[nach OCR]
Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit lhrer E-Mail vom 15. Oktober 2016 (über: ,
fragdenstaat.de [#181 08]") beantragen
Sie lnformationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu lnformationen
des Bundes (IFG) im Zusammenhang mit Planungen, die die langfristige Steigerung
des Bundeswehrbudgets über 2020 hinaus zum Thema haben. Zu den naheren Einzelheiten
verweise ich auf die Ausführungen in lhrem Antrag.
Hierzu ergeht folgender Bescheid: ·
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Gebühren werden nicht erhoben.
Gemäß §3 Nr. 4 IFG besteht ein Anspruch auf lnformationszugang nicht, wenn die
lnformation einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten
Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Vorliegend sind die von lhnen begehrten Unterlagen als Verschlusssachen i.S.v. § 3
Nr. 4 IFG in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums
des lnneren zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(VS-Anweisung - VSA) eingestuft. Hierbei handelt es sich um Unterlagen,
die als ,Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft wurden. Hierzu
hat anlasslich lhres Antrages eine Prüfung am 20. Oktober 2016 mit dem Ergebnis
stattgefunden, dass die Gründe für die Einstufung fortbestehen. Die Dokumente beinhalten
geheimhaltungsbedürftige Tatsachen oder Erkenntnisse, die im offentlichen
lnteresse schutzbedürftig sind. Es handelt sich um vertrauliche lnformationen zu
Fragen, wie sich der Einzelplan 14 zukünftig entwickeln sollte, um die Rolle Deutschlands
im Bündnis zu wahren. Bei einer Offenlegung der lnhalte bestünde die Gefahr,
dass diese lnformationen z.B. auslandischen Geheimdiensten zur Kenntnis gelangen
und ausgenutzt werden konnten. Auch lier.,e ein Bekanntwerden der lnformationen
Rückschlüsse auf die weitere Entwicklung der Bundeswehr zu. Zusammengefasst
waren nachteilige Auswirkungen für sicherheitsempfindliche Belange der Bundesre-
,
publik Deutschland durch Offenlegung der angefragten lnformationen wahrscheinlich.
Ein lnformationszugang ist daher gemar., § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des lnneren zum materiellen
und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen bis auf Weiteres ausgeschlossen.
Von der Erhebung von Gebühren sehe ich ab. Vorliegend handelt es sich um die Erteilung
einer einfachen Auskunft (§ 1 O Abs. 1 Satz 2 IFG).
[Rechtsbehelfsbelehrung]
Mit freundlichen Grüßen