Steuerverschwendung

Weshalb ist es nicht möglich, Personen oder Beamte, die unnötig Steuern verschwenden, materiell verantwortlich zu machen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Februar 2021
  • Frist
    30. März 2021
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Weshalb ist es nicht mögli…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Steuerverschwendung [#213802]
Datum
26. Februar 2021 17:05
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Weshalb ist es nicht möglich, Personen oder Beamte, die unnötig Steuern verschwenden, materiell verantwortlich zu machen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213802/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 26. Februar 2021 Sehr Antragsteller/in anliegendes…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 26. Februar 2021
Datum
9. März 2021 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
669,5 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
HinweiseDatenschutzIFG_UIG_VIG.pdf
204,5 KB
Sehr Antragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Februar 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BM…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: IFG-Anfrage Steuerverschwendung Dok 2021/0287419
Datum
12. März 2021 14:39
Status
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Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 26. Februar 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen die folgenden Informationen: Der sorgsame Umgang mit Steuergeldern ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Wird von Steuerverschwendung gesprochen, können dabei zwei Dinge gemeint sein. Zum einen, dass der Kritiker nicht einverstanden damit ist, wofür Steuergelder ausgegeben werden. Zum anderen, dass administratives Fehlverhalten zu überflüssigen Ausgaben führt, die eigentlich hätten verhindert werden können. In unserer Demokratie wird im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren und der Verfahren zur Aufstellung des Haushalts entschieden, wofür die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel verwendet werden. Damit ist auch die Bewertung, ob ein Vorhaben eine Verschwendung ist oder nicht, Teil des demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Da Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig und unabhängig voneinander sind, kann der Bund jedoch nur zur Verwendung der Steuergelder auf Bundesebene Stellung nehmen. Über das „ob“ entscheidet auf der Bundesebene der Deutsche Bundestag als Haushaltsgesetzgeber im Rahmen seiner jährlichen Beschlussfassung über den Bundeshaushalt. Dabei setzt er sich - insbesondere die Vertreter des Haushaltsausschusses - beispielsweise auch mit der Kritik des Bundes der Steuerzahler auseinander. Bei administrativem Fehlverhalten wirkt regulierend die Kontrolle des Bundesrechnungshofs, denn über das „wie“ der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes hat das Bundesministerium der Finanzen nach Abschluss des Haushaltsjahres jährlich dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat Rechnung zu legen. Dies wird vom Bundesrechnungshof geprüft, der wiederum dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über seine Prüfungsfeststellungen berichtet. Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben sodann über die Entlastung der Bundesregierung zu entscheiden. Bestehen Anhaltspunkte für Verschwendung oder gar Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen, werden diese im konkreten Einzelfall von den unabhängigen Rechnungshöfen des Bundes und der Länder geprüft. Die betroffenen Behörden müssen dann zu den Prüfungsberichten Stellung nehmen und eingehend darlegen, warum Beanstandungen nicht verhindert werden konnten. Zu bedeutenden Fällen fordert auch der Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Berichte an. In allen Fällen wird geprüft, ob Bedienstete die ihnen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt haben und gegebenenfalls regresspflichtig zu machen oder disziplinarisch zu belangen sind. Dieses Verfahren führt einerseits dazu, dass sich Fehler in bestimmten Bereichen nicht wiederholen und dass andererseits die Bediensteten in Erwartung möglicher Prüfungen zu wirtschaftlichem und sparsamem Umgang mit öffentlichen Geldern angehalten werden. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund! Mit freundlichen Grüßen