Stigmatisierung, Diskriminierung, Exklusion von "Unfreiwillig Ungeimpften" - Priorsierung bei der PCR-Testung in landeseigenen Testzentren?
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrte Frau Giffey,
bitte senden Sie mir Folgendes zu bzw. geben Sie mir Auskunft:
1. Seit fast 1 Jahr ist dem Berliner Senat die Empfehlung des RKI vom 25.3.21 zum Vorgehen bei positiver Allergieanamnese vor Covid-19-Impfung bekannt, doch dementsprechend sind bis heute keine Strukturen in Berlin aufgebaut worden:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID…
Weder die Senatskanzlei noch die Gesundheitssenatsverwaltung wie auch die Ärztekammer Berlin und KV Berlin können diese spezialisierten Praxen oder Kliniken für die Allergie-Testung der Covid-Impfstoffe (die Vivantes-Kliniken wie auch die Charité können wegen der aktuellen Covidlage diese Testungen nicht durchführen) noch spezialisierte Praxen oder Kliniken für Impfungen unter notfallmedizinischen Bedingungen für diese Gruppe der Impfunfähigen benennen.
Der Deutsche Ethikrat hat in seiner Ad-hoc-Empfehlung vom 22.12.21 zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht ausdrücklich vor Stigmatisierung, Diskriminierung und Exklusion von unfreiwillig Ungeimpften gewarnt.
https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publ…
2. Sie schaffen mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 18. Januar 2022 (§§ 6,8,9) und der 2-G-Bedingung eines negativen PCR-Tests für alle Impfunfähigen mit ärztlichen Attest quasi einen "Lockdown für Kranke ohne Covid-Infektion" und benachteiligen diese zu schützende Gruppe gegenüber den Geimpften, Genesenen sowie Kindern und Jugendlichen bis zum 18 Lebensjahr (diese benötigen nur einen Antigen-Schnelltest).
Fragen:
1. Benennen Sie mir diese spezialisierten Praxen oder Kliniken in Berlin, die eine Allergietestung der Covid-Impfstoffe und eine Impfung unter notfallmedizinischen Bedingungen durchführen, weil die Impfzentren diese Risikogruppe nicht impfen, auch Praxen nicht.
2. Gesundheitsminister Karl Lauterbach hat es, angesichts der Knappheit der PCR-Tests, als ausreichend für den Ausschluss einer Covid-Infektion erachtet, wenn nacheinander mehrere negative Antigen-Schnelltests (Bürgertests) vorliegen. Das erachtet der Berliner Senat als nicht ausreichend für den Zutritt mit ärztlichem Attest unter 2-G- und 2-G-Plus-Regelungen für unfreiwillig Ungeimpfte?
3. Müssen Impfunfähige mit Attest beispielsweise für die Nutzung der BVG - 3-G-Regel - nun nach § 8 einen negativen PCR-Test vorlegen, denn sie sind unter Abs.2, Nr. 1-4 nicht aufgeführt, sondern nur Genesene und Geimpfte?
4. Vor den landeseigenen Testzentren stehen Massen von auf Covid positiv-getesteten Personen für einen PCR-Test: Wie schützen Sie die gefährdete Gruppe der Impfunfähigen vor einer Covid-Infektion vor/in den Testzentren, wenn diese nun fast täglich (24-48 Std. bis zum Testergebnis) einen PCR-Test für den Zutritt und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben benötigen, z.B. Einzelhandelsgeschäfte, Stadtbäder, körpernahe Dienstleistung, Kultureinrichtungen etc.? In den privaten Testzentren, die keine kostenlosen PCR-Tests durchführen, muss u.a.ein positiver Covid-Antigentest vorliegen.
5. Priorisierung bei den PCR-Tests: Gehört die Gruppe der Impfunfähigen mit ärztlichem Attest (z.B. Allergiker*innen, an Krebs Erkrankten, Kranke mit Immunsuppression oder auch Schwangere), die als besonders gefährdet für eine Covid-Infektion gelten, zur Gruppe der PCR-Test-Priorisierten?
6. Der Zutritt zu Geschäften unter 2-G wird zumeist von externen Sicherheitsfirmen erbracht. Es häufen sich die Beschwerden von Impfunfähigen bei den Unternehmen, dass Sicherheitsdienstleute ein "Einlaß-Regime" führen, das mit den politischen Vorgaben unvereinbar ist. Wie gedenkt der Berliner Senat öffentlichkeitswirksam, die Ausnahmen von 2-G-Regeln für die Minderheit der Impfunfähigen zu kommunizieren?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren bzw. zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum26. Januar 2022
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1. März 2022
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