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Stellungsnahme zum Thema "Angabe der Telefonnummer als Teil der Mitwirkungspflichten"

Eine Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, welche sich damit beschäftigt, ob die Angabe einer Telefonnummer vom Jobcenter als Teil der Mitwirkungspflichten bei Leistungsbezug nach dem SGB II verlangt werden darf.

Da ich annehme, dass Sie dazu mehrere Sachverhalte geprüft haben, genügt mir das erste Schreiben, das Sie auffinden können. Falls Ihre Behörde eine Publikation veröffentlicht hat, in welcher die Frage aufgegriffen und geklärt wird, genügt auch ein Verweis auf die entsprechende Publikation (mit Angabe der Seitenzahl).

Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Juni 2021
  • Frist
    30. Juli 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Einschätzung des Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stellungsnahme zum Thema "Angabe der Telefonnummer als Teil der Mitwirkungspflichten" [#224021]
Datum
27. Juni 2021 13:24
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Einschätzung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, welche sich damit beschäftigt, ob die Angabe einer Telefonnummer vom Jobcenter als Teil der Mitwirkungspflichten bei Leistungsbezug nach dem SGB II verlangt werden darf. Da ich annehme, dass Sie dazu mehrere Sachverhalte geprüft haben, genügt mir das erste Schreiben, das Sie auffinden können. Falls Ihre Behörde eine Publikation veröffentlicht hat, in welcher die Frage aufgegriffen und geklärt wird, genügt auch ein Verweis auf die entsprechende Publikation (mit Angabe der Seitenzahl). Mit der Schwärzung personenbezogener Daten erkläre ich mich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224021 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224021/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-302-2 II#5353 Sehr An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
AW: Stellungsnahme zum Thema "Angabe der Telefonnummer als Teil der Mitwirkungspflichten" [#224021]
Datum
1. Juli 2021 08:38
Status
Warte auf Antwort
signature.asc
813 Bytes


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-302-2 II#5353 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 27. Juni 2021. Sie wird unter dem oben genannten Geschäftszeichen geführt. Die Daten auf den Antragsformularen unterliegen dem Sozialgeheimnis. Diese Angaben werden aufgrund der §§ 60 – 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der §§ 67a, b, c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Leistungen nach dem SGB II erhoben. Die unter Punkt 1. Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers Angaben im Antragsvordruck sind auszufüllen. Allerdings handelt es sich bei der Telefonnummer und der E-Mail Adresse um freiwillige Angaben. Auch dies ist in den Antragsvordrucken entsprechend gekennzeichnet. Die Angabe der Telefonnummer ist für eine Antragstellung nicht erforderlich, da diese nicht für die Aufgabenerledigung nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Sofern Sie dem Jobcenter oder der Agentur für Arbeit Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse bereits mitgeteilt haben, können Sie dort jederzeit deren Löschung verlangen. Diese Entscheidung ist auch in den FAQ auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Arbeit-Besch%C3%A4ftigung/Arbeitsverwaltung/FAQ_Arbeitsverwaltung.html veröffentlicht. Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Entsprechend meiner Informationspflicht über die Erhebung personenbezogener Daten nach Art. 13 DSGVO füge ich als Anlage meine Datenschutzerklärung bei. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-302-2 II#5353 Sehr An…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
WG: Stellungsnahme zum Thema "Angabe der Telefonnummer als Teil der Mitwirkungspflichten" [#224021]
Datum
1. Juli 2021 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
Datenschutzerklrung_Stand_August_2020.pdf
94,5 KB
signature.asc
813 Bytes


Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Geschäftszeichen: 15-302-2 II#5353 Sehr Antragsteller/in zur Vervollständigung meiner E-Mail erhalten Sie anbei wie mitgeteilt noch die Datenschutzerklärung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Ich bitte mein Versehen diese nicht direkt beigefügt zu haben zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.