Stellungnahme zu Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz

Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der beantragten Änderung folgender Produktspezifikation:

g.U. Pfalz (BAnz AT 30.08.2023 B6)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. September 2023
  • Frist
    27. Oktober 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Stellungnahme der für den Weinbau zus…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme zu Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz [#289065]
Datum
25. September 2023 21:46
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der beantragten Änderung folgender Produktspezifikation: g.U. Pfalz (BAnz AT 30.08.2023 B6)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289065/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32
Datum
10. Oktober 2023 07:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme ich Bezug auf Ihre E-Mail vom 25.09.2023, mit der Sie die Herausgabe der Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der beantragten Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz (BAnz AT 30.08.2023 B6) begehren. Ihr Antrag ist mir zur weiteren Bearbeitung übertragen worden, da Sie damit Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) begehren. Als Anlage übersende ich Ihnen die Datenschutzhinweise der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu Ihrer Kenntnisnahme. Ihren Antrag habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Sobald ich von dort eine Rückmeldung erhalten habe, werde ich unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Abschließend mache ich Sie darauf aufmerksam, dass für die Herausgabe von Informationen aufgrund des IFG i.V.m. der entsprechenden Gebührenverordnung je nach Aufwand Gebühren bis zu 500,- € und Auslagen erhoben werden können. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme …
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32
Datum
13. Oktober 2023 08:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme ich Bezug zu Ihrer o.g. Anfrage. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich kann ich Ihnen mitteilen, dass eine Herausgabe der Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der beantragten Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz (BAnz AT 30.08.2023 B6) derzeit noch nicht möglich ist, da uns bislang keine Stellungnahme vorliegt. Voraussichtlich Ende des Monats dürfte diese Stellungnahme jedoch vorliegen. Sobald ich diese erhalten habe, werde ich unaufgefordert auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme …
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32
Datum
6. November 2023 17:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich auf Ihre Anfrage vom 25.09.2023 zurück. Eine Herausgabe der Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde zu der beantragten Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz (BAnz AT 30.08.2023 B6) ist nicht möglich. Nach § 7 Absatz 1 IFG entscheidet die Behörde über den Antrag auf Informationszugang, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. § 7 Abs. 1 IFG ist als Zuständigkeitsbestimmung ausgestaltet. Verfügungsberechtigt über eine Information ist daher grundsätzlich deren Urheber. Sofern der verfügungsberechtigte Urheber ausdrücklich eine Weitergabe der Informationen untersagt, kann eine eigene Verfügungsberechtigung der Behörde, die die Informationen von ihrem Urheber erhält, nicht angenommen werden (vgl. BeckOK InfoMedienR/Sicko IFG § 7 Rn. 23, 26). Verfügungsberechtigt ist in Ihrem konkreten Fall die oberste Landesbehörde, da diese die Urheberin der von Ihnen begehrten Information, d.h. der Stellungnahme, ist. Zwar werden nach § 22c WeinG die Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen Landesbehörde im Rahmen der Aufgabenerfüllung der BLE von dieser eingeholt, dieser Umstand ändert aber nichts an der Urheberschaft des Landes. Da das Land sachnäher ist, ist dieses vorrangig verfügungsberechtigt und daher für Ihre Anfrage zuständig. Im Unterschied zu den Stellungnahmen der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden, die Sie bislang erhalten haben, liegt uns bzgl. der nunmehr von Ihnen begehrten Stellungnahme seitens der zuständigen Landesbehörde kein Einverständnis zur Herausgabe vor. Dies schließt - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - unabhängig von der Frage der Sachnähe eine Verfügungsberechtigung aus. Bitte teilen Sie mit, ob Sie vor diesem Hintergrund an Ihrer Anfrage festhalten. In diesem Fall wird um Mitteilung gebeten, ob ein abschließender Bescheid an die obige E-Mailadresse übermittelt werden soll oder aber an Ihre Anschrift. Letztere müssten Sie uns dann mitteilen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32 [#289065] Guten Tag, nach dem IFG ist Ihre Behörde…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32 [#289065]
Datum
24. November 2023 14:23
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, nach dem IFG ist Ihre Behörde über die begehrte Auskunft verfügungsberechtigt. Da es sich beim rheinland-pfälzischen Weinbauministerium nicht um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt, stellt sich auch nicht die Frage der Konkurrenz von Zuständigkeiten (vgl. BVerwG 10 C 1.21, Urteil vom 05. Mai 2022). Mit der Übermittlungs Ihres Bescheides sowie der angeforderten Informationen an diese E-Mailadresse bin ich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32 [#289065] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsan…
An Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023; unser Az.:121-01.06.06/32 [#289065]
Datum
19. Dezember 2023 16:00
An
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahme zu Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz“ vom 25.09.2023 (#289065) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 54 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023 und ergänzende E-Mail vom 24.11.2023; hier: Az.121-01.06.06/32 Sehr << Antra…
Von
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 25.09.2023 und ergänzende E-Mail vom 24.11.2023; hier: Az.121-01.06.06/32
Datum
20. Dezember 2023 11:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit nehme ich Bezug auf Ihre o.g. Anfrage sowie Ihre ergänzenden E-Mail vom 24.11.2023. Anbei finden Sie den Ablehnungsbescheid vom 20.12.2023. Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest. Mit freundlichen Grüßen