Stellenausschreibungen öffentlicher Dienst Bund - Formulierungserklärung

Eine eindeutige Definition und Erklärung der Formulierung "abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor) oder vergleichbar" bei den Anforderungen der Stellenausschreibungen des Bundes.

Welche Bildungsabschlüsse sind bei der Formulierung "vergleichbar" definiert?

Hintergrund der Fragestellung ist die Wertigkeitszuordnung vom Staat anerkannten/geförderten Bildungsabschlüssen z.B. dem Staatlich geprüften Techniker für..., der sich in der gleichen Bildungsniveaustufe wie der Bachelor befindet, und deren Anerkennung auf Bundesebene.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. Juli 2023
  • Frist
    19. August 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine eindeutige Definition und Erklär…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenausschreibungen öffentlicher Dienst Bund - Formulierungserklärung [#284018]
Datum
16. Juli 2023 11:26
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine eindeutige Definition und Erklärung der Formulierung "abgeschlossenes Hochschulstudium (Bachelor) oder vergleichbar" bei den Anforderungen der Stellenausschreibungen des Bundes. Welche Bildungsabschlüsse sind bei der Formulierung "vergleichbar" definiert? Hintergrund der Fragestellung ist die Wertigkeitszuordnung vom Staat anerkannten/geförderten Bildungsabschlüssen z.B. dem Staatlich geprüften Techniker für..., der sich in der gleichen Bildungsniveaustufe wie der Bachelor befindet, und deren Anerkennung auf Bundesebene.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284018 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284018/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antra…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
230717, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Stellenausschreibungen öffentlicher Dienst Bund - Formulierungserklärung [#284018]
Datum
31. Juli 2023 15:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihrer Zuschrift an das Bundesministerium des Innern und für Heimat, bei der es sich entgegen Ihrer Annahme nicht um einen IFG-Antrag handelt. Zu Ihrem Anliegen kann ich Ihnen folgende Informationen geben: Nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) setzt der Zugang zu Laufbahnen des gehobenen Dienstes des Bundes einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gleichwertig mit Bachelorabschlüssen sind Diplome der Fachhochschulen, akkreditierte Bachelorabschlüsse der Berufsakademien sowie die Diplomabschlüsse einiger Berufsakademien. Abschlüsse der beruflichen Fortbildung sind aus folgenden Gründen einem Bachelor nicht gleichwertig: Mit Abschlüssen der beruflichen Fortbildung wird nach dem Hochschulrecht und der geltenden KMK-Beschlusslage die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben. Eine Qualifikation, die eine Hochschulzugangsberechtigung eröffnet, ist nicht gleichwertig mit einer Qualifikation wie dem Bachelor, durch den der Nachweis für den Abschluss eines Hochschulstudiums erbracht wird. Abschlüsse der beruflichen Fortbildung werden zudem im Vergleich mit einem Bachelor in deutlich kürzerer Zeit und mit deutlich weniger Prüfungsleistungen erworben. Diese Rechtslage ändert sich durch die Zuordnungen im Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) nicht. Beim DQR handelt es sich um ein Übersetzungsinstrument, mit dessen Hilfe alle in Deutschland erwerbbaren und angebotenen Qualifikationen den Niveaus des EQR zugeordnet werden können. Dadurch wird die Vergleichbarkeit von Bildungsabschlüssen in Europa gefördert und die Mobilität von Lernenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterstützt. Mit der Zuordnung einer Qualifikation zu einem DQR-Niveau sind aber keine neuen Berechtigungen bei der Zulassung zu Bildungsgängen oder bei der Zulassung zu Beamtenlaufbahnen verbunden. Mit freundlichen Grüßen