Stellungnahme des BfDI vom 11.01.2013 zum Hausverbot des JC Leipzig gegen RA Dirk Feiertag

In der Volltextentscheidung des VG Leipzig, 04.09.2014, 5 K 15/13 wurde das vom Jobcenter verhängte Hausverbot als rechtswidrig verurteilt

"Mit Schriftsatz vom 2.4.2014 hat der Kläger die Klage umgestellt auf das Begehren festzustellen,
dass das mittlerweile erledigte Hausverbot rechtswidrig war.- Er habe ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse gegenüber der Öffentlichkeit und seiner Mandantschaft. In der Sache. wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen im Vorverfahren. Des Weiteren legt er eine Kopie der
Filmaufnahmen vom 31.7.2012 vor. Schließlich hat der Kläger noch eine dem Beklagten bekannte
Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom
11.01.2013 zu den hier streitigen Vorkommnissen eingeholt."
(https://fragdenstaat.de/files/foi/26050/2014_09_04_vg_leipzig_5_k_15_13_geschwaerzt.pdf)

Bitte übersenden Sie mir die vollständige Stellungnahme.

Ergebnis der Anfrage

Das Hausverbot war rechtswidrig. Die Kritik am Jobcenter wurde vom BfDI bestätigt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. September 2017
  • Frist
    7. Oktober 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Volltexte…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
Stellungnahme des BfDI vom 11.01.2013 zum Hausverbot des JC Leipzig gegen RA Dirk Feiertag [#24532]
Datum
5. September 2017 09:27
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Volltextentscheidung des VG Leipzig, 04.09.2014, 5 K 15/13 wurde das vom Jobcenter verhängte Hausverbot als rechtswidrig verurteilt "Mit Schriftsatz vom 2.4.2014 hat der Kläger die Klage umgestellt auf das Begehren festzustellen, dass das mittlerweile erledigte Hausverbot rechtswidrig war.- Er habe ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse gegenüber der Öffentlichkeit und seiner Mandantschaft. In der Sache. wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen im Vorverfahren. Des Weiteren legt er eine Kopie der Filmaufnahmen vom 31.7.2012 vor. Schließlich hat der Kläger noch eine dem Beklagten bekannte Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 11.01.2013 zu den hier streitigen Vorkommnissen eingeholt." (https://fragdenstaat.de/files/foi/26050/2014_09_04_vg_leipzig_5_k_15_13_geschwaerzt.pdf) Bitte übersenden Sie mir die vollständige Stellungnahme.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Kein Nachrichtentext
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Kein Nachrichtentext
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Via
Briefpost
Betreff
Datum
13. Oktober 2017
Status
Anfrage abgeschlossen

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AW: [#24532] Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Mit freundl…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
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Betreff
AW: [#24532]
Datum
17. Oktober 2017 20:38
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> herzlichen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24532 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>