Sehr << Antragsteller:in >>
zu Ihrem Antrag vom 24. Juli 2022, ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
3. Gebühren werden nicht erhoben.
Begründung:
Mit Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG BW) vom 24. Juli 2022 bitten Sie um Übersendung sämtlicher Stellungnahmen, die das Innenministerium Baden-Württemberg zum Thema „Versammlungen auf Autobahnen“ erstellt oder vorliegen hat.
Zu 1.:
In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen auf Autobahnen, welche das Innenministerium Baden-Württemberg erstellt hat.
Zu 2.:
Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG BW nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG BW vor.
Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet gem. § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG BW die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dem Innenministerium liegen über die in der Anlage 3 zur Verfügung gestellten Informationen weitere Stellungnahmen anderer Bundesländer aus der Bund-Länder-Abfrage vor, über welche jedoch keine Verfügungsbefugnis besteht. Eine Verfügungsberechtigung hat jedenfalls stets der Urheber der Information inne. Bei Informationen, die das Innenministerium von Dritten erhalten hat, ist maßgebend, ob der informationspflichtigen Stelle über diese Information ein eigenes Verfügungsrecht erteilt wurde. Ein solches eigenes Verfügungsrecht ist hinsichtlich der anderen Beiträge der Bund-Länder Abfrage nicht ersichtlich. Daher war Ihr Antrag auf Herausgabe diesbezüglich abzulehnen.
Zudem weisen wir darauf hin, dass die geschwärzten Ausführungen im Dokument in der Anlage 1 andere Themen betreffen und nicht „Versammlungen auf Autobahnen". Diese Informationen waren von der Anfrage nicht umfasst und daher nicht herauszugeben.
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang bezüglich der Übersendung der abgelehnten Inhalte auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist.
Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind.
zu 3.:
Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgebührengesetzes nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen