steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR

Mit Vorlagen-Nr. 831/IX aus dem Dezernat I des Oberbürgermeisters vom 07.05.2015 wurde am 17.06.2015 dem Rat der Stadt Mönchengladbach ein Sachstandsbericht zum „Kompetenzzentrum Sauberkeit“ zur Kenntnis gegeben. Darin enthalten war die Vorgabe an die „Projektgruppe Saubere Stadt“, die damals geplante Organisationsform AöR „weiteren steuerrechtlichen Untersuchungen“ zuzuführen.

Dabei sollten durch externe Beratung u. a. zu untersuchen sein:
● umsatzsteuerliche Optionen
● ertragssteuerliche Optionen
● gewerbesteuerliche Optionen
● grunderwerbssteuerliche Optionen.

Außerdem wurde die Vorgabe formuliert, dass zur Absicherung der Ergebnisse eine „verbindliche Auskunft der Finanzbehörden“ einzuholen sei. Insbesondere sollte geklärt werden, ob „mögliche Verluste einer AöR mit Gewinnen der GEM steuerlich verrechnet werden können“ und wie „verdeckte Gewinnausschüttungen an die Stadt“ vermieden werden können. Auf Basis dieser Informationen sollte in der Satzung der zu gründenden AöR der Zweck der AöR so formuliert werden, dass aus steuerlicher Sicht „die optimale Lösung für die Stadt“ gefunden werden kann.

Dazu bitte ich um Beantwortung folgender 10 Fragen:
1. Haben diese „steuerrechtlichen Untersuchungen“ stattgefunden?
2. Falls ja, durch wen wurden mit welchem Auftrag diese Untersuchungen durchgeführt?
3. Wurden in dem Auftrag die beiden folgenden Handlungsoptionen betrachtet?
i. Auflösung der GEM und deren Integration in die zu gründende AöR oder den zu gründenden Eigenbetrieb
ii. Gründung einer AöR mit der GEM als angeschlossene GmbH
4. Falls die Option (i) aus Frage 3 nicht betrachtet wurde, warum war sie nicht in dem Untersuchungsauftrag enthalten?
5. Falls in dem Auftrag nur die steuerlichen Auswirkungen der Organisationsform AöR auf den städtischen Haushalt betrachtet wurde, warum wurden die steuerlichen Auswirkungen auf die Gebühren für den Bürger nicht in die Untersuchung einbezogen?
6. Welche Ergebnisse haben die Untersuchungen ergeben, hinsichtlich der
a) umsatzsteuerlichen Optionen
b) ertragssteuerlichen Optionen
c) gewerbesteuerlichen Optionen
d) grunderwerbssteuerlichen Optionen
7. Wann wurde zur Absicherung der Ergebnisse aus Frage 6 eine „verbindliche Auskunft der Finanzbehörden“ eingeholt?
8. Wie lautete die Auskunft der Finanzbehörden?
9. Wann und in welchem Umfang wurde der Rat der Stadt Mönchengladbach über die Ergebnisse der steuerrechtlichen Untersuchungen und die verbindliche Auskunft der Finanzbehörden informiert?
10. Haben sich die Ergebnisse der steuerrechtlichen Untersuchungen auf die Gestaltung der Satzung bei der zu gründenden AöR ausgewirkt, und falls ja, in welcher konkreten Form?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2018
  • Frist
    16. März 2018
  • 2 Follower:innen
Lothar Gutsche
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
Von
Lothar Gutsche
Betreff
steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
12. Februar 2018 19:33
An
Empfängername
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit Vorlagen-Nr. 831/IX aus dem Dezernat I des Oberbürgermeisters vom 07.05.2015 wurde am 17.06.2015 dem Rat der Stadt Mönchengladbach ein Sachstandsbericht zum „Kompetenzzentrum Sauberkeit“ zur Kenntnis gegeben. Darin enthalten war die Vorgabe an die „Projektgruppe Saubere Stadt“, die damals geplante Organisationsform AöR „weiteren steuerrechtlichen Untersuchungen“ zuzuführen. Dabei sollten durch externe Beratung u. a. zu untersuchen sein: ● umsatzsteuerliche Optionen ● ertragssteuerliche Optionen ● gewerbesteuerliche Optionen ● grunderwerbssteuerliche Optionen. Außerdem wurde die Vorgabe formuliert, dass zur Absicherung der Ergebnisse eine „verbindliche Auskunft der Finanzbehörden“ einzuholen sei. Insbesondere sollte geklärt werden, ob „mögliche Verluste einer AöR mit Gewinnen der GEM steuerlich verrechnet werden können“ und wie „verdeckte Gewinnausschüttungen an die Stadt“ vermieden werden können. Auf Basis dieser Informationen sollte in der Satzung der zu gründenden AöR der Zweck der AöR so formuliert werden, dass aus steuerlicher Sicht „die optimale Lösung für die Stadt“ gefunden werden kann. Dazu bitte ich um Beantwortung folgender 10 Fragen: 1. Haben diese „steuerrechtlichen Untersuchungen“ stattgefunden? 2. Falls ja, durch wen wurden mit welchem Auftrag diese Untersuchungen durchgeführt? 3. Wurden in dem Auftrag die beiden folgenden Handlungsoptionen betrachtet? i. Auflösung der GEM und deren Integration in die zu gründende AöR oder den zu gründenden Eigenbetrieb ii. Gründung einer AöR mit der GEM als angeschlossene GmbH 4. Falls die Option (i) aus Frage 3 nicht betrachtet wurde, warum war sie nicht in dem Untersuchungsauftrag enthalten? 5. Falls in dem Auftrag nur die steuerlichen Auswirkungen der Organisationsform AöR auf den städtischen Haushalt betrachtet wurde, warum wurden die steuerlichen Auswirkungen auf die Gebühren für den Bürger nicht in die Untersuchung einbezogen? 6. Welche Ergebnisse haben die Untersuchungen ergeben, hinsichtlich der a) umsatzsteuerlichen Optionen b) ertragssteuerlichen Optionen c) gewerbesteuerlichen Optionen d) grunderwerbssteuerlichen Optionen 7. Wann wurde zur Absicherung der Ergebnisse aus Frage 6 eine „verbindliche Auskunft der Finanzbehörden“ eingeholt? 8. Wie lautete die Auskunft der Finanzbehörden? 9. Wann und in welchem Umfang wurde der Rat der Stadt Mönchengladbach über die Ergebnisse der steuerrechtlichen Untersuchungen und die verbindliche Auskunft der Finanzbehörden informiert? 10. Haben sich die Ergebnisse der steuerrechtlichen Untersuchungen auf die Gestaltung der Satzung bei der zu gründenden AöR ausgewirkt, und falls ja, in welcher konkreten Form?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche
Lothar Gutsche
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengl…
Von
Lothar Gutsche
Betreff
AW: steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
17. März 2018 12:09
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ vom 12.02.2018 (#26555) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche Anfragenr: 26555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lothar Gutsche << Adresse entfernt >>
Kusch, Karin
Sehr geehrter Herr Gutsche, Ihre o.a. Anfrage und auch Ihre Erinnerung sind bei der Verwaltung eingegangen. Für d…
Von
Behörde
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
21. März 2018 09:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gutsche, Ihre o.a. Anfrage und auch Ihre Erinnerung sind bei der Verwaltung eingegangen. Für die Beantwortung wird noch etwas Zeit benötigt. Ich bitte um Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Kusch Karin
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrter Herr Gutsche, zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit…
Von
Behörde
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Datum
17. April 2018 12:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gutsche, zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass ich die Mitteilung erhalten habe, dass Ihre Anfrage (steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ vom 12.02.2018 (#26555)) zur Prüfung und Beantwortung unserem Fachbereich Recht zugeleitet wurde. Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Lothar Gutsche
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ [#26555]
Datum
15. Mai 2018 12:39
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/26555 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil sich die Fragen nur auf einen Auftrag beziehen, den der Rat der Stadt im Jahr 2015 der Stadtverwaltung erteilt hatte und der in öffentlich zugänglichen Ratsvorlagen festgehalten ist. Der Auftrag betrifft steuerrechtliche Untersuchungen sowie eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden zu einer 100 % städtischen Gesellschaft. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche Anfragenr: 26555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.05.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ [#26555]
Datum
16. Mai 2018 11:03
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 15.05.2018 wird hiermit bestätigt.
Lothar Gutsche
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengl…
Von
Lothar Gutsche
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ [#26555]
Datum
26. Mai 2018 09:18
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ vom 12.02.2018 (#26555) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 72 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche Anfragenr: 26555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Lothar Gutsche
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengl…
Von
Lothar Gutsche
Betreff
AW: AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ [#26555]
Datum
26. Mai 2018 09:24
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR“ vom 12.02.2018 (#26555) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 72 Tage überschritten. Was hat die Stadtverwaltung in der städtischen Abfallentsorgung Mönchengladbachs zu verbergen? Die Nichtbeantwortung meiner Anfrage zur Gründung der städtischen mags AöR im Jahr 2015 belegt, dass hier offenbar massive Gesetzesverstöße vertuscht werden sollen, die den Gebührenzahler pro Jahr rund 2 Mio. Euro kosten. Kennen Sie den strafrechtlichen Tatbestand der Beihilfe zum Betrug in einem besonders schweren Fall nach § 263 StGB? Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage, noch besser, sorgen Sie dafür, dass ich endlich eine umfassende Antwort erhalte. Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche Anfragenr: 26555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lothar Gutsche << Adresse entfernt >>
Kusch Karin
Ihre Mail vom 26.05.18 Sehr geehrter Herr Gutsche, Sie erinnern an die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Inform…
Von
Behörde
Betreff
Ihre Mail vom 26.05.18
Datum
28. Mai 2018 10:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gutsche, Sie erinnern an die Beantwortung Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz: Steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR vom 12.02.2018 (#26555). Ich habe Ihre Mail zuständigkeitshalber an den Leiter der Stabsstelle Beteiligungsmanagement beim Dezernat II, Finanzen, Beteiligungen, weiter geleitet. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18, Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 Inf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18, Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW
Datum
29. Mai 2018 10:02
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 12.02.2018 auf Zugang zu Unterlagen zur steuerlichen Untersuchung 2015 vor Gründung der MAGS AöR Sehr geehrter Herr Gutsche, der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Ich habe Ihr Begehren gegenüber der Stadt Mönchengladbach mit E-Mail vom heutigen Tage aufgegriffen. Zu Ihrer Kenntnis füge ich in der Anlage eine Durchschrift dieser E-Mail bei. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Von: Schulte-Zurhausen, Jutta (LDI) Gesendet: Dienstag, 29. Mai 2018 09:56 An: <<E-Mail-Adresse>> Betreff: Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag vom 12.04.2018 des Herrn Lothar Gutsche auf Zugang zu Unterlagen zur steuerlichen Untersuchung 2015 vor Gründung der MAGS AöR über das Portal www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> Sehr geehrter ....., sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 13 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Herr Lothar Gutsche hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen einen Antrag auf Akteneinsicht über das Portal www.fragdenstaat.de<http://www.fragdenstaat.de> gestellt zu haben. Die Anfrage ist zu finden unter https://fragdenstaat.de/a/26555. Eine Akteneinsicht sei bisher nicht gewährt worden; ein sich mit der Antragstellung auseinandersetzender Bescheid sei bisher ebenfalls nicht ergangen. Mit E-Mail vom 21.03., 17.04. und 28.05.2018 soll der Antragsteller eine Zwischenmitteilung erhalten haben, wobei Ihnen der Antrag nun zuständigkeitshalber letztlich zugeleitet worden sein soll. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Der Antrag kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form gestellt werden. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden bzw. es reicht aus, wenn Sie Antwort an den Antragsteller mir in Kopie zusenden. Eine Stellungnahme ist dann nicht erforderlich. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Bei Rückfragen können rufen können Sie mich auch telefonisch kontaktieren. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Schreiben vom 29.05.2018 1) Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein Schreiben vom 29.05.2018
Datum
3. Juli 2018 10:40
Status
Warte auf Antwort
1) Von: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen, Tel. 0211/38424-65 Aktenzeichen: 209.2.3.2.10-3064/18 Betreff: Mein Schreiben vom 29.05.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Erinnerung; Ihr Antrag vom 12.02.2018 Mein Schreiben vom 29.05.2018 Sehr geehrter Herr Gutsche , leider liegt mir zu meinem oben genannten Schreiben bislang noch keine Antwort vor. Ich habe daher heute an die Erledigung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18, Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 Inf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18, Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW
Datum
14. August 2018 07:32
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 12.02.2018 auf Zugang zu Unterlagen zur steuerlichen Untersuchung 2015 vor Gründung der MAGS AöR Sehr geehrter Herr Gutsche, zu meinem oben genannten Schreiben liegt mir immer noch keine Antwort vor. Ich habe die öffentliche Stelle daher unter Fristsetzung aufgefordert, mir ihre Stellungnahme nunmehr unverzüglich zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 fragdenstaat 2655 Gutsche Durchschrift Beanstandung Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 fragdenstaat 2655 Gutsche Durchschrift Beanstandung
Datum
30. Oktober 2018 13:26
Status
Warte auf Antwort
Aktenzeichen 209.2.3.2-3064/18 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 12.02.2018 auf Zugang zu Unterlagen zur steuerlichen Untersuchung 2015 vor Gründung der MAGS AöR Sehr geehrter Herr Gutsche, da die Stadt Mönchengladbach mir auf mein Auskunftsersuchen vom 29.05.2018 inhaltlich nicht antwortet, habe ich das Verhalten der Stadt gemäß § 13 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 IFG NRW beanstandet und die Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde hierüber in Kenntnis gesetzt. Eine Durchschrift der Beanstandung erhalten Sie in der Anlage zur Kenntnis. Durchschrift: Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister 41050 Mönchengladbach Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Beanstandung nach §§ 13 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. 13 Abs. 6 Nr. 3 IFG NRW Folgender Verstoß wird festgestellt: Die Stadt Mönchengladbach verstößt gegen § 13 Abs. 4 Nr. 1 IFG NRW, indem sie keine Auskunft gegenüber der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) erteilt. A. Der Beanstandung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 12.02.2018 beantragte Herr Lothar Gutsche über die Internetplattform Fragdenstaat.de bei der Stadt Mönchengladbach Zugang zu Unterlagen zur steuerlichen Untersuchung 2015 vor Gründung der Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Straßenbetriebe AöR (MAGS AöR). Die Stadt Mönchengladbach sandte dem Antragsteller daraufhin Zwischenmitteilungen mit Datum vom 21.03. und 17.04.2018. Eine Antwort blieb jedoch bis heute aus. Daher wandte sich der Antragsteller am 15.05.2018 gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die LDI NRW. Mit Auskunftsersuchen vom 29.05.2018 wurde die Stadt Mönchengladbach von der LDI NRW aufgefordert, Stellung zu beziehen bzw. bei Beantwortung des IFG-Antrags an den Antragsteller eine Kopie zuzusenden. Die Stadt Mönchengladbach (hier im Auftrag vom Leiter Beteiligungsmanagement, Herr Arnd Vossieg) teilte mit Datum vom 06.06.2018 mit, dass der Antrag auf Informationszugang nach dem IFG NRW sich in der Bearbeitung befände und dass der LDI NRW eine Kopie der Antwort an den Antragsteller zugesandt würde. Mit Datum vom 04.07.2018 wurde die Stadt Mönchengladbach an die Beantwortung des Auskunftsersuchens erinnert Da auch auf die Erinnerung hin keine Antwort zu dem Auskunftsersuchen der LDI NRW erteilt wurde, ist der Stadt Mönchengladbach eine Frist bis zum 10.09.2018 zur Abgabe der Stellungnahme gewährt worden. Bis zum heutigen Tag liegt der LDI NRW weder eine Stellungnahme, noch eine Antwort an den Antragsteller in Kopie vor. B. Die Beanstandung wird wie folgt begründet: Da die Stadt Mönchengladbach trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Auskunft gegenüber der LDI NRW erteilt, verstößt sie gegen die Informationspflicht nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 IFG NRW. Dieser Verstoß kann gemäß § 13 Abs. 6 Satz 2 IFG NRW beanstandet werden. Die Stadt Mönchengladbach hat bislang nicht inhaltlich Stellung zu dem Auskunftsersuchen der LDI NRW bezogen, sondern lediglich eine Zwischenmitteilung zugesandt, so dass dieser Verstoß zu beanstanden ist. Ich fordere Sie daher unter Fristsetzung zum 7. Dezember 2018 zur Stellungnahme gegenüber der LDI NRW auf. Gemäß § 13 Abs. 6 letzter Satz IFG NRW wird die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet. Der Antragsteller erhält ebenfalls eine Durchschrift der Beanstandung. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Via
Briefpost
Betreff
steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
26. November 2018
Status
Anfrage abgeschlossen
Lothar Gutsche
Sehr geehrte Damen und Herren, die Informationsanfrage zu den steuerlichen Untersuchungen wurde am 12.2.2018 und …
Von
Lothar Gutsche
Betreff
AW: steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
23. Dezember 2018 16:33
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Informationsanfrage zu den steuerlichen Untersuchungen wurde am 12.2.2018 und nicht wie in der Auskunft fälschlicherweise behauptet am 12.04.2018 über das Internetportal „Frag den Staat“ gestellt, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/steuerl…. Die Antwort erfolgte nach mehrmaliger Mahnung und Einschaltung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie nach deren förmlicher Beanstandung über neun Monate später mit Schreiben vom 26.11.2018 nach § 4 Abs. 1 IFG NRW. Diese Verspätung ist unvertretbar. Bewertung der Antworten vom 26.11.2018 Die Fragen 1 bis 3 und 9 wurde vollständig beantwortet, die übrigen sechs Fragen allerdings nur unvollständig, wie unten im Detail ausgeführt wird. Mit Bezug auf die Antwort zu Frage 9 erscheint zumindest zweifelhaft, ob es der Praxis einer guten Verwaltung genügt, dem Rat der Stadt zu dessen Auftrag über steuerliche Untersuchungen keinen Bericht über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zu erstatten. Ob durch die Gründung der mags AöR tatsächlich „keinerlei steuerliche Auswirkungen“ bewirkt wurden, wie in der Antwort zu Frage 9 behauptet wird, lässt sich nicht beurteilen. Denn Herr Dr. Rhein hat in seiner Antwort vom 26.11.2018 mögliche Handlungsoptionen zur steuerrechtlichen Gestaltung überhaupt nicht dargestellt. unzureichende Beantwortung der Frage 4 In Frage 4 wurde gefragt, warum die Handlungsoption (i) aus Frage 3, d. h. die Auflösung der GEM und deren Integration in die zu gründende AöR oder den zu gründenden Eigenbetrieb, nicht betrachtet wurde, warum diese Option nicht im Untersuchungsauftrag enthalten war. Die Antwort von Herrn Dr. Rhein erschöpft sich in der kurzen Aussage „Hier bitten Sie um Auskünfte zu den Motiven des Rates.“ Zunächst ist festzuhalten, dass die Ratsvorlage 831/IX vom 7.5.2015, auf die sich die Informationsanfrage stützt, eine Berichtsvorlage des Oberbürgermeisters an den Rat der Stadt darstellt. Die Ratsvorlage 831/IX stammt laut Kopfzeile der Vorlage vom Dezernat I des Oberbürgermeisters und wird auf der letzten Seite auch von Oberbürgermeister Hans Wilhelm Reiners unterzeichnet. Damit ist der Inhalt der Vorlage 831/IX und der darin enthaltene Auftrag zu steuerlichen Untersuchungen zunächst ein Produkt der Stadtverwaltung und nicht des Rates. Im Abschnitt D der Ratsvorlage 831/IX zur „Organisation und Rechtsform“ für das geplante „Kompetenzzentrum Sauberkeit“ heißt es auf Seite 12: „Bei den Betrachtungen, welche Organisationsform für das Kompetenzzentrum Sauberkeit infrage kommt, wurde Wert darauf gelegt, Möglichkeiten zu eröffnen, die GEM in ihrer jetzigen Betriebsführungsform als GmbH zu erhalten.“ Das wird im Anschluss auch noch wie folgt begründet: „Dies vor dem Hintergrund, dass dadurch gerade in der Gründungsphase des Kompetenzzentrums Sauberkeit die eingespielten Arbeitsabläufe der GEM insbesondere im großen Bereich der Müllabfuhr nicht gestört werden. Die Mitarbeiter/innen der GEM wären damit zunächst nicht von einer gesellschaftsrechtlichen Reorganisation betroffen und die vertraglichen Verhältnisse für sie würden nicht verändert. Der GEM wäre es weitergehend möglich, ihr Vertriebsgeschäft ohne vertragliche Anpassungen weiterzuführen.“ Demnach bestehen aus Sicht der Verwaltung und des Rates keine steuerrechtlichen Gründe dafür, die die Handlungsoption „Auflösung der GEM und deren Integration in die zu gründende Gesellschaft“ von vornherein auszuschließen. Vielmehr hätte diese Option auch steuerlich untersucht werden müssen. Gemäß Antwort 3 (i) wurde diese Option aber bei der steuerlichen Untersuchung gar nicht betrachtet. Mit Frage 4 zielt das Informationsgesuch auf den Grund für das Unterlassen. Nach der obigen Erklärung zur Entstehung des Untersuchungsauftrages aus Ratsvorlage 831/IX ist der Grund in der Verwaltung und nicht beim Rat zu finden. Deshalb ist die Antwort vom 26.11.2018 zu Frage 4 als unvollständig zu qualifizieren. unzureichende Beantwortung der Frage 5 Frage 5 will erkunden, warum die steuerlichen Auswirkungen auf die Gebühren für den Bürger nicht in die Untersuchungen einbezogen wurden, falls in dem Auftrag nur die steuerlichen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt betrachtet wurden. Darauf antwortet Herr Dr. Rhein: „Die Annahme, die steuerlichen Auswirkungen auf die Gebühren wurden nicht in die Untersuchung einbezogen, ist eine Behauptung und kein Informationsbegehren. Die haushalterische Betrachtung umfasst auch die entsprechenden Gebührenhaushalte.“ Mit der Begrifflichkeiten „haushalterische Betrachtung“ und „Gebührenhaushalte“ hat Herr Dr. Rhein allein die Finanzinteressen der Stadtverwaltung im Blick. Ein Gebührenhaushalt ist ein organisatorisch abgegrenzter, öffentlicher Aufgabenbereich, der seine Kosten ganz oder teilweise über die Erhebung von Gebühren deckt. Dagegen richtet die Frage 5 den Fokus auf den Bürger, der die Gebühr entrichten muss und damit die möglicherweise vermeidbaren Steuern tragen muss. Die steuerlichen Auswirkungen betreffen nicht nur den von der Stadt bzw. von der mags AöR verwalteten Gebührenhaushalt, sondern auch die Gebühr selbst. Während der Gebührenhaushalt den Bürger indirekt berührt, trifft ihn die Gebühr direkt. Wenn z. B. wesentliche Leistungsbestandteile der Abfallentsorgung als Fremdbezug bei der GEM beschafft werden und damit der Umsatzsteuer unterliegen, dann erhöht sich die Gebühr für den Bürger um die Umsatzsteuer, die bei Auflösung der GEM nicht anfallen würde. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GO NRW muss die Stadt das Wohl der Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe fördern. Zu der Förderung des Wohls gehört nicht nur ein haushalterisch korrekter Gebührenhaushalt, sondern im Sinne von § 75 Abs. 1 GO NRW über die allgemeinen Haushaltsgrundsätze eine im Sinne der Bürger wirtschaftliche, effiziente und sparsame Haushaltswirtschaft. Die Antwort des Herrn Dr. Rhein nennt keinen Grund, warum die „steuerlichen Auswirkungen auf die Gebühren für den Bürger“ nicht in die Untersuchung einbezogen wurden“, warum man das Interesse der Bürger an einer möglichst niedrigen Gebühr nicht berücksichtigt hat. unzureichende Beantwortung der Frage 6 Frage 6 will in Erfahrung bringen, welche Ergebnisse die Untersuchungen ergeben haben, und zwar hinsichtlich der a) umsatzsteuerlichen Optionen b) ertragssteuerlichen Optionen c) gewerbesteuerlichen Optionen d) grunderwerbsteuerlichen Optionen. 6.1 keine Information zu „Optionen“ Die Auskunft beschränkt sich auf die steuerlichen „Folgen“ der mags-Gründung als AöR und auf die tatsächlich realisierte Form der AöR. Die Auskunft beinhaltet keinerlei Information zu den weiteren „Optionen“, nach denen in Frage 3 mit Bezug auf die Ratsvorlage Nr. 831/IX explizit gefragt wird. Wörtlich heißt es auf Seite 14 der Berichtsvorlage 831/IX vom 7.5.2015 zur Ratssitzung am 17.6.2015 (Hervorhebungen durch mich): Im Rahmen der weiteren Arbeit der Projektgruppe Saubere Stadt ist die Organisationsform der AöR weiteren steuerrechtlichen Untersuchungen zuzuführen. Hierzu werden durch eine externe Beratung Fragen aus dem gesamten Spektrum zu umsatz-, ertrag-, gewerbe- und grunderwerbsteuerlichen Optionen, die abhängig von der Ausgestaltung des Aufgabenspektrums sind, welches auf die AöR übertragen werden soll, zu untersuchen sein. Hierbei wird beispielsweise darauf einzugehen sein, ob mögliche Verluste einer AöR mit Gewinnen der GEM steuerlich verrechnet werden können bzw. wie Ausgleichszahlungen der Stadt zu behandeln sind, ob es sich empfiehlt, das Eigentum an Grün- und Straßenflächen auf eine AöR zu übertragen, ob Bereiche der AöR als BgA zu führen sind oder wie vermieden werden kann, dass es zu verdeckten Gewinnausschüttungen an die Stadt kommt. Zur Absicherung der Ergebnisse ist eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden einzuholen. Die Formulierung des Zwecks der AöR in der Satzung wird dabei erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der AöR haben. Deshalb wäre die Formulierung des Zwecks und die damit verbundene Übertragung von Aufgaben auf die AöR durch eine steuerliche Beratung zu begleiten, um negative Auswirkungen bereits im Ansatz zu erkennen und durch entsprechende Gestaltung der Satzung zu vermeiden. Daher sollte die Prüfung alle steuerlichen Aspekte beleuchten, damit bei der Konzeption der AöR mit der entsprechenden Satzung die optimale Lösung für die Stadt gefunden werden kann. Der Begriff „Option“ bedeutet laut Duden „Möglichkeit“ oder „Wahlmöglichkeit“. Eine Option beinhaltet die Möglichkeit zur Entscheidung zwischen zwei oder mehr Alternativen. Der Begriff bezeichnet eine von mehreren vorhandenen Möglichkeiten, d. h. es muss auch mindestens eine andere als die am Ende realisierte Möglichkeit existieren. Die Auskunft geht überhaupt nicht auf die verschiedenen Auswahlmöglichkeiten bei der Konzeption der AöR ein. Das Schreiben vom 26.11.2018 nennt ausschließlich die Folgen einer einzigen Ausgestaltungsform, und zwar der Ausgestaltungsform, die letztlich mit der mags AöR realisiert wurde. Welche steuerlichen Auswirkungen die anderen Optionen im Hinblick auf Umsatzsteuer, Ertragssteuer, Gewerbesteuer und Grunderwerbssteuer gehabt hätten, wird dem Auskunftssuchenden verschwiegen. Die Optionen betreffen laut der Ratsvorlage vom 7.5.2015 mindestens die folgenden Themen: • Ausgestaltung des Aufgabenspektrums • Eigentum an Grün- und Ausgleichsflächen • Bereiche der AöR als BgA. Eine erschöpfende, ausreichende Antwort hätte die Folgen jeder Option darstellen müssen, zumal der Wortlaut von Frage 6 insgesamt vier Mal das Wort „Optionen“ enthält. Nur damit lässt sich nachvollziehen, warum am Ende die zu gründende Anstalt öffentlichen Rechts in der tatsächlich umgesetzten Form der mags AöR ausgestaltet wurde. Die vom Rat geforderte steuerliche Untersuchung sollte die Konzeption der AöR optimieren. Aus der Antwort vom 27.11.2018 geht nicht hervor, ob und in wie weit die steuerlichen Untersuchungen zu dieser Optimierung beigetragen haben. Nur mit Darstellung der Optionen und der Untersuchungsergebnisse je Option kann der Bürger beurteilen, ob das politisch angestrebte Ziel auch erreicht wurde. Ohne die Darstellung und steuerliche Bewertung der einzelnen Optionen ist die Auskunft vom 27.11.2018 unvollständig. 6.2 Beschränkung auf den Gründungsakt der AöR Die Antwort zu a) mit den umsatzsteuerlichen Folgen betrachtet allein den Zeitpunkt der Aufgabenübertragung auf die AöR: „Umsatzsteuerliche Folgen aus der Aufgabenübertragung auf die AöR ergeben sich nicht, da die Übertragung nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt.“ Die Antwort zu b) mit den ertragssteuerlichen Folgen bezieht sich einzig auf den Zeitpunkt der Ausgliederung: „Ertragssteuerliche Folgen aus der Ausgliederung ergeben sich nicht, da keine Wirtschaftsgüter oder Beteiligungen aus einem BgA in den ertragsteuerbefreiten Bereich überführt werden. Die AöR ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur mit etwaigen Betrieben gewerblicher Art steuerpflichtig, § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG.“ Die Antworten zu den Frageteilen a) und b) beschränken sich auf den Gründungsakt der mags AöR und blenden den späteren Geschäftsbetrieb völlig aus. Dabei verlangte die Berichtsvorlage vom 7.5.2015 auch die Beurteilung wichtiger steuerlicher Fragen im späteren Geschäftsbetrieb, u. a. explizit • steuerliche Verrechnung mögliche Verluste einer AöR mit Gewinnen der GEM • Ausgleichszahlungen der Stadt an die AöR • Vermeiden verdeckter Gewinnausschüttungen an die Stadt Auf Seite 12 oben der Ratsvorlage heißt es: „Bei den Betrachtungen, welche Organisationsform für das Kompetenzzentrum Sauberkeit infrage kommt, wurde Wert darauf gelegt, Möglichkeiten zu eröffnen, die GEM in ihrer jetzigen Betriebsführungsform als GmbH zu erhalten.“ Bei den Untersuchungen zur Umsatzsteuer hätte im Sinne einer „optimalen Lösung für die Stadt“ u. a. auch geprüft werden müssen, wie sich eine Auflösung der GEM und ihre Integration in die zu gründende AöR auf die Umsatzsteuer und damit auf die Gebührenbelastung der Bürger auswirkt. Die Umsatzsteuer fällt nicht schon zum Gründungszeitpunkt der AöR an, sondern erst im späteren Geschäftsbetrieb bei der Verrechnung von Leistungen zwischen der mags AöR und der GEM als umsatzsteuerpflichtiger GmbH. Auf derartige Fragen geht die Auskunft vom 27.11.2018 überhaupt nicht ein, obwohl sie zweifellos zum Auftrag des Stadtrates vom 17.6.2015 gehören und Gegenstand der steuerlichen Untersuchungen 2015 hätten sein müssen. Zur Gewerbesteuer aus Fragenteil c) und zur Grunderwerbsteuer d) gibt es laut Antwort überhaupt kein Untersuchungsergebnis. Das erscheint wenig glaubwürdig, da eine so renommierte Steuerrechtskanzlei wie die Kölner Streck-Mack-Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB die Übertragung von Aufgaben für jede Option nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und deren steuerliche Folgen nach dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) geprüft haben sollte. Deshalb müssen z. B. entsprechend den §§ 18, 19 UmwStG Untersuchungsergebnisse zur Gewerbesteuer vorliegen. Wenn Seite 14 der Berichtsvorlage 831/IX vom 7.5.2015 mit der oben zitierten Passage die Grundlage für einen Auftrag an die Steuerrechtskanzlei bildet, dann müssen die Ergebnisse der steuerlichen Untersuchungen konkrete Antworten auf die vom Stadtrat gestellten Fragen der Gewinnverrechnung und der möglichen verdeckten Gewinnausschüttungen liefern. Demnach ist die Auskunft vom 27.11.2018 nicht nur durch die fehlende Dokumentation der Optionen, sondern auch durch die Beschränkung auf den Gründungsakt der AöR unvollständig und genügt nicht dem Informationsbedürfnis des Auskunftssuchenden. unzureichende Beantwortung der Frage 7 Frage 7 wollte klären, wann zur Absicherung der Ergebnisse aus Frage 6 eine „verbindliche Auskunft der Finanzbehörden“ eingeholt wurde, wie es schon der Auftrag aus der Ratsvorlage explizit verlangte. Der erste Teil der Antwort zu Frage 7 lautet: „Im Rahmen der Gründung wurde keine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung eingeholt, da die Finanzverwaltung im Laufe des Jahres 2015 erklärt hatte, dass auf Grund der Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem neuen § 2b UStG keine verbindlichen Auskünfte zu diesem Steuerkomplex erteilt werden.“ Wie schon bei Frage 6 beschränkt sich die Antwort in mehrfacher Hinsicht, zum einen in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der AöR-Gründung, zum anderen in inhaltlicher Hinsicht auf die Umsatzsteuer. Der in Frage 6 und oben diskutierte Klärungsbedarf bei der Ertragssteuer, der Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer wird komplett ignoriert, und zwar im Hinblick auf die Verrechnung der GEM-Gewinne, die Ausgleichszahlungen der Stadt an die AöR sowie die mögliche verdeckte Gewinnausschüttung an die Stadt. Tatsächlich wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 in das Umsatzsteuergesetz vom 02.11.2015 ein § 2b eingefügt, der die Umsatzsteuerpflicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts regelt und am 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Demnach werden hoheitliche Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer unterworfen, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Durch die gesetzliche Neuregelung von § 2b UStG bestand im Jahr 2015 bezüglich der Umsatzsteuer eine gewisse Unsicherheit nicht nur bei den umsatzsteuerpflichtigen juristischen Personen der öffentlichen Hand, sondern auch bei den Finanzbehörden. Allerdings betrifft diese Unsicherheit nicht die Ertragssteuer, die Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer, zu denen der Stadtrat wie ich in Frage 6 b), c) und d) eine verbindliche Auskunft verlangte. Nur zur Übertragung der GEM-Anteile von der Stadt Mönchengladbach auf die mags AöR äußert sich Herr Dr. Rhein im zweiten Teil seiner Antwort zu Frage 7: „Im Rahmen der Übertragung der GEM Anteile in 2017 wurde eine verbindliche Auskunft beantragt, ob es durch die Übertragung der weiteren 50% Anteile zu einer ertragssteuerlichen Betriebsaufspaltung zwischen der mags und der GEM kommen würde sowie, ob es zu grunderwerbsteuerlichen Belastungen kommen würde.“ Damit übergeht Herr Dr. Rhein wieder die Aspekte aus Frage 6 im eigentlichen Geschäftsbetrieb der mags AöR und greift völlig willkürlich nur den Aspekt der Grunderwerbsteuer zu einem einzigen Zeitpunkt heraus, nämlich zu dem Zeitpunkt im Jahr 2017, zu dem die Stadt Mönchengladbach ihren 50%-Anteil auf die mags AöR übertragen wollte. Die Antwort lässt offen, ob zur Ertragssteuer, zur Gewerbesteuer und zur Grunderwerbsteuer eine verbindliche Auskunft der Finanzbehörden eingeholt wurde, ob diese Auskunft auch den späteren Geschäftsbetrieb und die Gewinne sowie Ausgleichszahlungen betrifft und ob nach Klärung der Ungewissheit um § 2b UStG inzwischen eine verbindliche Auskunft eingeholt wurde. Insoweit ist Frage 7 nur mangelhaft beantwortet. unzureichende Beantwortung der Frage 8 Mit Frage 8 sollte erkundet werden, wie die Auskunft der Finanzbehörden lautete. In seiner Antwort vom 26.1.2018 reduziert Herr Dr. Rhein die Auskunft allein auf die Frage, ob bei der Übertragung der GEM-Anteile Grunderwerbsteuer anfällt: „Das Finanzamt hat in 2017 geantwortet, dass keine Betriebsaufspaltung zustande kommt. Nach Rechtsaufassung des Finanzamtes unterliegt die Übertragung weiterer 50% der GEM Anteile jedoch der Grunderwerbsteuer.“ Zu den Fragen der Umsatzsteuer, Ertragssteuer und Gewerbesteuer schweigt Herr Dr. Rhein. Laut der Antwort zur vorhergehenden Frage 7 hat das Finanzamt aber auch im Jahr 2015 Erklärungen gegenüber der Stadtverwaltung abgegeben. Da Herr Dr. Rhein über deren Inhalt in seiner Antwort zu Frage 8 nichts aussagt, ist seine Auskunft wieder unvollständig. unzureichende Beantwortung der Frage 10 Mit Frage 10 sollte in Erfahrung gebracht werden, ob die sich die Ergebnisse der steuerlichen Untersuchungen auf die Gestaltung der Satzung bei der zu gründenden AöR ausgewirkt haben, und falls ja, in welcher konkreten Form. Die Antwort fällt extrem knapp aus: „Die Satzung basiert auf dem Grundgedanken der Aufgabenübertragung. Die Aufgabenübertra¬gung war nach Ansicht der Verwaltung insbesondere aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht vorzuziehen.“ Die Antwort nennt kein konkretes Ergebnis der steuerlichen Untersuchung und spezifiziert keine konkrete Auswirkung dieses Ergebnisses. Der zweite Satz der Antwort setzt mit der Formulierung „vorzuziehen“ voraus, dass es zu der tatsächlich vollzogenen Aufgabenübertragung eine Alternative gegeben hätte. Wie schon bei Frage 6 bemängelt, werden diese Handlungsoptionen in der Antwort von Herrn Dr. Rhein überhaupt nicht aufgeführt. Worin die „umsatzsteuerrechtliche Sicht“ besteht und ob sie in irgendeinem Zusammenhang mit den erfragten steuerlichen Untersuchungen steht, geht aus der Antwort nicht hervor. Das deutsche Umsatzsteuerrecht gilt gerade im europäischen Kontext als hoch komplex. Die Komplexität des Umsatzsteuerrechts ermöglichte über Jahre milliardenschweren Betrug zu Lasten der Staatskassen mit jährlichen Schäden im zweistelligen Milliardenbereich durch sogenannte Umsatzsteuerkarusselle, siehe http://www.umsatzsteuerkarussell.de/ oder https://de.wikipedia.org/wiki/Karussell…. Auch vor dem Hintergrund des 2016 neu eingeführten § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die Antwort zu Frage 10 nur als vage und höchst unvollständig zu bewerten. Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche Anfragenr: 26555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lothar Gutsche << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr geehrte Damen und Herren vielen Dank für Ihre Nachricht, die mich abwesenheitsbedingt leider nicht erreicht.…
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
Automatische Antwort: steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
23. Dezember 2018 16:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren vielen Dank für Ihre Nachricht, die mich abwesenheitsbedingt leider nicht erreicht. Ich bin am 02.01.2019 wieder im Büro. Ihre Nachricht wird nicht weiter geleitet. Gerne kümmere ich mich ab dem 06.08.18 um Ihre Belange. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort der Stadt Mönchengladbach vom 26.11.2018 durch Herrn Stadtrechtsdirekt…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Lothar Gutsche
Betreff
AW: Automatische Antwort: steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
23. Dezember 2018 16:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, die Antwort der Stadt Mönchengladbach vom 26.11.2018 durch Herrn Stadtrechtsdirektor Dr. Rhein habe ich inzwischen im Detail bewertet. Meine Stellungnahme habe ich am 23.12.2018 auf dem Portal Frag-den-Staat öffentlich eingestellt und schicke Sie Ihnen zusätzlich per Email (wegen der Formatierung). Laut dieser Bewertung sind 6 der 10 Fragen unvollständig oder unzureichend beantwortet worden. Deshalb bitte ich Sie um Unterstützung, dass die Stadtverwaltung meine Fragen auch inhaltlich beantwortet. Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche Anfragenr: 26555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Lothar Gutsche << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Sehr geehrter Herr Gutsche, ich wünsche Ihnen zunächst ein frohes und glückliches neues Jahr. Ihre Mail habe ich …
Von
Kommunalverwaltung Mönchengladbach
Betreff
AW: steuerliche Untersuchungen der Stadt Mönchengladbach 2015 vor Gründung der mags AöR [#26555]
Datum
2. Januar 2019 11:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Gutsche, ich wünsche Ihnen zunächst ein frohes und glückliches neues Jahr. Ihre Mail habe ich an Herrn Dr. Rhein weiter geleitet, da Sie auf sein Schreiben Bezug nehmen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Mai 2019 12:09
Status
Anfrage abgeschlossen

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Lothar Gutsche
AW: 209.2.3.2-3064/18 Unterlagen zur steuerlichen Untersuchung 2015 vor Gründung der MAGS AöR [#26555]
Sehr geehrt…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Lothar Gutsche
Betreff
AW: 209.2.3.2-3064/18 Unterlagen zur steuerlichen Untersuchung 2015 vor Gründung der MAGS AöR [#26555]
Datum
17. August 2020 12:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Klage gegen die Stadt Mönchengladbach und gegen die mags AöR am Verwaltungsgericht Mönchengladbach betrifft die Abfallentsorgungsgebühren in Mönchengladbach 2005 – 2018 und stammt vom 24.1.2019. Die Klage wird unter Aktenzeichen 17 K 673/19 geführt. Bis jetzt hat keine mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Klageschrift vom 24.1.2019, der Ergänzung vom 13.2.2019 sowie meinen beiden Stellungnahmen vom 29.7.2019 und 23.10.2019 waren bereits insgesamt 10 Anträge zu entnehmen. In der Zwischenzeit habe ich mich mit dem Abfallgebührenbescheid der mags AöR für das Gebührenjahr 2019 intensiv auseinandergesetzt, vgl. die Klageschrift vom 6.11.2019 am Verwaltungsgericht Düsseldorf unter Aktenzeichen 17 K 7973/19. Das hat weitere Fragen aufgeworfen, die auch den streitgegenständlichen Zeitraum 2005 – 2018 betreffen. Zur besseren Übersicht stellte ich dem Gericht mit Schreiben vom 14.2.2020 die bisherigen, zum Teil bereits aktualisierten Klageanträge und die zusätzlich notwendigen Anträge zusammen, siehe unten. Mit freundlichen Grüßen Lothar Gutsche Gresselstraße 20 a 97299 Zell am Main (bei Würzburg) Tel.: 07940 / 15 – 3141 dienstlich bei Firma Würth 0176 / 247 442 45 mobil 0931 / 46 23 86 privat Email: <<E-Mail-Adresse>> (1) Antrag vom 24.1.2019: Feststellung Verstoß gegen § 6 KAG NRW Es wird festgestellt, dass sämtliche Gebührenbescheide der Stadt Mönchengladbach zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2016 und die Gebührenbescheide der mags AöR für die beiden Jahre 2017 und 2018 zur Abfallentsorgung gegen § 6 KAG NRW, § 75 GO NRW und die Finanzverfassung des Grundgesetzes verstoßen. (2) Antrag vom 24.1.2019: Aufhebung und Wiederaufgreifen Gebührenbescheide Sämtliche Gebührenbescheide der Beklagten der Jahre 2005 – 2018 zur Abfallentsorgung für das Grundstück des Klägers „Buschhütter Weg 4, 41189 Mönchengladbach“, sind a) aufzuheben, weil die Aufrechterhaltung der Gebührenbescheide schlechthin unerträg¬lich wäre b) in Verfahren gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO bzw. gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG NRW in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wiederaufzugreifen. (3) Antrag vom 24.1.2019: Neukalkulation der Gebühren Die Beklagten sind zu verpflichten, sämtliche Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2018 neu zu kalkulieren, und zwar ordnungsgemäß, gesetzeskonform und nachvollziehbar auf Basis entsprechender Gebührensatzungen, in denen alle vom Gericht bestätigten Kritikpunkte an der bisherigen Gebührenkalkulation behoben sind. (4 neu) Antrag vom 24.1.2019, modifiziert am 23.10.2019: vermeidbare Kosten GEM Die Beklagten sind zu verpflichten, die durch die Existenz der GEM Gesellschaft für Wertstofferfassung, Wertstoffverwertung und Entsorgung Mönchengladbach mbH und durch die Art ihrer Beauftragung verursachten Kosten, soweit sie vermeidbar sind, künftig nicht mehr in den Abfallgebühren in Rechnung zu stellen. (5 neu) Antrag vom 24.1.2019, modifiziert am 13.2.2019: Mitwirkung an Neukalkulation Falls das Gericht die Beklagten entsprechend Antrag 3 zur Neukalkulation sämtlicher Gebühren zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 – 2018 verpflichtet, unterliegen die bislang amtspflichtwidrig handelnden Personen einem Verbot, an der Neukalkulation der Gebühren mitzuwirken. Zu den bislang amtspflichtwidrig handelnden Personen gehören der Oberbürgermeister der Stadt Mönchengladbach, sein Kämmerer, der Fachbereichsleiter Steuern und Grundbesitzabgaben, die Vorstände der mags AöR und alle übrigen Personen, die bisher für die Gebührenkalkulation der Abfallentsorgung in Mönchengladbach verantwortlich waren. (6) Antrag vom 24.1.2019: Kosten des Rechtsstreits Den Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. (7) Antrag vom 24.1.2019: Kammerbesetzung Da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und grundsätzliche Bedeutung hat, ist die Sache vor dem Hintergrund von § 6 Abs. 1 VwGO keinem Einzelrichter zu übertragen, sondern bei der nach Geschäftsverteilung zuständi¬gen Kammer des Gerichts zu belassen. (8) Antrag vom 13.2.2019: Bescheide 2005 bis 2007 Für den Fall, dass dem Gericht der Nachweis für die angefochtenen Gebührenbescheide in den Jahren 2005 bis 2007 nicht genügt, fordert das Gericht die Beklagte zu 1) auf, dem Gericht eine Abschrift der angefochtenen Bescheide zur Abfallentsorgung für die Jahre 2005 bis 2007 vorzulegen. (9) Antrag vom 23.10.2019, modifiziert am 24.1.2020: Entgeltvereinbarung mit der GEM Sowohl die Entgeltvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1) und der GEM, die bis zum 31.12.2015 galt, als auch die modifizierte Entgeltvereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und der GEM, die seit dem 1.1.2016 gilt, sind inklusive möglicher Nebenabreden im Prozess vorzulegen. Beide Beklagte müssen insbesondere folgende Fragen zu dem angeblichen Festpreis in der Entgeltvereinbarung mit der GEM beantworten: • Wann genau wird der Festpreis für das Folgejahr bestimmt und vereinbart? • Auf welcher Datengrundlage wird der Festpreis fixiert? • Wie lange gilt der Festpreis, nur für ein Jahr oder für einen längeren Zeitraum? • Wie werden mögliche Effizienzgewinne aus der Vergangenheit zwischen Auftrag¬geber und GEM aufgeteilt? • Besteht in dem Vertrag durch eine Preisanpassungsklausel irgendeine Kopplung des Preises an einen Preisindex wie z. B. den Verbrauchspreisindex oder an mehrere objektiv nachprüfbare Parameter, und falls ja, auf welche Art erfolgt die Preisanpas¬sung? • Räumen die Preisanpassungsbestimmungen der GEM die Möglichkeit ein, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen? (10) Antrag vom 23.10.2019: Preisüberwachungsstelle Sowohl der Bericht der Preisüberwachungsstelle vom 26.03.2009 unter Aktenzeichen 34.02.01.02-ha-110/05 sowie die Protokolle zu den „Verhandlungen“ und „Abstimmun¬gen“ zwischen der Beklagten zu 1) als Auftraggeber und der Auftragnehmerin GEM sind im Prozess vorzulegen. Des Weiteren ist die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die konkreten Ergebnisse der Preisprüfung für die Gebührenkalkulation umfassend darzule¬gen. (11) Antrag vom 24.1.2020: Herkunft der 2,8 Mio. Euro Rücklage Die Beklagten müssen die Herkunft der 2,8 Millionen Euro „Rücklage“ erklären, die in der Abfallgebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2020 aufgelöst wurde. Die Erklä¬rung muss alle in der Klage aufgeworfenen Fragen aus dem Kommunalabgabengesetz, der Finanzverfassung, dem öffentlichen Preisrecht und Haushaltsrecht in nachvollzieh¬barer Form beantworten. (12) Antrag vom 24.1.2020: Wirtschaftsplan, Abrechnung und Jahresabschlüsse Die Beklagten müssen im Prozess spätestens bis zum 31.12.2020 folgende Dokumente vorlegen: • Wirtschaftsplan der GEM für jedes einzelne Jahr des Streitzeitraumes von 2005 - 2018 • Abrechnung zwischen der GEM und den Beklagten für jedes einzelne Jahr des Streitzeitraumes, und zwar differenziert nach den Sparten Abfallentsorgung, Betrieb der Abfall- und Wertstoffannahmestellen, Straßenreinigung, Winterdienst, sonstige kommunale Dienstleistungen • Jahresabschlüsse mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Lageberichten für die GEM und die Beklagten für jedes einzelne Jahr des Streitzeitraumes, und zwar differenziert nach den oben genannten Sparten. Anfragenr: 26555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/26555/

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