Stellungnahmen zum HmbTG

Sämtlicher Schriftverkehr, den die Justizbehörde zur Novelle des Hamburger Transparenzgesetzes mit anderen öffentlichen Stellen geführt hat, insbesondere eingegangene Stellungnahmen anderer Hamburger Behörden (vgl. https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/67515/entwurf_eines_gesetzes_zur_aenderung_des_hamburgischen_transparenzgesetzes_und_des_hamburgischen_umweltinformationsgesetzes_sowie_zum_erlass_des_ausfu.pdf). Nunmehr ist das Gesetzgebungsverfahren sowie die Legislaturperiode abgeschlossen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    29. März 2020
  • Frist
    1. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Stellungnahmen zum HmbTG [#183606]
Datum
29. März 2020 16:11
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte<< Anrede >> ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sämtlicher Schriftverkehr, den die Justizbehörde zur Novelle des Hamburger Transparenzgesetzes mit anderen öffentlichen Stellen geführt hat, insbesondere eingegangene Stellungnahmen anderer Hamburger Behörden (vgl. https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/67515/entwurf_eines_gesetzes_zur_aenderung_des_hamburgischen_transparenzgesetzes_und_des_hamburgischen_umweltinformationsgesetzes_sowie_zum_erlass_des_ausfu.pdf). Nunmehr ist das Gesetzgebungsverfahren sowie die Legislaturperiode abgeschlossen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 183606 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183606 Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ihre Anfrage nach dem HbTG vom 29.3.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 29.3.2020 i…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Ihre Anfrage nach dem HbTG vom 29.3.2020
Datum
30. März 2020 15:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre Anfrage nach dem HmbTG vom 29.3.2020 ist der Justizbehörde am 30.3.2020 zugegangen und wird hier bearbeitet. Mit freundlichem Gruß
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Antwort nii i __ Freie und Hansestadt Harnburg Justizbehörde Justizbehörde, Postfach 302822, 20310 Hamburg Herrn A…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
20. April 2020
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

nii i __ Freie und Hansestadt Harnburg Justizbehörde Justizbehörde, Postfach 302822, 20310 Hamburg Herrn Arne Semsrott c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. Singerstraße 109 10179 Berlin Betreff: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 29.3.2020 Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Antrag vom 29.3.2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. 2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: I. Mit E-Mail vom 29.3.2020 stellten Sie den Auskunftsantrag nach dem Harnburgischen Transparenzgesetz (HmbTG), ihnen "sämtliche(n) Schriftverkehr, den die Justizbehörde zur Novelle des Harnburgischen Transparenzgesetzes mit anderen öffentlichen Stellen geführt hat, insbesondere eingegangene Stellungnahmen anderer Hamburger Behörden" zu übersenden. Dieser Antrag entspricht inhaltlich dem von Ihnen mit E-Mail vom 31.7.2019 gestellten Antrag, der von der Justizbehörde mit Bescheid vom 24.9.2019 abgelehnt wurde. Zur Begründung Ihres neuen Antrages nehmen Sie Bezug darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren sowie die Legislaturperiode - anders als im Zeitpunkt Ihres abgelehnten Antrages- nunmehr abgeschlossen seien. Am 30.3.2020 wurde Ihnen wunschgemäß eine Eingangsbestätigung übersandt. II. Ihr Antrag auf Informationszugang war abzulehnen. Grundsätzlich kommt zwar ein Anspruch Ihrerseits auf Zugang zu dem von der Anfrage umfassten Schriftverkehr zur Novelle des Harnburgischen Transparenzgesetzes gemäß §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 HmbTG in Betracht. Dem Informationszugang steht aber der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 HmbTG entgegen. Nach§ 6 Abs. 1 HmbTG sind die unmittelbare Willensbildung des Senats, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke von der Informationspflicht ausgenommen. Dies umfasst nicht allein die Entscheidungstindung des Senats als Kollegium der Präsides der Fachbehörden, sondern auch die Behördenabstimmung zur Vorbereitung einer Senatsentscheidung, wozu behördenintern erstellte Vermerke, Entscheidungsvorlagen und sonstige Dokumente gehören, die der Vorbereitung auf eine konkrete anstehende Befassung des Senats dienen (Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 6 Rn. 4f.). 1. Der Schriftverkehr zur Novelle des HmbTG, auf dessen Übersendung Ihr Antrag abzielt, ist im Rahmen der Behördenabstimmung zur Vorbereitung des Senatsbeschlusses vom 30. Juli 2019 (Drs. 21/17907) geführt worden und unterfällt damit dem Schutz der unmittelbaren Willensbildung des Senats gemäߧ 6 Abs. 1 HmbTG. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach dem Senatsbeschluss vom 30. Juli 2019 von einem laufenden oder einem abgeschlossenen Vorgang auszugehen ist, denn § 6 Abs. 1 HmbTG schützt den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung unabhängig von dieser Differenzierung. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Nichtbeantwortung parlamentarischen Anfragen bei abgeschlossenen Vorgängen verlangte Abwägung und konkrete Darlegung der Gefährdung der künftigen Funktion der Regierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 7.11.2017, Az. 2 BvE 2/11, Rn. 231) ist bei § 6 Abs. 1 HmbTG daher nicht erforderlich. Im Einzelnen: Der Wortlaut des§ 6 Abs. 1 HmbTG unterscheidet nicht zwischen laufenden und abgeschlossenen Vorgängen; vielmehr greift die Ausnahme von der Informationspflicht stets dann ein, wenn die unmittelbare Willensbildung des Senats von der Informationspflicht berührt wird. Die historische Auslegung ergibt kein eindeutiges Bild: Zwar weist die Gesetzesbegründung (Drs. 20/446) darauf hin, dass mit der "unmittelbaren Willensbildung des Senats" der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gemeint ist, so wie ihn das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtliche Grenze des Auskunftsrechts von Abgeordneten anerkannt hat. Der Gesetzesbegründung kann aber nicht entnommen werden, dass damit auch die Begrenzung des Kernbereichsschutzes bei abgeschlossenen Vorgängen übernommen werden soll, die sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung ohne weitere Differenzierung fest, dass kein Informationszugang zu gewähren sei, wenn die Willensbildung des Senats unter Einschluss der Entscheidungsvorbereitung und Behördenabstimmung betroffen sei. Dafür, dass der Gesetzgeber den Schutz des Willensbildungsprozesses des Senats absolut ausgestalten wollte, spricht zudem, dass die Vorgängernorm des § 9 Abs. 5 HmbiFG nicht übernommen wurde. Nach dieser konnte der Antrag auf Zugang zu Informationen abgelehnt werden, wenn das Bekanntwerden des Inhaltes der Informationen die Funktionsfähigkeit oder die Eigenverantwortung des Senats beeinträchtigte. Auf diese Beeinträchtigung als Tatbestandsmerkmal (das eine Unterscheidung zwischen laufenden und abgeschlossenen Vorgängen nahelegte) hat der Gesetzgeber des HmbTG zugunsten einer Regelung verzichtet, die ohne weitere Differenzierung allein an die Zugehörigkeit einer Information zum Willensbildungsprozess des Senats anknüpft. Die am 8.1.2020 in Kraft getretene Reform des HmbTG hat daran nichts geändert. Die systematische Betrachtung spricht gegen eine Unterscheidung des Kernbereichsschutzes nach laufenden und abgeschlossenen Vorgängen.§ 6 Abs. 2 HmbTG sieht nämlich für sonstige behördliche Entscheidungsprozesse vor, dass Entscheidungsentwürfe u.ä. von der Informationspflicht ausgenommen werden sollen, "soweit und solange" durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen vereitelt würde. Hier findet sich für die weniger schutzbedürftigen sonstigen behördlichen Entscheidungen also die gesetzliche Beschränkung der "Soii"-Ausnahme von der Informationspflicht auf laufende Prozesse ("solange"). Eine solche ist in § 6 Abs. 1 HmbTG gerade nicht vorgesehen, was dafür spricht, dass hierangesichtsdes besonderen Gewichts des Schutzes der Willensbildung des Senats keine Differenzierung nach Verfahrensstand vorgenommen werden soll. Die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Ermöglichung der Kontrolle staatlichen Handeins als Zwecke des HmbTG insgesamt (§ 1 Abs. 1 HmbTG) könnten zwar eine Auslegung des§ 6 Abs. 1 HmbTG nahelegen, nach der für abgeschlossene Vorgänge ein Informationszugang zu Informationen, die den Willensbildungsprozess des Senats betreffen, nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Stellt man aber auf den Schutz von Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung des Senats als Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 HmbTG als Ausschlussgrund ab, so erscheint eine Differenzierung des Kernbereichsschutzes nach laufenden und abgeschlossenen Vorgängen nicht sinnvoll. Die Unbefangenheit der Kommunikation im Rahmen der Behördenabstimmung kann nur dann auch für die Zukunft gewährleistet werden, wenn alle Beteiligten davon ausgehen können, dass allein das Ergebnis des Diskurses innerhalb des Senats öffentlich wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Senat als Regierung und kollektive Spitze der Exekutive (Art. 33 Abs. 2 der Harnburgischen Verfassung) nicht mehr einheitlich und "mit einer Stimme sprechend" nach außen auftreten könnte, da ·Meinungsverschiedenheiten aus der Behördenabstimmung bekannt werden und politisch instrumentalisiert werden könnten. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob das Verfahren noch laufend oder schon abgeschlossen ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten§ 6 Abs. 1 HmbTG als absoluter Ausschlussgrund der Informationspflicht ohne Differenzierung zwischen laufenden und abgeschlossenen Vorgängen auszulegen. 2. Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter II. 1. annehmen wollte, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung auch hinsichtlich der Unterscheidung von laufenden und abgeschlossenen Vorgängen auf§ 6 Abs. 1 HmbTG übertragbar ist, käme man nicht zu einem für Sie günstigeren Ergebnis, denn § 6 Abs. 1 HmbTG stünde auch in diesem Fall einem Informationszugang entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" im Bereich parlamentarischer Anfragen ist hinsichtlich des Schutzes von Regierungsinformationen zwischen laufenden und abgeschlossenen Vorgängen zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.10.2014, Az. 2 BvE 5/11, Rn. 137ff, 170; Beschluss vom 13.10.2016, Az. 2 BvE 2/15, Rn. 119ft; Beschluss vom 13.06.2017, Az. 2 BvE 1/15, Rn. 92; Urteil vom 7.11.2017, Az. 2 BvE 2/11, Rn. 227ff., juris). Unter dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wird dabei der (aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende) grundsätzlich nicht ausforschbare Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung verstanden (z.B. Willensbildung der Regierung, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen). Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge; sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Auch bei abgeschlossenen Vorgängen kann die Exekutive Informationen zur Willensbildung (etwa Ausschussberatungen) dann verweigern, wenn sich bei Abwägung der Belange ergibt, dass die durch Offenbarung möglicherweise beeinträchtigte Freiheit und Offenheit der Willensbildung der Regierung in der Zukunft (sog. "einengende Verwirkung") das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt. Dabei sind die Informationen aus dem Bereich der Entscheidungsvorbereitung umso schutzwürdiger, je näher sie der Regierungsentscheidung stehen. Nach diesen Maßstäben dürfte hier zwar von einem abgeschlossenen Vorgang auszugehen sein, da die Reform des HmbTG nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bürgerschaft seit dem 8.1.2020 in Kraft ist und überdies die 21. Legislaturperiode, in der die Reform des HmbTG verabschiedet wurde, seit Mitte März 2020 beendet ist. Im vorliegenden Fall sind aber die erforderlichen besonderen Voraussetzungen einer Verweigerung des Informationszugangs bei abgeschlossenen Vorgängen zu bejahen. Der Zugang zu Informationen aus der Behördenabstimmung zum HmbTG würde die Freiheit und Offenheit der Willensbildung der Regierung insoweit beeinträchtigen, als in der Zukunft eine offene Diskussion und Meinungsbildung, aber auch die Kompromisstindung innerhalb des Senats kaum möglich wären, weil stets zu befürchten wäre, dass Einzelauffassungen und Zwischenstände des Meinungsbildungsprozesses dem Senat entgegengehalten werden könnten, um (aus politischen Gründen) die Einheitlichkeit seines Auftretens nach außen aufzubrechen. Die Folge wäre eine defensive und Schriftlichkeit scheuende neue Kultur der Behördenabstimmung, welche den Diskussionsprozess und die Nachvollziehbarkeit der Meinungsbildung des Senats beeinträchtigen würde. Diese Gefahr besteht nicht nur in der momentan gegebenen Situation, in der der bisherige Senat gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Harnburgischen Verfassung nach Zusammentritt der neuen Bürgerschaft geschäftsführend im Amt ist, sondern auch für jeden neuen Senat. Mögliche personelle Wechsel im Senat sind insoweit unerheblich. Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Abwägung wäre auf der anderen Seite auch Ihr Informationsinteresse als Antragsteller zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich lediglich um ein im HmbTG einfachrechtlich anerkanntes Interesse und nicht (wie bei parlamentarischen Anfragen) um einen verfassungsrechtlich gebotenen Informationsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018, Az. 7 C 19/17, Rn. 20, juris). Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS 2 GG (Informationsfreiheit) gewährt das Recht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Informationsquellen und grundsätzlich keinen Anspruch auf Verschaffung von Informationen. Soweit Informationsfreiheitsgesetze einen Anspruch auf Zugang zu staatlichen Informationen enthalten, kann der Zugang zwar grundsätzlich als von Art. 5 Abs. 1 S.1 HS 2 GG geschützt angesehen werden (Jarass/Pieroth-Jarass, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 5 Rn. 28). Dies setzt aber voraus, dass nicht Bereiche oder Informationen betroffen sind, die schon als solche gesetzlich vom Zugangsanspruch ausgenommen sind (BVerfG, Beschluss vom 20.6.2017, Az. 1 BvR 1978/13 Rn. 21). Solche Informationen sind hier aber Gegenstand des lnformationsbegehrens, denn § 6 Abs. 1 HmbTG schließt die unmittelbare Willensbildung des Senats allgemein als Gesamtbereich vom Informationsanspruch aus. Ist danach schon abstrakt das nur einfachrechtlich geschützte Informationszugangsinteresse gegenüber dem verfassungsrechtlich aus dem Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) folgenden Interesse des Senats an der Freiheit und Offenheit seiner Willensbildung weniger gewichtig, so ergibt auch die Betrachtung der konkret vom Informationsantrag betroffenen Informationen kein anderes Ergebnis. Denn diese dienten unmittelbar der Vorbereitung des Senatsbeschlusses zur Reform des HmbTG; sie sind damit nach den oben genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbereichsschutz wegen ihrer Nähe zur Regierungsentscheidung besonders schutzwürdig. Demgegenüber ist ein besonderes Gewicht des konkreten Informationsinteresses im Antrag vom 29.3.2020 nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Bescheid vom 20. April 2020, Zeichen 1552/66E-001.43 [#183606] -- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte<< An…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Bescheid vom 20. April 2020, Zeichen 1552/66E-001.43 [#183606]
Datum
30. April 2020 13:21
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 20. April 2020 mit dem Zeichen 1552/66E-001.43 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag mit Verweis auf § 6 Abs. 1 HmbTG ab. Dieser Verweis ist ungenügend. So ist schon strittig, ob die angefragten Informationen tatsächlich unter den Begriff der "unmittelbaren Willensbildung des Senats" fallen. Auch wird bezweifelt, dass die Ausnahme von der Informationspflicht nach Ablauf eines Gesetzgebungsverfahren und einer Legislaturperiode fortbesteht. In einer pluralen Demokratie muss der Senat damit rechnen, dass auch Meinungsverschiedenheiten aus Behördenabstimmungen bekannt werden. Würden Informationen aus sämtlichen Gesetzgebungsverfahren vom Informationszugang ausgenommen seien, unterliefe dies den Zweck des HmbTG, die "demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen". Zur Kontrolle staatlichen Handelns gehört zentral die Kontrolle von Gesetzgebungsprozessen und Einflüssen darauf. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 183606 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183606

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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, Amt für Justizvollzug und Recht Abteilung Zivilrecht, Öffentlich…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
26. Mai 2020
Status
Sehr geehrter Herr Semsrott, Amt für Justizvollzug und Recht Abteilung Zivilrecht, Öffentliches Recht und Rechtsprüfung Drehbahn 36 20354 Harnburg Ansprechpartner: Dr. Schwill (J 32) Az.: 1552/66E -001 . 43 Hamburg, den 2l. Mai 2020 auf Ihren Widerspruch vom 4. Mai 2020 gegen den Bescheid vom 20. April 2020 ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Der Widerspruchsführer trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung: I. Mit E-Mail vom 29.3.2020 stellten Sie den Auskunftsantrag nach dem Harnburgischen Transparenzgesetz (HmbTG), ihnen "sämtliche(n) Schriftverkehr, den die Justizbehörde zur Novelle des Harnburgischen Transparenzgesetzes mit anderen öffentlichen Stellen geführt hat, insbesondere eingegangene Stellungnahmen anderer Hamburgerßehörden" zu übersenden. Mit Bescheid vom 20. April 2020 lehnte die Justizbehörde ihren Antrag unter Hinweis auf den Ausnahmetatbestand des§ 6 Abs. 1 HmbTG (unmittelbare Willensbildung des Senats) ab. Dieser Bescheid wurde Ihnen am 23. April 2020 zugestellt. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (am 11 . Mai 2020 bei der Justizbehörde eingegangen) haben Sie gegen den Bescheid vom 20. April 2020 Widerspruch eingelegt. - Seite 2 - II. Ihr zulässiger Widerspruch ist unbegründet. Die Ablehnung Ihres Antrages auf Informationszugang hinsichtlich des Schriftverkehrs, den die Justizbehörde zur Novelle des HmbTG und damit im Rahmen der Behördenabstimmung geführt hat, ist auch bei nochmaliger Überprüfung rechtmäßig. Einem Informationszugang steht der Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 HmbTG entgegen. Die Begründung Ihres Widerspruchs vom 4. Mai 2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung: Zur Begründung der von Ihnen bezweifelten Anwendbarkeit des§ 6 Abs. 1 HmbTG kann in vollem Umfang auf den Ausgangsbescheid vom 20. April 2020 Bezug genommen werden. _____ Sow~iLsje z:ude_m _ gelte_nd machen, dass es zenJral zur Kontrolle staatlichen Hande.lns (als__el: _____ _ nem der Gesetzeszwecke des HmbTG) gehöre, den Gesetzgebungsprozess und die auf diesen wirkenden Einflüsse kontrollieren zu können, berücksichtigt dies nicht, dass aus den in § 1 Abs. 1 HmbTG genannten Gesetzeszwecken kein Grundsatz "im Zweifel für die Transparenz" abgeleitet werden kann. Vielmehr verfolgt das HmbTG ein Konzept limitierter Transparenz (vgl. Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2015, § 1 Rn. 4). Das HmbTG regelt daher den Ausgleich zwischen Auskunftsanspruch und konfligierenden Individual- und Kollektivinteressen differenziert in Form von Bereichsausnahmen und Abwägungsregeln. Für den Bereich der unmittelbaren Willensbildung des Senats hat sich der hamburgische Gesetzgeber dafür entschieden, diesen generell von der Informationspflicht auszunehmen, um auf diese Weise den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu schützen. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die Begründung des Bescheids vom 20. April 2020 verwiesen werden. Das Widerspruchsverfahren ist kostenpflichtig (§ 73 Abs. 3 S. 2 VwGO). Die Kosten sind Ihnen als Widerspruchsführer aufzuerlegen, da das von Ihnen angestrengte Widerspruchsverfahren ohne Erfolg geblieben ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach seiner Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, erheben. Mit freundlichen Grüßen