Steuerberechnung beim Elterngeld

Aufbau des modifizierten Berechnungsablaufes des Steuerabzuges durch die im Gesetz festgesetzten Sozialabzüge sowie die berücksichtigten Freibeträge und der Kinder(Kindergeld/Kinderfreibetrag)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    31. August 2020
  • Frist
    3. Oktober 2020
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufbau des modifizi…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuerberechnung beim Elterngeld [#196387]
Datum
31. August 2020 22:02
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Aufbau des modifizierten Berechnungsablaufes des Steuerabzuges durch die im Gesetz festgesetzten Sozialabzüge sowie die berücksichtigten Freibeträge und der Kinder(Kindergeld/Kinderfreibetrag)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 196387 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196387/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 31. August 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfr…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Steuerberechnung beim Elterngeld [#196387]
Datum
10. September 2020 14:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 31. August 2020 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Informationen zur beiliegenden Anfrage. Ihrem Antrag kann stattgegeben werden. Nachfolgend möchten wir Ihre Anfrage beantworten. Die Berechnung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in den §§ 2e und 2f BEEG normiert. Die Anwendung dieser Normen im Vollzug des BEEG ist in den Richtlinien zum BEEG geregelt. Diese Richtlinien sind auf der Website des BMFSFJ unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/72628!search?query=Richtlinien+zum+BEEG&search-button=%C2%A0&newSearch=true veröffentlicht. Die Richtlinien sind entsprechend den Normen des BEEG gegliedert. Die Ausführungsbestimmungen zu den Normen der §§ 2e und 2f BEEG finden sich daher in den Kapiteln § 2e (ab Seite 124) und § 2f (ab Seite 144).“ Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen