Status Informationsfreiheit

1. Alle Beschlüsse und Anweisungen zum Thema "Informationsfreiheits-Anfragen" nach dem IFG NRW
2. Eine Aufschlüsselung wie Informationsfreiheits-Anfragen innerhalb der Stadtverwaltung weitergeleitet werden, nach dem diese über die Poststelle eingegangen sind (sowohl Analog als auch Digital)
3. Die Anzahl der eingegangenen und beantworteten Informationsfreiheits-Anfragen aus den Jahren 2015 und 2016
4. Eine Liste der Mitarbeiter welche innerhalb der Stadtverwaltung Köln für Informationsfreiheits-Anfragen zuständig sind.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. April 2017
  • Frist
    9. Mai 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Status Informationsfreiheit [#20982]
Datum
7. April 2017 11:40
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Alle Beschlüsse und Anweisungen zum Thema "Informationsfreiheits-Anfragen" nach dem IFG NRW 2. Eine Aufschlüsselung wie Informationsfreiheits-Anfragen innerhalb der Stadtverwaltung weitergeleitet werden, nach dem diese über die Poststelle eingegangen sind (sowohl Analog als auch Digital) 3. Die Anzahl der eingegangenen und beantworteten Informationsfreiheits-Anfragen aus den Jahren 2015 und 2016 4. Eine Liste der Mitarbeiter welche innerhalb der Stadtverwaltung Köln für Informationsfreiheits-Anfragen zuständig sind.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Köln
Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 7.4.2017 Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage teile…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 7.4.2017
Datum
5. Mai 2017 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre Anfrage teile ich ihnen mit, dass an die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln bzw. die Stadtverwaltung gerichtete Anfragen nach IFG NRW dezentral von den jeweiligen, für die zugrundeliegenden Angelegenheiten zuständigen Fachämtern beantwortet werden. Dies ist sachlich damit begründet, dass das jeweilige Fachamt über die nachgefragten Informationen verfügt und damit Zugang zu den Information geben kann. Die Weiterleitung von zentral eingegangenen IFG-Anfragen erfolgt also an das für die zugrundeliegende Angelegenheit zuständige Fachamt. Weiterhin bestehen keine Anweisungen oder Beschlüsse zur Behandlung von Informationsfreiheits-Anfragen. Informationen über die Anzahl der Anfragen insgesamt sowie die jeweiligen Sachbearbeiter liegen wegen der dezentralen Bearbeitung in den Fachämtern nicht vor, sind also nicht vorhandene amtliche Informationen i.S. der §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW. Der IFG-Informationsanspruch richtet sich ausschließlich auf vorhandene amtliche Informationen, nicht aber auf eine Informationsbeschaffung und deren Zusammenstellung. Bei dieser Mitteilung handelt es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid; hierfür sowie für einen evtl. Gebührenbescheid ist die Angabe Ihrer postalischen ladungsfähigen Anschrift erforderlich. Mit freundlichen Grüßen