Stellenprofile A14 - Arbeitszeit Lehrer A13 und A14 - Umsetzung Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-55/18

1. Ich habe mit befreundeten Lehrern über ausgeschriebene A14 Stellen gesprochen, dabei habe ich erfahren, dass diesen befreundeten Lehrern keine Ausschreibungen bekannt sind, in denen ein konkretes Stellenprofil beschrieben ist. Auf Nachfrage wird vielmehr mitgeteilt, dass die Lehrer sich dann selbst das Aufgabengebiet im Rahmen der Überschrift der Ausschreibung aussuchen sollen. In meinen Augen sollte eine A14 Stelle konkret so beschrieben werden, dass Ziele der Organisation vorangetrieben werden und die Schaffung/Besetzung von Stellen auch diesem Zweck dienen sollte. Zudem sollte sich ein Lehrer darauf einstellen können, was von ihm/ihr erwartet wird, wenn Er/Sie eine Stelle erhält. Wieso werden also Stellen nicht spezifisch mit Aufgabenbeschreibung ausgeschrieben? Sollte es die Vorgabe geben, dass Stellenbeschreibungen erforderlich sind, wie werden Ausschreibungen kontrolliert? Wo sind die Vorgaben schriftlich fixiert? Lassen Sie mir die entsprechenden Dokumente bitte zukommen.

2. Zum Thema Arbeitszeit. Verbeamtete Lehrer haben Eine gewisse Anzahl an Unterrichtsstunden in der Woche zu unterrichten. Darüber hinaus müssen Stunden vor- und nachbereitet werden, Tests und Klausuren müssen korrigiert werden, an Konferenzen muss teilgenommen werden und vermutlich gibt es im Einzelfall noch viele weitere Aufgaben. Gibt es dabei Rahmenvorgaben oder Ähnliches für die Schulen (Bitte ausführen)?
Z.B.:
- wie Lehrer mit korrekturintensiven Fächern anders entlastet werden als Lehrer mit wenigen/keinen Korrekturen.
- Entlastung für Lehrer die in Ausschüssen, Lehrerrat, Mitarbeitervertretung oder anderen Gremien sitzen
- Unterrichtsentlastung für die Aufgaben einer A14 Stelle im Vergleich zu einer A13 Stelle

Wenn es keine Vorgaben gibt, wieso werden durch Zusatzaufgaben oder korrekturintensive Fächer stark belastete Lehrer nicht entlastet? Sollte es diese Vorgaben geben, wie können Sie durch Lehrer eingefordert werden, wo stehen Sie? Entsprechende Erlasse/Verfügungen/Rechtsnormen lassen Sie mir bitte zukommen.

Zusätzlich listen Sie mir bitte auf, wie viele Zeitstunden ein verbeamteter Lehrer in der Woche arbeiten muss. Handelt es sich um eine normale 41 Stunden-Woche?

3. Urteil EuGH
Das Urteil des EuGH zur Erfassung von Arbeitszeit dürfte zumindest auch für angestellte Lehrer gelten. Welche Gedanken gibt es dazu, wie sich das Urteil für Lehrer in NRW umsetzen lässt? Diese Frage bitte beantworten, unbeachtet ob es bereits eine nationale gesetzliche Regelung gibt oder nicht. Lediglich ob es Gedanken gibt und wenn ja welcher und wenn nein, warum nicht.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Mai 2019
  • Frist
    25. Juni 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellenprofile A14 - Arbeitszeit Lehrer A13 und A14 - Umsetzung Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-55/18 [#145763]
Datum
23. Mai 2019 23:02
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ich habe mit befreundeten Lehrern über ausgeschriebene A14 Stellen gesprochen, dabei habe ich erfahren, dass diesen befreundeten Lehrern keine Ausschreibungen bekannt sind, in denen ein konkretes Stellenprofil beschrieben ist. Auf Nachfrage wird vielmehr mitgeteilt, dass die Lehrer sich dann selbst das Aufgabengebiet im Rahmen der Überschrift der Ausschreibung aussuchen sollen. In meinen Augen sollte eine A14 Stelle konkret so beschrieben werden, dass Ziele der Organisation vorangetrieben werden und die Schaffung/Besetzung von Stellen auch diesem Zweck dienen sollte. Zudem sollte sich ein Lehrer darauf einstellen können, was von ihm/ihr erwartet wird, wenn Er/Sie eine Stelle erhält. Wieso werden also Stellen nicht spezifisch mit Aufgabenbeschreibung ausgeschrieben? Sollte es die Vorgabe geben, dass Stellenbeschreibungen erforderlich sind, wie werden Ausschreibungen kontrolliert? Wo sind die Vorgaben schriftlich fixiert? Lassen Sie mir die entsprechenden Dokumente bitte zukommen. 2. Zum Thema Arbeitszeit. Verbeamtete Lehrer haben Eine gewisse Anzahl an Unterrichtsstunden in der Woche zu unterrichten. Darüber hinaus müssen Stunden vor- und nachbereitet werden, Tests und Klausuren müssen korrigiert werden, an Konferenzen muss teilgenommen werden und vermutlich gibt es im Einzelfall noch viele weitere Aufgaben. Gibt es dabei Rahmenvorgaben oder Ähnliches für die Schulen (Bitte ausführen)? Z.B.: - wie Lehrer mit korrekturintensiven Fächern anders entlastet werden als Lehrer mit wenigen/keinen Korrekturen. - Entlastung für Lehrer die in Ausschüssen, Lehrerrat, Mitarbeitervertretung oder anderen Gremien sitzen - Unterrichtsentlastung für die Aufgaben einer A14 Stelle im Vergleich zu einer A13 Stelle Wenn es keine Vorgaben gibt, wieso werden durch Zusatzaufgaben oder korrekturintensive Fächer stark belastete Lehrer nicht entlastet? Sollte es diese Vorgaben geben, wie können Sie durch Lehrer eingefordert werden, wo stehen Sie? Entsprechende Erlasse/Verfügungen/Rechtsnormen lassen Sie mir bitte zukommen. Zusätzlich listen Sie mir bitte auf, wie viele Zeitstunden ein verbeamteter Lehrer in der Woche arbeiten muss. Handelt es sich um eine normale 41 Stunden-Woche? 3. Urteil EuGH Das Urteil des EuGH zur Erfassung von Arbeitszeit dürfte zumindest auch für angestellte Lehrer gelten. Welche Gedanken gibt es dazu, wie sich das Urteil für Lehrer in NRW umsetzen lässt? Diese Frage bitte beantworten, unbeachtet ob es bereits eine nationale gesetzliche Regelung gibt oder nicht. Lediglich ob es Gedanken gibt und wenn ja welcher und wenn nein, warum nicht.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
23. Mai 2019 23:08
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Empfangsbestätigung [#145763] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellenprofile…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#145763]
Datum
28. Juni 2019 17:27
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellenprofile A14 - Arbeitszeit Lehrer A13 und A14 - Umsetzung Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-55/18“ vom 23.05.2019 (#145763) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 145763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in leider kann ich auf Ihre Bitte um Information erst jetzt antworten. Ihre Email ist …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: AW: Stellenprofile A14 - Arbeitszeit Lehrer A13 und A14 - Umsetzung Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-55/18 [#145763]
Datum
12. Juli 2019 12:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in leider kann ich auf Ihre Bitte um Information erst jetzt antworten. Ihre Email ist durch ein Büroversehen nicht weitergeleitet worden. In den Antworten auf Ihre Fragen gelangen Sie über die "Links" direkt zu den entsprechenden Rechtsvorschriften. Zu Frage 1: Im Bereich Schule und Bildung sind grundsätzlich alle besetzbaren Stellen vom ersten Beförderungsamt an auszuschreiben. Umfang, Inhalt und Verfahren sind in den Richtlinien zur Stellenausschreibung<https://bass.schul-welt.de/134.htm#menuheader> vom 02.07.1993 geregelt. Der zuständige Personalrat wirkt bei der Erstellung der Stellenausschreibung mit (§ 73 Nr. 2 LPVG NRW<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4223&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=425616>). Bei Beförderungsämtern ist zu unterscheiden zwischen sog. Funktionsämtern (z.B. Leitungs- und Koordinatorenstellen) und funktionslosen Beförderungsämtern. Die Übertragung eines funktionslosen Beförderungsamtes ist gerade nicht an bestimmte Aufgaben gebunden. Sollen jedoch in der (funktionslosen) Beförderungsstelle bestimmte Aufgaben wahrgenommen werden, können diese - unter Verzicht auf zu detaillierte Aussagen - in der Stellenausschreibung benannt werden. Zu Frage 2: Die Bemessung der Lehrerarbeitszeit erfolgt in Nordrhein-Westfalen nach geltender Rechtslage in Form von Pflichtstunden. Damit wird dem besonderen Umstand Rechnung getragen, dass die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die zeitliche Inanspruchnahme durch außerunterrichtliche und allgemeine schulische Aufgaben nur pauschalierend geschätzt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass die Pflichtstunde nur die reine Unterrichtszeit abbilden würde. Vielmehr wird zu jeder Pflichtstunde - gewissermaßen als Annex - ein Zeitanteil für die Wahrnehmung außerunterrichtlicher und allgemeiner schulischer Aufgaben hinzugedacht. Letztlich ist die Pflichtstundenregelung in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet, die im Jahresdurchschnitt bei 41 Stunden liegt. Die Regelungen zur Arbeitszeit ergeben sich aus der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs.2 SchulG<https://bass.schul-welt.de/6219.htm>), insbesondere § 2 der VO zu § 93 Abs.2 SchulG. Die Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO<https://bass.schul-welt.de/12374.htm>) fasst die wichtigsten Aussagen zusammen, die sich aus den Bestimmungen des Schulrechts und des öffentlichen Dienstrechts für die Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer ergeben und konkretisiert Aufgaben, die im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen zu erfüllen sind. Zu Frage 3: Zunächst weise ich darauf hin, dass nach § 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder im Hinblick auf die Arbeitszeit für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten gelten. Die Landesregierung prüft, welche Schlüsse und Konsequenzen aus dem Urteil des EuGH zu ziehen sind. Da sich die Frage bundesweit stellt, soll diesbezüglich eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene erfolgen. Mit freundlichen Grüßen