Stiko Entscheidung zur Impflicht für Menschen unter 18

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich möchte eine Austelleung der Information alt gegen neu die dazu geführt haben das
die Empfehlung für Menschen unter 60 zurückgenommen wurde.
Es geht mir um die Gegenüberstellung von Risiko einer Covid19 Erkrängung mit dem Risiko eines Impfschadens. Diese Informationen sind ja die die zu einer Impfempfehlung führen.
Das RKI ist ja die übergeordnete Behörde deshalb an das RKI die Frage.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. April 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
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Dieter Schröder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte eine Austelleung der Infor…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Dieter Schröder
Betreff
Stiko Entscheidung zur Impflicht für Menschen unter 18 [#277658]
Datum
30. April 2023 11:57
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte eine Austelleung der Information alt gegen neu die dazu geführt haben das die Empfehlung für Menschen unter 60 zurückgenommen wurde. Es geht mir um die Gegenüberstellung von Risiko einer Covid19 Erkrängung mit dem Risiko eines Impfschadens. Diese Informationen sind ja die die zu einer Impfempfehlung führen. Das RKI ist ja die übergeordnete Behörde deshalb an das RKI die Frage.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dieter Schröder Anfragenr: 277658 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277658/ Postanschrift Dieter Schröder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Dieter Schröder
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 30.04.2023 Sehr geehrter Herr Schröder, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage v…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.04.2023
Datum
4. Mai 2023 15:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schröder, hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 30.04.2023, die hier unter dem Aktenzeichen 2.13.04/0005#0050 bearbeitet wird. Rückfragen zu Ihrer Anfrage richten Sie bitte unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 30.04.2023, Az. 2.13.04/0005#0050 Sehr geehrter Herr Schröder, wir kommen zurück auf Ihre Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 30.04.2023, Az. 2.13.04/0005#0050
Datum
30. Mai 2023 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schröder, wir kommen zurück auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 30.04.2023, Az. 2.13.04/0005#0050, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Zunächst bitten wir Sie zu beachten, dass es sich bei der Ständigen Impfkommission (STIKO) um ein unabhängiges Expertengremium handelt, dessen Tätigkeit von der Geschäftsstelle im Fachgebiet Impfprävention am Robert Koch-Institut (RKI) lediglich koordiniert und unterstützt wird. Soweit sich Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf amtliche Informationen bezieht, die dem RKI vorliegen, sind diese amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne von § 9 Abs. 3 IFG beschaffbar. Die von Ihnen begehrten Informationen finden Sie auf der Internetseite des RKI. Die aktuelle COVID-19-Impfempfehlung der STIKO sowie die dazugehörigen Wissenschaftlichen Begründungen, welche die zugrundeliegenden Quellen aus der Fachliteratur jeweils benennen, finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Impfempfehlung-Zusfassung.html Ferner können Sie die einschlägigen Veröffentlichungen der STIKO zu ihrer Vorgehensweise und Methodik einsehen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Aufgaben_Methoden/methoden_node.html Darüber hinaus liegen dem RKI keine amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 IFG zu Ihrem Antrag vor. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen