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Stellungnahme zur Pressemitteilung über den Datenschutz bei Klingelschildern

Das BayLDA veröffentliche eine Pressemittlung zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Klingelschildern (https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_16.pdf), zu der ich folgende Fragen und Anmerkungen habe:

1.
Wie kommen Sie zu dem Ergebnis (bitte um rechtliche Ausführung), dass es eine kaum vertretbare Auffassung sei, dass Klingelschilder eine nichtautomatisierte Verarbeitung, die in einem Dateisystem (= strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterieren zugänglich sind, Art. 4 Ziff. 6 DSGVO) gespeichert sind, darstellen würden? Wurde hierbei das Urteil des EuGH „Zeugen Jehovas” (C-25/17, Urt. v. 10. Juli 2018) einbezogen, in dem der EuGH eine sehr geringe Hürde des Dateisystems annimmt, indem er als Kriterium des leichten Wiederauffindens (Rn. 62) von personenbezogenen Daten voraussetzt? Letzteres ist durch die Benennung einer Mietpartei an Klingelschildern ohne Zweifel gegeben. Wenn das Urteil berücksichtig wurde, warum folgt das BayLDA hier nicht dem höchsten Gericht der EU?

2.
Zur Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO: Der Verantwortliche (Hausverwaltung oder Vermieter) kennt durch interne Listen Mieter und Standort der Wohnung, sodass ein Klingelschild ohnehin wenig weiterhelfen würde. Für einen Besuch könnten als milderes Mittel Pseduonyme (z. B. Wohnung Nr. 2) dienen, sodass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO eben nicht gegeben ist.
Selbst wenn man doch in bestimmten Einzelfällen die Erforderlichkeit bejahen sollte, stehen starke Interessen der Betroffenen (hier: Mieter) entgegen, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Klingelschildern. Beispiele: Vor allem in Großstädten notieren sich Unternehmen Namen der Klingelschilder, um ihnen Werbung einzuwerfen. Der sog. „Enkeltrick“ wird ebenfalls oft durch die Analyse von Klingelschildern durchgeführt. Im Lichte dieser Ausführungen erfrage ich die datenschutzrechtliche Begründung Ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung.

3.
Warum ist ein Bußgeld I. H. v. 20 Mio. Euro “rechtlich völlig ausgeschlossen”?

Diese Anfrage basiert auf einem berechtigten Interesse aufgrund persönlicher Betroffenheit (Mieter in einem Mehrparteienhaus in Bayern).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. November 2018
  • Frist
    10. Dezember 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das BayLDA ver…
An Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahme zur Pressemitteilung über den Datenschutz bei Klingelschildern [#34579]
Datum
10. November 2018 17:23
An
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das BayLDA veröffentliche eine Pressemittlung zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Klingelschildern (https://www.lda.bayern.de/media/pm2018_16.pdf), zu der ich folgende Fragen und Anmerkungen habe: 1. Wie kommen Sie zu dem Ergebnis (bitte um rechtliche Ausführung), dass es eine kaum vertretbare Auffassung sei, dass Klingelschilder eine nichtautomatisierte Verarbeitung, die in einem Dateisystem (= strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterieren zugänglich sind, Art. 4 Ziff. 6 DSGVO) gespeichert sind, darstellen würden? Wurde hierbei das Urteil des EuGH „Zeugen Jehovas” (C-25/17, Urt. v. 10. Juli 2018) einbezogen, in dem der EuGH eine sehr geringe Hürde des Dateisystems annimmt, indem er als Kriterium des leichten Wiederauffindens (Rn. 62) von personenbezogenen Daten voraussetzt? Letzteres ist durch die Benennung einer Mietpartei an Klingelschildern ohne Zweifel gegeben. Wenn das Urteil berücksichtig wurde, warum folgt das BayLDA hier nicht dem höchsten Gericht der EU? 2. Zur Rechtmäßigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO: Der Verantwortliche (Hausverwaltung oder Vermieter) kennt durch interne Listen Mieter und Standort der Wohnung, sodass ein Klingelschild ohnehin wenig weiterhelfen würde. Für einen Besuch könnten als milderes Mittel Pseduonyme (z. B. Wohnung Nr. 2) dienen, sodass die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO eben nicht gegeben ist. Selbst wenn man doch in bestimmten Einzelfällen die Erforderlichkeit bejahen sollte, stehen starke Interessen der Betroffenen (hier: Mieter) entgegen, nämlich die missbräuchliche Verwendung von Klingelschildern. Beispiele: Vor allem in Großstädten notieren sich Unternehmen Namen der Klingelschilder, um ihnen Werbung einzuwerfen. Der sog. „Enkeltrick“ wird ebenfalls oft durch die Analyse von Klingelschildern durchgeführt. Im Lichte dieser Ausführungen erfrage ich die datenschutzrechtliche Begründung Ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung und Interessenabwägung. 3. Warum ist ein Bußgeld I. H. v. 20 Mio. Euro “rechtlich völlig ausgeschlossen”? Diese Anfrage basiert auf einem berechtigten Interesse aufgrund persönlicher Betroffenheit (Mieter in einem Mehrparteienhaus in Bayern).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben unsere Rechtsauffassung transparent gemacht. Für allgemeine Rechtsauskünfte…
Von
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Betreff
AW: Stellungnahme zur Pressemitteilung über den Datenschutz bei Klingelschildern [#34579]
Datum
12. November 2018 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben unsere Rechtsauffassung transparent gemacht. Für allgemeine Rechtsauskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt. Für uns ist nicht erkennbar, dass der Zuständigkeitsbereich unserer Aufsichtsbehörde tatsächlich betroffen ist. Mit freundlichen Grüßen
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