Steuerordnungen von Religionsgemeinschaften

1. Sämtliche aktuellen von der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannten oder zur Anerkennung eingereichten Steuerordnungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

2. Sämtliche Steuerordnungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die zur Anerkennung bei der Senatsverwaltung für Finanzen eingereicht, aber nicht anerkannt wurden, sowie die Gründe für deren Ablehnung.

3. Die vollständige aktuelle Liste der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Berliner Finanzbehörden übertragen haben.

Alternativ zur direkten Übermittlung auch gerne ein Hinweis, wo diese Informationen im Web zu finden ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. August 2015
  • Frist
    29. September 2015
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Michael Ganß
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Steuerordnungen von Religionsgemeinschaften [#11182]
Datum
26. August 2015 18:33
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Sämtliche aktuellen von der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannten oder zur Anerkennung eingereichten Steuerordnungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. 2. Sämtliche Steuerordnungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die zur Anerkennung bei der Senatsverwaltung für Finanzen eingereicht, aber nicht anerkannt wurden, sowie die Gründe für deren Ablehnung. 3. Die vollständige aktuelle Liste der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Berliner Finanzbehörden übertragen haben. Alternativ zur direkten Übermittlung auch gerne ein Hinweis, wo diese Informationen im Web zu finden ist.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß
Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer Anfrage vom 26.08.2015 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bat…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Steuerordnungen von Religionsgemeinschaften [#11182]
Datum
14. September 2015 17:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer Anfrage vom 26.08.2015 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) baten Sie um Übersendung der anerkannten oder zur Anerkennung eingereichten Steuerordnungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Weiterhin baten Sie um Übersendung eingereichter, aber nicht anerkannter Steuerordnungen. Es liegen in den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen zur Anerkennung eingereichte und anerkannte aktuelle Steuerordnungen folgender Religionsgemeinschaften vor: - Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchensteuerordnung ev.) in der Fassung vom 15.11.2014, - Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuersteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung – KiStO kath.) in der Fassung vom 28.11.2014, - Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Berlin gelegenen Teil (Kirchensteuerordnung – KiStO ak.) in der Fassung vom 29.12.2008, - Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde zu Berlin in der Fassung vom 23.06.2004. Mit Hilfe von Suchmaschinen können die Texte dieser Steuerordnungen, die im Land Berlin anerkannt wurden, auch auf den Websites der jeweiligen Religionsgemeinschaften sowie der Webseite eines Anbieters für ein kirchliches Steuerforum abgerufen werden. Steuerordnungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eingereicht, aber nicht anerkannt wurden, liegen in den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen nicht vor. Entsprechende Begründungen für die Nichtanerkennung der Steuerordnung können daher nicht genannt werden. In den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen gibt es keine Liste von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Berliner Finanzbehörden übertragen haben. Auf die Finanzverwaltung übertragen haben die Verwaltung der Kirchensteuer die in der vorstehenden Aufstellung drei erstgenannten Religionsgemeinschaften. Voraussichtliche Kosten der Auskunft: Mit Ihrem Auskunftsersuchen baten Sie vorab um Information darüber, welche Kosten durch die Erteilung der erbetenen Auskunft für Sie entstehen würden. Gemäß § 16 Satz 1 IFG ist die Aktenauskunft gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 1004 Buchstabe a) Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührenordnung vom 24. November 2009 (GVBl. S. 707) beträgt die Gebühr für einfache schriftliche Auskünfte bis zu 100 €. Da die hier mögliche Übersendung von vorgelegten Steuerordnungen der Religionsgemeinschaften bei gebührenrechtlicher Betrachtung als Angelegenheit von geringer Schwierigkeit und eher einfachem Umfang klassifiziert werden kann, würde die Gebühr dafür voraussichtlich 25 Euro betragen. Bitte teilen Sie mit, ob Sie unter Berücksichtigung dieser voraussichtlichen Kosten die Übersendung von Kopien vorgelegter Steuerordnungen wünschen. Diese Kopien können Ihnen dann kurzfristig übermittelt werden. Mit freundlichen Grüßen

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Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Übersendung von Kopien der Steuerordnungen ist …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: Steuerordnungen von Religionsgemeinschaften [#11182]
Datum
21. September 2015 16:16
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Übersendung von Kopien der Steuerordnungen ist nicht notwendig. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 11182 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>