Sterbehilfe - Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung - § 217 StGB – BVerwG 3 C 19.15 - 2 BvR 2347/15 - 2 BvR 651/16 - 2 BvR 1593/16 - 2 BvR 2354/16 - 2 BvR 2527/16

anbei möchte ich wissen, wieso das Persönlichkeitsrecht, welches sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geachtet wird und trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 19.15) von 2015, unzähligen Menschen ein selbstbestimmtes Sterben in Würde verweigert wurde?

Auch möchte ich wissen, welche konkreten Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. 2 BvR 2347/15 - 2 BvR 651/16 - 2 BvR 1593/16 - 2 BvR 2354/16 - 2 BvR 2527/16) hat?

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  • Datum
    26. Februar 2020
  • Frist
    28. März 2020
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An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Sterbehilfe - Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung - § 217 StGB – BVerwG 3 C 19.15 - 2 BvR 2347/15 - 2 BvR 651/16 - 2 BvR 1593/16 - 2 BvR 2354/16 - 2 BvR 2527/16 [#181406]
Datum
26. Februar 2020 13:41
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
anbei möchte ich wissen, wieso das Persönlichkeitsrecht, welches sich direkt aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ergibt, nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geachtet wird und trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 3 C 19.15) von 2015, unzähligen Menschen ein selbstbestimmtes Sterben in Würde verweigert wurde? Auch möchte ich wissen, welche konkreten Folgen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. 2 BvR 2347/15 - 2 BvR 651/16 - 2 BvR 1593/16 - 2 BvR 2354/16 - 2 BvR 2527/16) hat? Um Antwort wird gebeten!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 181406 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181406 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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