Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg

- die Stellungnahme der Stadt Bad Driburg zum Prüfbericht der Überförderung der Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg

=> in elektronischer Form

Auf § 9 Abs. 3 IFG NRW weise ich höchstvorsorglich hin

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • Kosten dieser Information:
    55,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259503]
Datum
22. September 2022 11:46
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Stellungnahme der Stadt Bad Driburg zum Prüfbericht der Überförderung der Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg => in elektronischer Form Auf § 9 Abs. 3 IFG NRW weise ich höchstvorsorglich hin
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259503/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> in der IFG-Anfrage #259503 beantragen Sie die Übermittlung folgender Info…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
IFG-Anfrage #259503, Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259503]
Datum
20. Oktober 2022 11:52
Status
Warte auf Antwort
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2,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> in der IFG-Anfrage #259503 beantragen Sie die Übermittlung folgender Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW): Stellungnahme der Stadt Bad Driburg zum Prüfbericht der Überförderung der Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg Im Hinblick auf ihren Informationswunsch teile ich Ihnen folgendes mit: Die mit Ihrem ursprünglichen Antrag angeforderten Unterlagen müssen vorher mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere datenschutz- und urheberrechtlicher Vorgaben, geprüft und aufgearbeitet werden. Gemäß § 11 IFG NRW sind für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. Insoweit steht uns hinsichtlich der Gebührenerhebung dem Grunde nach kein Ermessen zu. Vielmehr sind wir zur Gebührenerhebung gesetzlich verpflichtet. Der Rahmen für die zu erhebenden Gebühren und Auslagen ist in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) festgelegt. Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Verwaltungsaufwand. Dieser kann nach der VerwGebO IFG NRW mit Gebühren bis zu 1000 € zuzüglich der entstandenen Auslagen belegt werden. Ihrem Wunsch entsprechend kann ich Ihnen derzeit mitteilen, eine erste überschlägige Voreinschätzung der Gebühren und Auslagen hat ergeben, dass sich diese voraussichtlich bei rd. 55€ bewegen werden. Ich bitte zudem um Verständnis, dass wir uns, mit Blick auf die Regelung in § 11 IFG NRW, für weitere Anträge die Erhebung von Gebühren und Auslagen entsprechend der VerwGebO IFG NRW vorbehalten. Soweit Sie beantragt haben, Sie von Gebühren der Höhe nach zu befreien, bitten wir um weitere Begründung. Gem. § 2 VerwGebO IFG NRW kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen nur dann abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ihre derzeitige Begründung, die Informationen sollen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens dieser Billigkeitsregelung nicht, da diese nicht dem Regelbeispiel der sozialen Härte entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG NRW (LT-Drs. 13/1311, S. 14) entspricht eine grundsätzliche Gebührenerhebung der Verwaltungspraxis. Die Vorlage des Ministerpräsidenten zur VerwGebO IFG NRW v. 29.01.2002 sieht ausdrücklich nur vor, dass zur Vermeidung sozialer Härten von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. Daher müssen die von Ihnen benannten Gründe dem Regelbeispiel „soziale Härten“ entsprechen oder diesen in Qualität und Umfang gleich stehen. Dies konnte von uns bisher nicht erkannt werden. Bitte teilen Sie uns bis zum 04.11.22 mit, ob Sie Ihren Antrag weiter aufrechterhalten und begründen sie eingehend Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung unter Berücksichtigung unserer Hinweise. Mit freundlichen Grüßen
Bezirksregierung Detmold
Gorki, Kamil möchte die Nachricht "IFG-Anfrage #259503, Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltu…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Rückruf: IFG-Anfrage #259503, Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259503]
Datum
20. Oktober 2022 11:53
Status
Gorki, Kamil möchte die Nachricht "IFG-Anfrage #259503, Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259503]" zurückrufen.
Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> in der IFG-Anfrage #259503 beantragen Sie die Übermittlung folgender Info…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
IFG-Anfrage #259503, Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259503]
Datum
20. Oktober 2022 11:56
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> in der IFG-Anfrage #259503 beantragen Sie die Übermittlung folgender Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW): Stellungnahme der Stadt Bad Driburg zum Prüfbericht der Überförderung der Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg Im Hinblick auf ihren Informationswunsch teile ich Ihnen folgendes mit: Die mit Ihrem ursprünglichen Antrag angeforderten Unterlagen müssen vorher mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere datenschutz- und urheberrechtlicher Vorgaben, geprüft und aufgearbeitet werden. Gemäß § 11 IFG NRW sind für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. Insoweit steht uns hinsichtlich der Gebührenerhebung dem Grunde nach kein Ermessen zu. Vielmehr sind wir zur Gebührenerhebung gesetzlich verpflichtet. Der Rahmen für die zu erhebenden Gebühren und Auslagen ist in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) festgelegt. Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Verwaltungsaufwand. Dieser kann nach der VerwGebO IFG NRW mit Gebühren bis zu 1000 € zuzüglich der entstandenen Auslagen belegt werden. Ihrem Wunsch entsprechend kann ich Ihnen derzeit mitteilen, eine erste überschlägige Voreinschätzung der Gebühren und Auslagen hat ergeben, dass sich diese voraussichtlich bei rd. 55€ bewegen werden. Ich bitte zudem um Verständnis, dass wir uns, mit Blick auf die Regelung in § 11 IFG NRW, für weitere Anträge die Erhebung von Gebühren und Auslagen entsprechend der VerwGebO IFG NRW vorbehalten. Soweit Sie beantragt haben, Sie von Gebühren der Höhe nach zu befreien, bitten wir um weitere Begründung. Gem. § 2 VerwGebO IFG NRW kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen nur dann abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ihre derzeitige Begründung, die Informationen sollen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens dieser Billigkeitsregelung nicht, da diese nicht dem Regelbeispiel der sozialen Härte entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG NRW (LT-Drs. 13/1311, S. 14) entspricht eine grundsätzliche Gebührenerhebung der Verwaltungspraxis. Die Vorlage des Ministerpräsidenten zur VerwGebO IFG NRW v. 29.01.2002 sieht ausdrücklich nur vor, dass zur Vermeidung sozialer Härten von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. Daher müssen die von Ihnen benannten Gründe dem Regelbeispiel „soziale Härten“ entsprechen oder diesen in Qualität und Umfang gleich stehen. Dies konnte von uns bisher nicht erkannt werden. Bitte teilen Sie uns bis zum 04.11.22 mit, ob Sie Ihren Antrag weiter aufrechterhalten und begründen sie eingehend Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung unter Berücksichtigung unserer Hinweise. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir den Umfang der Stellungnahme mit (Seitenanzahl). Mit freundli…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Anfrage #259503, Stellungnahme der Stadt zur Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259503]
Datum
25. Oktober 2022 10:59
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> bitte teilen Sie mir den Umfang der Stellungnahme mit (Seitenanzahl). Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259503/

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Bezirksregierung Detmold
Rückfrage zur IFG-Anfrage #259503; Rückmeldung der Bezirksregierung Detmold Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Rückfrage zur IFG-Anfrage #259503; Rückmeldung der Bezirksregierung Detmold
Datum
21. November 2022 16:29
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> in der vorangegangen Mail vom 25.10.2022, ergänzend zu Ihrem Antrag vom 22.09.2022 [#259503], beantragen Sie die Übermittlung folgender Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW): Seitenumfang des Berichtes Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg Im Hinblick auf ihren Informationswunsch teile ich Ihnen folgendes mit: Die mit Ihrem ursprünglichen Antrag angeforderten Unterlagen müssen von uns vorher mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere datenschutz- und urheberrechtlicher Vorgaben, geprüft und aufgearbeitet werden. Gemäß § 11 IFG NRW sind für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. Insoweit stehen uns hinsichtlich der Gebührenerhebung dem Grunde nach kein Ermessen zu. Vielmehr sind wir zur Gebührenerhebung gesetzlich verpflichtet. Der Rahmen für die zu erhebenden Gebühren und Auslagen ist in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) festgelegt. Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Verwaltungsaufwand. Dieser kann nach der VerwGebO IFG NRW mit Gebühren bis zu 1000 € zuzüglich der entstandenen Auslagen belegt werden. Ihrem Wunsch entsprechend können wir Ihnen derzeit mitteilen, eine erste überschlägige Voreinschätzung der Gebühren und Auslagen hat ergeben, dass sich diese voraussichtlich bei rd. 55€ bewegen werden. Ich bitte zudem um Verständnis, dass wir uns mit Blick auf die Regelung in § 11 IFG NRW für weitere Anträge die Erhebung von Gebühren und Auslagen entsprechend der VerwGebO IFG NRW vorbehalten. Soweit Sie beantragt haben, Sie von Gebühren der Höhe nach zu befreien, bitten wir um weitere Begründung. Gem. § 2 VerwGebO IFG NRW kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen nur dann abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ihre derzeitige Begründung, die Informationen sollen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens dieser Billigkeitsregelung nicht, da diese nicht dem Regelbeispiel der sozialen Härte entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG NRW (LT-Drs. 13/1311, S. 14) entspricht eine grundsätzliche Gebührenerhebung der Verwaltungspraxis. Die Vorlage des Ministerpräsidenten zur VerwGebO IFG NRW v. 29.01.2002 sieht ausdrücklich nur vor, dass zur Vermeidung sozialer Härten von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. Daher müssen die von Ihnen benannten Gründe dem Regelbeispiel „soziale Härten“ entsprechen oder diesen in Qualität und Umfang gleich stehen. Dies ist bisher nicht zu erkennen. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 06.12.2022 mit, ob Sie Ihren Antrag vom 22.09.2022 weiter aufrechterhalten und begründen sie eingehend Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung unter Berücksichtigung meiner Hinweise. Mit freundlichen Grüßen