Steigerung des Wehretats

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Planungen des BMVg einschließlich Gutachten, Konzepte und Entwürfe, die die langfristige Steigerung des Bundeswehrbudgets über 2020 hinaus zum Thema haben

Dies ist ein IFG-Antrag.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Oktober 2016
  • Frist
    18. November 2016
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Planungen des…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Steigerung des Wehretats [#18108]
Datum
15. Oktober 2016 22:20
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Sämtliche Planungen des BMVg einschließlich Gutachten, Konzepte und Entwürfe, die die langfristige Steigerung des Bundeswehrbudgets über 2020 hinaus zum Thema haben Dies ist ein IFG-Antrag. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,
Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium der Verteidigung
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) [nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit lhrer E-Mail vom 1…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
7. November 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,4 MB
[nach OCR] Sehr geehrter Herr Semsrott, mit lhrer E-Mail vom 15. Oktober 2016 (über: ,fragdenstaat.de [#181 08]") beantragen Sie lnformationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu lnformationen des Bundes (IFG) im Zusammenhang mit Planungen, die die langfristige Steigerung des Bundeswehrbudgets über 2020 hinaus zum Thema haben. Zu den naheren Einzelheiten verweise ich auf die Ausführungen in lhrem Antrag. Hierzu ergeht folgender Bescheid: · 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gemäß §3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf lnformationszugang nicht, wenn die lnformation einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Vorliegend sind die von lhnen begehrten Unterlagen als Verschlusssachen i.S.v. § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) eingestuft. Hierbei handelt es sich um Unterlagen, die als ,Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft wurden. Hierzu hat anlasslich lhres Antrages eine Prüfung am 20. Oktober 2016 mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Die Dokumente beinhalten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im offentlichen lnteresse schutzbedürftig sind. Es handelt sich um vertrauliche lnformationen zu Fragen, wie sich der Einzelplan 14 zukünftig entwickeln sollte, um die Rolle Deutschlands im Bündnis zu wahren. Bei einer Offenlegung der lnhalte bestünde die Gefahr, dass diese lnformationen z.B. auslandischen Geheimdiensten zur Kenntnis gelangen und ausgenutzt werden konnten. Auch lier.,e ein Bekanntwerden der lnformationen Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung der Bundeswehr zu. Zusammengefasst waren nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesre- , publik Deutschland durch Offenlegung der angefragten lnformationen wahrscheinlich. Ein lnformationszugang ist daher gemar., § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen bis auf Weiteres ausgeschlossen. Von der Erhebung von Gebühren sehe ich ab. Vorliegend handelt es sich um die Erteilung einer einfachen Auskunft (§ 1 O Abs. 1 Satz 2 IFG). [Rechtsbehelfsbelehrung] Mit freundlichen Grüßen