Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstraße 2
53175 Bonn
Az.: 412-18501/63(2023)
Berlin, 5. April 2023
Betreff: Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
hier: Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Bezug: Ihr Antrag vom 24. März 2023
Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 24. März 2023, der sich auf die Herausgabe folgende Dokumente bezieht:
„Zuwendungsbescheid/Bescheid zur Beleihung oder Mittelweiterleitung betreffend Mittel aus öffentlichen Haushalten fuer oder an […], Verwaltungsvereinbarungen unter Beteiligung des Bundes betreffend […]“ die Stiftung Innovation in der Hochschullehre bzw. Toepfer Stiftung gGmbH.
Ihre Anfrage kann ich wie folgt beantworten:
Die von Ihnen begehrte Verwaltungsvereinbarung kann unter dem folgenden Link
https://www.gwk-bonn.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Papers/Verwaltungsvereinbarung-Innovation_in_der_Hochschullehre.pdf
abgerufen werden, sodass diese Information aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden kann und Ihr Antrag auf Informationszugang dahingehend gem. § 9 Abs 3 IFG abgelehnt wird.
Diese Antwort ergeht gebührenfrei.
Bevor ich Ihren IFG-Antrag im Hinblick auf den Aspekt „Zuwendungsbescheid/Bescheid zur Beleihung oder Mittelweiterleitung betreffend Mittel aus öffentlichen Haushalten“ bescheiden kann, ist die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahren i.S.d. § 8 Abs. 1 IFG angezeigt. Die Dokumente enthalten unter Umständen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 S. 2 IFG). Das IFG sieht in solchen Fällen die Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren vor.
Im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens gibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang selbst darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind (§ 8 IFG).
Zwar bedürfen Anträge nach dem IFG grundsätzlich keiner Begründung. Ausnahmsweise sieht § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG jedoch eine Begründungspflicht vor, wenn der Antrag, wie das hier gemäß den obigen Ausführungen der Fall ist, Belange Dritter im Sinne des § 6 IFG berührt.
Bitte übersenden Sie mir bis zum 19. April 2023 eine Antragsbegründung. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiterverfolgen.
Mit freundlichen Grüßen