Stellungnahmen IM BW zu Versammlungen auf Autobahnen

Sämtliche Stellungnahmen, die das Innenministerium BW zum Thema "Versammlungen auf Autobahnen" erstellt oder vorliegen hat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juli 2022
  • Frist
    27. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Stel…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmen IM BW zu Versammlungen auf Autobahnen [#255271]
Datum
24. Juli 2022 14:13
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Stellungnahmen, die das Innenministerium BW zum Thema "Versammlungen auf Autobahnen" erstellt oder vorliegen hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 255271 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/255271/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/41 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 24. Juli 2022 haben wir erhalten un…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Stellungnahmen IM BW zu Versammlungen auf Autobahnen [#255271]
Datum
26. Juli 2022 15:51
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/41 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 24. Juli 2022 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 24. Juli 2022, ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihre…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Stellungnahmen IM BW zu Versammlungen auf Autobahnen [#255271]
Datum
24. August 2022 08:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag vom 24. Juli 2022, ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: Mit Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG BW) vom 24. Juli 2022 bitten Sie um Übersendung sämtlicher Stellungnahmen, die das Innenministerium Baden-Württemberg zum Thema „Versammlungen auf Autobahnen“ erstellt oder vorliegen hat. Zu 1.: In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen auf Autobahnen, welche das Innenministerium Baden-Württemberg erstellt hat. Zu 2.: Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG BW nicht dem Anspruch, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG BW vor. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet gem. § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG BW die Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Dem Innenministerium liegen über die in der Anlage 3 zur Verfügung gestellten Informationen weitere Stellungnahmen anderer Bundesländer aus der Bund-Länder-Abfrage vor, über welche jedoch keine Verfügungsbefugnis besteht. Eine Verfügungsberechtigung hat jedenfalls stets der Urheber der Information inne. Bei Informationen, die das Innenministerium von Dritten erhalten hat, ist maßgebend, ob der informationspflichtigen Stelle über diese Information ein eigenes Verfügungsrecht erteilt wurde. Ein solches eigenes Verfügungsrecht ist hinsichtlich der anderen Beiträge der Bund-Länder Abfrage nicht ersichtlich. Daher war Ihr Antrag auf Herausgabe diesbezüglich abzulehnen. Zudem weisen wir darauf hin, dass die geschwärzten Ausführungen im Dokument in der Anlage 1 andere Themen betreffen und nicht „Versammlungen auf Autobahnen". Diese Informationen waren von der Anfrage nicht umfasst und daher nicht herauszugeben. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang bezüglich der Übersendung der abgelehnten Inhalte auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich ist. Die von Ihnen ebenfalls benannten Auskunftsanspruchsgrundlagen aus dem Umweltverwaltungsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da weder Umweltinformationen noch Verbraucherinformationen im Sinne der Vorschriften angefragt sind. zu 3.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgebührengesetzes nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen