Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses

Anfrage an: Auswärtiges Amt

1) eine Übersicht (möglichst tabellarisch) mit allen Gesetzesentwürfen aus Ihrem Haus aus dem Zeitraum 01.09.2017 bis 17.08.2023, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO stattfand, jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen) nach § 47 GGO, der Frist für die Stellungnahmen, sowie die Seitenzahl der Gesetzesentwürfe.

nur sofern sie die Anfrage zu 1) ablehnen solten, bitte ich alternativ um die Zusendung der folgend unter 2) und 3) genannten Unterlagen:

2) alle Gesetzesentwürfe aus Ihrem Haus aus dem genannten Zeitraum, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO, stattfand.
3) zu jedem Gesetzesentwurf die Email, mit der die Verbände und Interessenvertreter nach § 47 GGO zur Abgabge von Stellungnahmen eingeladen wurden.

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. August 2023
  • Frist
    19. September 2023
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Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) eine Übersicht (möglichst tabellar…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses [#286348]
Datum
17. August 2023 15:29
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) eine Übersicht (möglichst tabellarisch) mit allen Gesetzesentwürfen aus Ihrem Haus aus dem Zeitraum 01.09.2017 bis 17.08.2023, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO stattfand, jeweils unter Angabe des Zeitpunkts der Öffentlichkeitsbeteiligung (Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen) nach § 47 GGO, der Frist für die Stellungnahmen, sowie die Seitenzahl der Gesetzesentwürfe. nur sofern sie die Anfrage zu 1) ablehnen solten, bitte ich alternativ um die Zusendung der folgend unter 2) und 3) genannten Unterlagen: 2) alle Gesetzesentwürfe aus Ihrem Haus aus dem genannten Zeitraum, zu denen eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 47 GGO, stattfand. 3) zu jedem Gesetzesentwurf die Email, mit der die Verbände und Interessenvertreter nach § 47 GGO zur Abgabge von Stellungnahmen eingeladen wurden. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger Anfragenr: 286348 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286348/ Postanschrift Philipp Schönberger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Auswärtiges Amt
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); Vg. …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); Vg. 334-2023
Datum
17. August 2023 17:17
Status
Warte auf Antwort
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7,6 KB


Sehr geehrter Herr Schönberger, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang ich hiermit bestätige. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z. B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werde ich Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Sie haben Ihre Anfrage über die Webseite „FragDenStaat" gestellt. Folgezuschriften, die über diese Webseite generiert werden, erreichen nicht immer das Auswärtige Amt. Damit uns Zuschriften sicher erreichen, empfehlen wir Ihnen, diese zusätzlich auch an die E-Mailanschrift <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> zu richten. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung werden die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/datenschutz-node) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Gebühren Ankündigung Gebühren
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Gebühren
Datum
11. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); Vg. 334-2023 [#286348]
Datum
19. September 2023 14:13
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses“ vom 17.08.2023 (#286348) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); Vg. 334-2023 [#286348]
Datum
19. September 2023 18:47
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, da ich inhaltsgleiche Anfragen auch an die anderen Ministerien gestellt habe, und bereits erste Antworten von Ihren Kolleg*innen aus den anderen Häusern bekommen habe, weise ich vorsorglich auf folgendes hin: Zum Antrag zu 1) Für die Ablehnung der mit dem Antrag zu 1) begehrten Informationen (Übersicht) genügt ein bloßer Verweis, eine solche Tabelle sei in Ihrem Haus nicht vorhanden, nicht. § 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch erfasst sämtliche Informationen, die in einer informationspflichtigen Stelle vorhanden sind. Sofern ihre Antwort als Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zu verstehen ist, nach der das IFG keine Informationsbeschaffungspflicht enthält, bezieht sich diese auf die Generierung neuer Informationen. Vom Informationszugangsanspruch umfasst ist hingegen sämtliches präsentes dienstliches Wissen einer Behörde, und damit auch die angefragten Informationen über die Stellungnahmefristen. Die Auskunft kann daher lediglich mit Verweis auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ( § 7 Abs. 2 S. 1 IFG) verweigert werden. Die dafür vom BVerwG (Urt. v. 12.10.2009, 7 C 2.15) gezogenen Grenzen dürften allerdings offenkundig nicht gegeben sein. Ihre Antwort zu einer möglichen Gebührenpflichtigkeit bzgl. Ziff. 3 bestätigt ja auch offenkundig, dass Sie selbst nicht von einem solchen ausgehen. Die Zusammenstellung vorhandener Informationen in einer Übersicht stellt indes keine Generierung neuer Informationen dar. Für das Vorhandensein einer Information i.S.v. § 2 IFG ist es unerheblich, dass sich Informationen nicht in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang befinden (VG Köln, Urt. v. 2.9.2010, 13 K 7089/08). Es geht hier lediglich um eine reine Übertragung vorhandener Informationen in eine Übersicht. Eine solche ist aber keine Informationsbeschaffung, sondern eine bloße Übertragungsleistung, die vom Anspruch nach § 1 IFG gedeckt ist, vgl. BVerwG NVwZ 2015, 669, Rn. 37; siehe auch OVG Bautzen, Urt. v. 15.11.2017, 5 A 536/16, Rn. 15. Insoweit geht es „lediglich um eine technische Aufbereitung tatsächlich bei der informationspflichtigen Stelle vorhandener Informationen“, VGH Mannheim, 06.08.2019, 10 S 303/19, Rn. 36. Auch Ihre Kolleg*innen in den anderen Ministerien teilen diese Rechtsauffassung. So haben die folgenden Ministerien einen wortgleichen Antrag zu 1) unbeanstandet durch Übersendung einer entsprechenden Tabelle bearbeitet: BMWSB: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-ihre-hauses-14/834669/anhang/anlage1.pdf BMBF: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-ihre-hauses-7/833213/anhang/anlage-gesetzgebungsvorhaben.pdf BMUV: https://fragdenstaat.de/anfrage/stellungnahmefristen-zu-gesetzesentwuerfen-des-bmuv/834299/anhang/bmuv-strllungnahmefristen-anlage-1-2.pdf Zum Antrag zu 3) Ich weise erneut darauf hin, dass der Antrag zu 3) subsidiär zum Antrag zu 1) gestellt wurde und ich den Zugang zu den Emails nur begehre, sofern Sie den Antrag zu 1) ablehnen. Tatsächlich dürfte aber die Beantwortung der Anfrage zu 1) einen deutlich geringerem Aufwand verursachen, weil er lediglich die Angabe der Dauer der Verbändebeteiligung erfordert und nicht, wie der Antrag zu 3), die Prüfung und ggf. Schwärzung von personenbezogenen Daten. Zur Gebührenpflichtigkeit Zu möglichen Gebührenermäßigungstatbeständen teil ich Ihnen vorsorglich mit: Meine Anfrage verfolgt einen wissenschaftlichen Zweck im öffentlichen Interesse. In den vergangenen Monaten kamen immer wieder öffentliche Diskussionen über die Art und Weise der Durchführung der Verbändebeteiligung nach § 47 Abs. 3 GGO  im Gesetzgebungsverfahren auf, weil Ministerien teils sehr kurze Stellungnahmefristen setzten. So zum Beispiel wieder Ende August: Das Bundeskanzleramt gab den Verbänden eine Frist von 24 Stunden für Stellungnahmen zum BND-Gesetzentwurf, was u.A. vom Deutschen Anwaltsverein scharf kritisiert wurde (https://twitter.com/Anwaltverein/status/1693601607101841688). Bei Gesetzen, die Umweltinformationen enthalten, ist die Verbändebeteiligung außerdem nicht bloß durch die Geschäftsordnung der Ministerien vorgegeben, sondern auch durch die Aarhus-Konvention völkerrechtlich vorgezeichnet. In diesem Zusammenhang ist auch eine Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Aarhus Compliance Committee anhängig, weil die Frist für Stellungnahmen zum Entwurf für die Änderung des Klimaschutzgesetzes gerade einmal zwei Werktage betrug. Green Legal Impact möchte gerne die ministeriale Praxis der letzten 6 Jahre beleuchten und empirisch untersuchen, ob die Stellungnahmefristen tatsächlich (wie von Verbänden oft kritisiert) unangemessen kurz ausfallen - oder ob dies nur gut begründete Ausnahmefälle betrifft. Das Ergebnis der Erhebung soll veröffentlicht und in die öffentliche Diskussion um gute Gesetzgebung einfließen. Die Bundesregierung hat sich selbst einer guten Gesetzgebung verschrieben und die frühe Beteiligung der Betroffenen auf die Fahnen geschrieben: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/wie-gesetze-gut-werden. Die mit dieser Anfrage verfolgte Auswertung kommt damit letztlich auch der Bundesregierung und den Ministerien, sowie dem öffentlichen Meinungsbildungsprozess zugute. Vor diesem Hintergrund wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie - wie im Übrigen auch andere Ministerien (so das BMUV und BMWSB) - nach § 2 IFGGebV von der Erhebung einer Gebühr absehen. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); Vg. 334-2023 [#286348]
Datum
2. Oktober 2023 17:06
An
Auswärtiges Amt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Stellungnahmefristen zu Gesetzesentwürfen Ihre Hauses“ vom 17.08.2023 (#286348) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Auswärtiges Amt
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 17.08.2023 (Gesetzentwürfe des Auswärtigen Amts); Vg. 334-2023 [#286348]
Datum
5. Oktober 2023 16:52
Status
Warte auf Antwort
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5,2 KB


Sehr geehrter Herr Schönberger, die Bearbeitung Ihrer Anfrage dauert noch an. Hierfür bitte ich um Entschuldigung und Ihr Verständnis. Ich komme unverzüglich und unaufgefordert wieder auf Ihre Anfrage zurück und bin bemüht, Ihnen bald weitere Nachricht geben zu können. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Infos bereitsgestellt
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Dezember 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Infos bereitsgestellt