Amtshilfepflicht der Bundesbehörden (Art. 35 GG) auswirkt. Diese haben deshalb grundsätzlich dazu beizutragen, daß dem Gericht möglichst gute Beweismittel zur Verfügung stehen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 182225 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182225 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung: Ladungsfähige Anschriften (Az.: A-IR/11100100-IF30332) Sehr geehrte<Information-entfernt&g…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Ladungsfähige Anschriften (Az.: A-IR/11100100-IF30332)
Datum
11. März 2020 09:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte<Information-entfernt> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08. März 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A-IR/11100100-IF30332 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Statistisches Bundesamt : Namen konkrete Ladungsfähige Anschrifte, der Mitarbeiter die tätig waren im Zusammenhang mit Vorgängen der EVS 2018 Sonderauswertungen für das BMAS“ [#182225] [#182225]
Datum
11. März 2020 20:12
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/182225 I Es wird deutlich, dass die Gewissensfrage nach der Wahrhaftigkeit des eigenen Sprechens immer auch dem Zweck der individuellen Beschränkung und Selbstdisziplinierung geschuldet ist mancher Wahrheit kann man sich eben nur durch die Lüge weiter nähern auch dies eine Binsenwahrheit abendländischer Kultur, an die uns nicht nur Shakespeare und Nietzsche erinnern. Und auch die BMAS und Statistik Lügen zu den Regelbedarfen sagen tausendfach mehr über die Wahrheit einer außer Rand und Band geratenen Weltwirtschaftsordnung aus, als dies das Festhalten an der sprachlichen Etikette und den formelhaften, scheinbaren Wahrheiten der Politik jemals vermocht hätte Eine ordnungsgemäße Rechtswahrnehmung und Rechtsverteidigung im E U Deutschland sei trotz der dortigen Beratungskosten oder Prozesskostenhilfe Deutschland für arme Bevölkerungskreise kaum noch in der Realität der Wirklichkeit dort möglich Das Vertrauen der Bevölkerung in das Funktionieren des Rechtsstaates seiner Gerichte schwindet mehr und mehr Wenige Richter gehen den Weg, dass sie konkret bei der Beschluss oder einer Urteilsverkündung auf diesen Druck der Politik hinweisen - das sollte der 15 Senat des LSG Berlin Brandenburg vielleicht auch tun! Mal ein wenig Mut haben, LSG Richter! „Das Ende der Gerechtigkeit“, ist in Sicht! "Menschenrechte und ihre Durchsetzung im Rechtsstaat sind untrennbar miteinander verbunden und es scheint sich der Wind zu drehen, weltweit misstrauen Menschen der Justiz; den Gerichten und in immer mehr Systemen, auch in Deutschland haben sie dazu allen Grund. Das intellektuelle Niveau, von verantwortlichen Politiken , oder des BMAS zu den Glaubenssätze n , bei den Berechnungen des SGBXII und SGB XII Regelsatzes in Äußerungen kann "nur Mensch niederschmetternd nennen" und ergänzen dass es absolut keinen Sinn mache, "sich auch nur mit einem einzigen Satz inhaltlich damit auseinanderzusetzen". allenfalls noch den Satz an diese, dass es zwischen der Lüge und der Wahrheit einen fundamentalen Unterschied gäbe, den Mensch und BMAS nicht verwischen darf Dabei ist das eigentlich Verstörende an den Darstellungen sei nicht so sehr den mangelnden wissenschaftlichen Fähigkeiten geschuldet; viel bemerkenswerter scheint mir die dortige Naivität, denn vorsätzliche Täuschungen gehören seit jeher zum Instrumentarium politischen Handelns banale Einsicht, dass Politiker grundsätzlich lügen, zielt dabei jedoch gerade nicht auf eine historische, durch allgemeine Handlungskonventionen erklärbare, negative Verhaltensnorm, vielmehr sehe ich die Ursache für dieses zweifelhafte Verhalten im Verständnis des Politikers und des BMAS von sich selbst begründet. Die Vorstellung von Wirklichkeit als tabula rasa, in die sich der handelnde Mensch jeweils von Neuem einzuschreiben vermag, wäre völlig naiv. Vielmehr sieht er sich einer Wirklichkeit gegenüber gestellt, die es in seinem Sinn zu verändern und damit in gewisser Weise zu negieren gilt: Um Platz für ihr eigenes, zukünftiges Handeln zu schaffen, müssen Politiker und das BMAS die Dinge, wie sie früher einmal waren, notwendig verändern, zerstören und letztlich in ihrem Dasein leugnen und gänzlich verneinen. Es macht bereits wenig Sinn, mit echter oder auch nur zur Schau getragener Empörung auf die Lüge in der Politik, des BMAS der Statistik zu reagieren. Da sie gewissermaßen die Voraussetzung jedes proaktiven, neue Maßstäbe setzenden Handelns bildet, lässt sie sich — auch unter Aufbietung noch so rigider moralischer Sanktionen — schwerlich aus dem Feld des politischen Handelns eliminieren Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 182225.pdf Anfragenr: 182225 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182225
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. März 2020 07:43
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid: Namen und ladungsfähige Anschriften der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der EVS 2018 (Az.: A-IR/1110…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Namen und ladungsfähige Anschriften der Mitarbeiter im Zusammenhang mit der EVS 2018 (Az.: A-IR/11100100-IF30332)
Datum
21. März 2020 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte<Information-entfernt> Sie haben mit Nachricht vom 08. März 2020 (unser Az.: A-IR/11100100-IF30332) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren Sie hier wörtlich: "Es wird gebeten IFG -Bund Auskunft hinsichtlich ,noch unbekannten Zeugen: zur Realisierung, einer ordnungsgemäßen Rechtswahrnehmung und Rechtsverteidigung um Herausgabe der konkreten Namen , und konkreten betrieblichen Statistischen Bundesamt- Funktionen deren jeweilige konkrete Ladungsfähige Anschriften , Aufenthaltsort im Statistischen Bundesamt- aller Mitarbeiter die tätig waren im Zusammenhang mit Vorgängen der EVS Sonderauswertungen für das BMAS , zu deren interne Berechnung des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020. Aus welchen konkreten Unterlagen ,Vorgängen, Dienstanweisungen, Funktionen ergibt sich konkret deren Tätig werden, hinsichtlich der internen EVS Sonderauswertungen 2018 für des BMAS im Zusammenhang mit den Festsetzungen der SGB XII und SGB II Regelbedarfe für das Jahr 2020." Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen das Folgende mit: Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Mit Namen, Funktionen und ladungsfähigen Anschriften von Mitarbeitern des Statistischen Bundesamtes beantragen Sie Zugang zu personenbezogenen Daten. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewäöhrt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dieser Wortlaut macht deutlich, dass der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem Informationsinteresse des Antragstellers hat. Dieser Grundsatz wird auch darauf gestützt, dass der Datenschutz eine verfassungsrechtliche Grundlage hat (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), während dies bei der Informationsfreiheit nicht der Fall ist. Insoweit es um Daten von Amtsangehörigen geht, die sich aus deren Amtsträgerfunktion ergeben, greift der Schutz des § 5 Abs. 1 IFG nicht. Ein Informationszugang diesbezüglich ist nach den vier Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG zu gewähren. Die nach § 5 Abs. 4 IFG dem Grunde nach zugänglichen personenbezogenen Daten sind im konkreten Fall nur zugänglich, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind. Alle darüber hinausgehenden Informationen über Bedienstete sind personenbezogene Daten, die nur nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 IFG zugänglich sind. Hinsichtlich der ladungsfähigen Anschriften von Bediensteten des Statistischen Bundesamtes ist kein das schutzwürdige Interesse der Bediensteten am Schutz ihrer Daten überwiegendes Informationsinteresse Ihrerseits im Sinne des § 5 Abs. 1 IFG erkennbar. Wenn Sie zur Wahrnehmung Ihrer Rechte eine Klage einzureichen beabsichtigen, so ist diese Klage gegen das Statistische Bundesamt als Behörde zu richten, nicht aber gegen einzelne Bedienstete. Sie haben somit keinen Anspruch nach dem IFG auf Zugang zu den ladungsfähigen Anschriften der entsprechenden Bediensteten. Eine allgemeine Übersicht zu verantwortlichen Personen für bestimmte Fachbereiche können Sie dem Organisationsplan des Statistischen Bundesamtes entnehmen. Dieser ist auf der Homepage des Amtes veröffentlicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedauern, Ihnen die gewünschten Auskünfte nicht mitteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Verletzung Art. 10 EMRK Verletzung Art. 42 der Grundrechtecharta / Vermittlung bei Anfrage „Statistisc…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verletzung Art. 10 EMRK Verletzung Art. 42 der Grundrechtecharta / Vermittlung bei Anfrage „Statistisches Bundesamt [#182225] [#182225]
Datum
21. März 2020 17:01
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> die Qualifizierung als Grundrecht aktiviert den bekannten Dreiklang grundrechtsspezifischer Schutzvorkehrungen: Gesetzesvorbehalt, Verhältnismäßig-keitsprinzip gegenüber übermäßigen Beeinträchtigungen und Wesensgehaltsgarantie. Vor allem das Ausmaß des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grenzen des Informa-tionszugangs zukommenden Gestaltungsspielraums waralso von der verfassungsrechtlichen Qualifizierung des Zugangsrechts abhängig. Die Ausgestaltung des Zugangsrechts als Grundrecht entscheidet also über dessen Schutz gegenüber dem Gesetzgebern. Und es geht ja auch beim Zugang zu Verwaltungsinformationen mittelbar um eine Kontrolle des Gesetzgebers, der Tauglichkeit und Umsetzbarkeit seiner Normen und der Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion gegenüber Verwaltung. Deshalb durfte und darf der Informationszugang nicht zur Disposition des Gesetzgebers, oder Statistisches Bundesamt , BMAS stehen. Es muss in in einer Rechtsordnung für die Verletzung von Grundrechten ein weitergehender Rechtsschutz gewährt werden als für die Verletzung einfachen subjektiven Rechts Keine Grenze der Öffentlichkeitskontrollen bildet vor allem das Gebot der Amtsverschwiegen-heit. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind zwar wohl nach jeder Rechtsordnung zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der dienstlichen Tätigkeit gewonnen Informa-tionen verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft allein das Innenverhältnis des Bediensteten zu seinem Dienstherrn und verlangt die Befugnis zur Entscheidung über Informationszugang auf den Behördenleiter. Der dienstrechtliche Grundsatz der Amtsverschwiegenheit hat dem-gegenüber keinen Einfluss auf die Rechtsstellung des Bürgers, der Presse oder interessierter Organisationen und Verbände. Er steht der Pflicht zur Erfüllung eines (außen-)rechtlich be-gründeten Informationsanspruchs nicht entgegen. Die behördliche Weigerung zur Herausgabe von Informationen greift in die Rechte, aus Art. 10 EMRK, einn Grundfreiheiten könnten, als Grundlage für Zugangsansprüche herangezogen werden, dass sei für die .Verwirklichung der Ziele der EU - Gemeinschaft essentiell Das Gemeinschaftsrecht ist insoweit also noch entwicklungsfähig, es wird zuprüfen sein ob sich der Fall nicht hierfür eignet. In einigen Mitgliedstaaten ist das Recht auf Informationszugang heute verfassungsrechtlich verankert, so in Art. 32 der Verfassung Belgien und Art. 268 der Verfassung Portugals Betrachten wir die verfassungsrechtlichen und verfassungstheoretischen Wurzeln des Infor-mationszugangs, muss streng genommen zwischen der nationalen und der supranationalen Regelungsebene differenziert werden. Vor allem das demokratische Prinzip ist bekanntlich sehr unterschiedlich ausgestaltet. Bei verfassungsrechtsdogmatischen Aussagen muss im übrigen anhand eines konkreten Verfassungstextes argumentiert werden, auf die sie sich beziehen. Das kann hier vorläufig nicht geleistet werden. Rekurriert wird auf ein Standardmodell nationaler, repräsentativer Demokratie, wie es in den Mitgliedsstaaten der EU vorherrscht ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: Neben de demokratischen Aspekt hat der Informationszugang auch rechtsstaatlich und sozi-alstaatlich fundierte, nach Auffassung mancher auch republikanische Wurzeln. Das Rechtsstaatsprinzip schließt die Verpflichtung ein, staatliches Handeln gegenüber dem Bürger berechenbar und vorhersehbar zu gestalten. Es zielt damit nicht zuletzt darauf, dem Bürger die effektive Wahrnehmung und Nutzung seiner Rechte zu ermöglichen. Daraus folgt zunächst das Gebot der Normpublikation. Zur Gewährleistung der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte ist aber auch die Publikation von Verwaltungsvorschriften geboten und kann – jedenfalls gegenüber den potentiell gleichheitsrechtlich Betroffenen – auch die Unterrichtung über Rechtsakte zur Rechtskon-kretisierung und -anwendung im Einzelfall, etwa im Rahmen des § 25 S. 2 VwVfG, obliga-torisch sein. Neben diesen rechtsstaatlich begründeten Informationspflichten steht jedenfalls in Deutsch-land das sozialstaatliche Postulat einer Förderung individueller Freiheitschancen durch Ge-währleistung einer für jedermann in zumutbarer Weise erreichbaren Teilhabe an der informa-tionellen Infrastruktur der Gesellschaft. Freilich ist die Verwirklichung des Sozialstaatsprin-zips gesetzlicher Umsetzung bedürftig. Als republikanische Grundlage der Öffentlichkeit wird in der Literatur gelegentlich auf die schon in der römischen Republik bekannte Übung verwiesen, die Angelegenheiten des Volkes als im direkten Sinne öffentlichen Angelegenheiten zu betrachten und vor dem Volk zu recht-fertigen. Für eine Republik ist damit eine Gemeinwohlverpflichtung konstitutiv, die sich im Modus der Publizität verwirklicht. Klassisch republikanisch verlangt aber nicht nur das Ge-meinwohl, sondern auch das Amt im Dienste des Gemeinwohls die Öffentlichkeit der Ver-waltungsvorgänge. In einem republikanischen Sinne ist das öffentliche Amt „öffentlich“ zu führen. https://fragdenstaat.de/a/182225 Es besteht der Anspruch auf eine „möglichst einfache Ausübung“ des Zugangsrechts und einen „größtmöglichen Zugang“ zu den Dokumenten u.s.w. gewährleisten. Es besteht der Anspruch, dass Statistische Bundesamt habe sich „eine uneingeschränkter Unterwerfung unter die Kontrolle der Öffentlichkeit“. zusowie verbindlichen allgemeinen Rechtsgrundsatz des freien Informationszugangs, des Gemeinschaftsrechts zu beugen Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen sei – ein neues Grundrecht, es seien die verfassungsrechtlichen und –verfassungstheoretischen Grundlagen entwickelt, auf denen das Konzept des Informationszugangs beruht. Die Gewährung eines allgemeinen, voraussetzungslosen Informationsanspruchs erleichtert dem interessierten Bürger und den zivilgesellschaftlichen Organisationen die Beobachtung von Politik, Rechtsentwicklung und Verwaltung. Sie stärkt damit die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. grundrechtlichen Fundierung des Informationszugangs. Anknüpfungspunkt sind hierfür die Kommunikationsfreiheiten, wie Meinungs-, Informations- und Versammlungsfreiheit sowie, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Eigentumsschutz als gegenläufige Grundrechtsgüter. Gemeinsam mit dem Demokra-tieprinzip konstituieren diese den verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsstatus des Bürgers, der neben der Freiheit vor erzwungener Kommunikation auch die Freiheit zur Kommunikati-on im privaten wie im öffentlichen Raum umfasst. Die Kommunikationsgrundrechte schützen „den diskursiven Charakter des demokratischen Meinungs- und Wissensbildungsprozesses“ und sichern dabei nicht zuletzt seinen spezifi-schen Öffentlichkeitsbezug. So hat das BVerfG wiederholt darauf hingewiesen, dass die freie geistige Auseinandersetzung vor allem auch von der ungehinderten Teilnahme der Öffentlichkeit lebt, und der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. GG deshalb weitergehende Schutzwirkungen beigemessen, wenn es sich um einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf handelt. Auch die Versammlungsfreiheit dient der öffentlichen, kommunikativen Entfaltung und gewährleistet die „aktive Teilnahme am politischen Prozess“ Der spezifische Öffentlichkeitsbezug der Medienfreiheiten schließlich ist der Grund ihrer Hervorhebung gegenüber der Meinungsfreiheit, nicht zuletzt durch die besondere Gewährleistung der medialen Pluralität.60 Mit diesen Garantien tragen die Verfassungen dem Umstand Rechnung, dass die Eröffnung einer geschützten Sphäre freier Meinungsbildung und offenen Meinungsaustausches gerade auch über die Angelegenheiten des politisch-administrativen Systems eine zentrale Ausübungsvoraussetzung für die Wahrnehmung der demokratischen Bürgerrechte und der übrigen Freiheitsrechte bildet. Neben den grundrechtlichen Schutz öffentlicher Kommunikation im Allgemeinen tritt der Schutz der freien Verfügbarkeit von Informationen im Besonderen, der seine Grundlage in der Informationsfreiheit, in Deutschland gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. GG findet. Entgegen einer früher fast unbestrittenen Auffassung wird die Informationsfreiheit heute in der Literatur jedenfalls zum deutschen Verfassungsrecht zunehmend auch als grundrechtliche Absicherung des freien Zugangs zu staatlichen Datenbeständen verstanden Ein Informationsrecht des Bürgers kann etwa zur effektiven Nutzung der Wissenschafts- und der Berufsfreiheit u.s.w. oder auch zur Wahrung des Rechts auf körperliche Unver-sehrtheit in Betracht zu ziehen sein. Stets ist dabei an eine spezielle grundrechtliche Gefährdungslage anzuknüpfen. Sie liegt hier vor, da der der Schutz oder die interessengerechte Wahr-nehmung grundrechtlicher Freiheiten vom Zugang zu staatlichen Datenbeständen u.s.w. abhängig ist. Zusatz: Verletzung Art. 10 EMRK Verletzung Art. 42 der Grundrechtecharta Verletzung auf Gemeinschaftsebene des Grundrecht auf Informa-tionszugang Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anhänge: - 182225.pdf - 2020-03-19_1-27328_2020.pdf Anfragenr: 182225 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182225
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.