Stellungnahmen zur Novelle des Rettungsdienstgesetzes

Antrag nach dem LIFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

sämtliche Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen, Institutionen und öffentlichen Einrichtungen zur geplanten Änderung des Landesrettungsdienstgesetzes. Leider konnte ich keine Darstellung bzw. Auflistung im Internet bzw. auf der Website finden.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand, es sind auch keine personenbezogenen Daten in diesen Anfragen enthalten, sie beziehen sich ausschließlich auf die Sozialsphäre. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    11. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Stellungnahmen…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungnahmen zur Novelle des Rettungsdienstgesetzes [#302733]
Datum
11. März 2024 14:04
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Stellungnahmen von Verbänden, Unternehmen, Institutionen und öffentlichen Einrichtungen zur geplanten Änderung des Landesrettungsdienstgesetzes. Leider konnte ich keine Darstellung bzw. Auflistung im Internet bzw. auf der Website finden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand, es sind auch keine personenbezogenen Daten in diesen Anfragen enthalten, sie beziehen sich ausschließlich auf die Sozialsphäre. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302733 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302733/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-48/24 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium de…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Stellungnahmen zur Novelle des Rettungsdienstgesetzes [#302733]
Datum
11. März 2024 14:55
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-48/24 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht an das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. Ihren Antrag haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Stellungnahmen zur Novelle des Rettungsdienstgesetzes
Datum
11. April 2024 10:27
Status
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], Sehr geerhter [geschwärzt] und [geschwärzt], ich geh davon aus das Stellungnahmen die an Sie g…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Stellungnahmen zur Novelle des Rettungsdienstgesetzes [#302733]
Datum
11. April 2024 10:59
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], Sehr geerhter [geschwärzt] und [geschwärzt], ich geh davon aus das Stellungnahmen die an Sie gerichtet werden, insbesondere wenn sie von Verbänden, Vereinen, Gruppen, Kammern, Gewerkschaften, wirtschaftlichen oder Gemeinnützigen Einrichtungen, keine besonderes schützenswerten personenbezogenen Daten enthalten. Stellungnahmen gegenüber Ministerien sind keine Offenbarungen innerer Geistes- oder Seelenzustände, wie etwa private Chatverläufe, Tagebucheinträge oder ähnliches, sondern von vornherein darauf ausgelegt einer größeren und für den Absender unbestimmbaren Gruppe von Personen (mindestens mehreren Mitarbeitenden in Ministerien, Dienststellen der Landesregierung, ggf. auch Abgeordneten und ihren Büros, ...) zugänglich zu werden. Darüber hinaus sind sie in der Regel auch nicht von Einzelpersonen erstellt, sondern - wenn es sich um Stellungnahmen von Vereinen, Verbänden, Unternehmen oder ähnlichen Gruppen handelt - zumindest von Gremien beschlossen oder sogar gemeinschaftlich verfasst. Die Stellungnahmen enthalten keine Gesundheitsdaten ober Daten aus der Privatsphäre, insofern Namen, Adressen, Telefonnummern oder Kontaktdaten ersichtlich würden, handelt es sich um das berufliche bzw. ehrenamtliche Umfeld der Mitglieder. Sie sind somit deren Sozialsphäre betreffend, die weniger schützenswert ist als die Privat- oder Intimsphäre. Ansonsten ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 Informationszugang zu gewähren zu Name, Titel, akademischem Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büro Anschrift und -Telekommunikationsnummer von Gutachterinnen, Gutachtern o. ä. und von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich etwa um Stellungnahmen von Verbänden (etwa Gemeinde- oder Landkreistag, Kammern, Behörden oder Behördengleichen Institutionen etwa Bereichsausschüssen, etc...) handelt. Der Zugang zu sonstigen personenbezogenen Daten ist nach § 5 Abs. 1 zu gewähren, soweit und solange das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Das öffentliche Informationsinteresse hier als besonders hoch einzuschätzen, zumal der im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst bzw. die Änderungen im Gesetz erhebliche Auswirkungen auf jeden Bürger:in als potentielle Notfallpatienten haben. Die Brisanz des Vorgangs sollte durchaus auch aufgrund der zahlreichen Verfahren im Vorfeld und der Medienberichterstattung bewusst sein. In der Regel müssen auch nicht alle Textseiten einer Stellungnahme geprüft werden, sondern lediglich die erste Seite bzw. das Anschreiben und möglicherweise noch die letzte Seite. Es ist unwahrscheinlich, dass in einem argumentativen Text zur Reform eines gesetztes eingestreut plötzlich sensible personenbezogene Daten enthalten sind. Ich gehe davon aus, dass diese Stellungnahmen im Ministerium sowieso gebündelt und aufbereitet werden, da sie auch der Leitungsebene zugänglich gemacht werden und ggf. auch Gegenstand der parlamentarischen Beratungen sein können. Hilfeweise würde ich das Informationsersuchen auf solche Stellungnahmen beschränken, die von mehr als einer Einzelperson abgegeben wurden. Bitte teilen Sie mir mit ob sie die Ankündigung möglicher Gebühren dennoch aufrecht erhalten wollen. mit freundlichen Grüßen Ihr [geschwärzt] Anfragenr: 302733 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Rückantwort. Ihrem Antrag und Ihren weiteren Ausführu…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Stellungnahmen zur Novelle des Rettungsdienstgesetzes [#302733]
Datum
26. April 2024 07:40
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für die Rückantwort. Ihrem Antrag und Ihren weiteren Ausführungen entnehmen wir, dass Ihr Interesse den Stellungnahmen, nicht jedoch den ggf. darin enthaltenen personenbezogenen Daten gilt. In diesem Fall sollen die Namen von natürlichen Personen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 4 LIFG geschwärzt werden. Im Interesse aller Beteiligten gilt es dabei ein langwieriges und aufwändiges Drittbeteiligungsverfahren zu vermeiden. Der Aufwand für die Schwärzung ist geringer als ein Drittbeteiligungsverfahren und daher im Interesse aller vorzugswürdig. Wir weisen Sie hiermit erneut darauf hin, dass die Gebühren und Auslagen hierfür zusammen voraussichtlich die Höhe von 200 Euro überschreiten und bis zu 500 Euro betragen können. Die genaue Höhe bemisst sich am tatsächlichen Aufwand, der derzeit noch nicht abschließend abgeschätzt werden kann. Orientierung gibt die Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums (Gebührenverordnung Innenministerium - GebVO IM). Gemäß der Gebührenverordnung Innenministerium, dort unter Anlage zu § 1, Teil B, Punkt 20.3.2, ist für die Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen, eine Gebühr von 200,01 € bis 500 € zu erheben. Wir gehen davon aus, dass sich die Gebührenhöhe im unteren Bereich des Gebührenrahmens bei ca. 250 bis 300 € bewegen wird. Wir fordern Sie hiermit auf, innerhalb eines Monats die Weiterverfolgung des Antrages und damit die Übernahme der Gebühren zu erklären. Wird die Weiterverfolgung des Antrags nicht innerhalb eines Monats erklärt, gilt der Antrag als zurückgenommen (vgl. § 10 Abs. 2 LIFG). Ergänzend weisen wir darauf hin, dass der Gesetzentwurf zur Neufassung des Gesetzes über den Rettungsdienst anhand der Rückmeldungen nochmals überarbeitet wurde. Der von der Landesregierung beschlossene Gesetzentwurf einschließlich der Begründung und der ausführlich kommentierten Stellungnahmen finden Sie hier: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/6000/17_6611.pdf Mit freundlichen Grüßen