Sterbehilfe - Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung - § 217 StGB – BVerwG 3 C 19.15 - 2 BvR 2347/15 - 2 BvR 651/16 - 2 BvR 1593/16 - 2 BvR 2354/16 - 2 BvR 2527/16
anbei möchte ich wissen, wieso das Persönlichkeitsrecht, welches sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geachtet wird und trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 19.15) von 2015, unzähligen Menschen ein selbstbestimmtes Sterben in Würde verweigert wurde?
Auch möchte ich wissen, welche konkreten Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. 2 BvR 2347/15 - 2 BvR 651/16 - 2 BvR 1593/16 - 2 BvR 2354/16 - 2 BvR 2527/16) hat?
Um Antwort wird gebeten!
Anfrage eingeschlafen
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Datum26. Februar 2020
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28. März 2020
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