Stellungnahme zu Änderung der Produktspezifikation g.g.A. Mecklenburger Landwein

Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der geplanten Änderungen folgender Produktspezifikation:

g.g.A. Mecklenburger Landwein (BAnz AT 05.03.2024 B5)

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    15. März 2024
  • Frist
    17. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme der für den Weinbau zus…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme zu Änderung der Produktspezifikation g.g.A. Mecklenburger Landwein [#303259]
Datum
15. März 2024 21:23
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der geplanten Änderungen folgender Produktspezifikation: g.g.A. Mecklenburger Landwein (BAnz AT 05.03.2024 B5)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303259 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303259/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 15.03.2024, mit der Sie die H…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
AW: [extern] Stellungnahme zu Änderung der Produktspezifikation g.g.A. Mecklenburger Landwein [#303259]; hier: Az. Az.: 121-01.06.06/51
Datum
28. März 2024 15:54
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
datenschutzhinweise.pdf
278,0 KB
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 15.03.2024, mit der Sie die Herausgabe der Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der geplanten Änderung der Produktspezifikation g.g.A. Mecklenburger Landwein (BAnz AT 05.03.2024 B5) begehren. Ihr Antrag ist mir zur weiteren Bearbeitung übertragen worden, da Sie damit Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehren. Als Anlage übersende ich Ihnen die Datenschutzhinweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu Ihrer Kenntnisnahme. Ihren Antrag habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Sobald ich von dort eine Rückmeldung erhalten habe, werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Abschließend mache ich Sie darauf aufmerksam, dass für die Herausgabe von Informationen aufgrund des IFG i.V.m. der entsprechenden Gebührenverordnung je nach Aufwand Gebühren bis zu 500,- € und Auslagen erhoben werden können. Ich wünsche Ihnen schöne Osterfeiertage. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Ihre IFG-Anfrage vom 15.03.2024; hier: Az. 121-01.06.06/51 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme …
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 15.03.2024; hier: Az. 121-01.06.06/51
Datum
8. April 2024 10:09
Status
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme ich Bezug zu Ihrer o.g. Anfrage. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Herausgabe der Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der geplanten Änderung der Produktspezifikation g.g.A. Mecklenburger Landwein (BAnz AT 05.03.2024 B5) derzeit noch nicht möglich ist, da die Frist zur Stellungnahme noch nicht abgelaufen ist. Voraussichtlich Anfang/Mitte Mai dürfte die Stellungnahme vorliegen. Sobald ich diese erhalten habe, werde ich unaufgefordert auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen