Störfall: Schwere Trinkwasser-Verunreinigung durch ein im Industriepark Nienburg ansässiges Unternehmen

Ich bitte freundlichst um Informationen bzgl. der Trinkwasserkontamination durch ein am Industriepark Nienburg ansässiges Unternehmen.
Am 27. Juni 2022 gab es einen Vorfall im Industriepark Nienburg, der zu einer Trinkwasser-Kontamination mit Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid) führte.
1) Wann (Datum + Uhrzeit) wurde die Kontamination vom Betrieb festgestellt und wann (Datum + Uhrzeit) wurden Sie und/oder die Gewerbeaufsicht darüber informiert? Welche Mengen an Schwefelkohlenstoff wurden schätzungsweise eingeleitet?
2) In welchen Intervallen führen Sie eine Gewerbeaufsicht durch? Wann haben Sie im Rahmen der Gewerbeaufsicht die letzte Begehung des Industrieparks Nienburg durchgeführt? Welche Punkte werden in so einer Begehung geprüft? Gibt es hierzu eine Checkliste? Bitte fügen Sie das komplette Protokoll der letzten Begehung bei.
3) Welche Betriebe in Ihrem Zuständigkeitsbereich verarbeiten Schwefelkohlenstoff in welchen Mengen (kg/Jahr)? Schwefelkohlenstoff ist ein GHS-Gefahrstoff. Gibt es hier spezielle behördliche Anforderungen, z.B. zusätzliche Dokumentation, Erstellung eines Sicherheitskonzeptes, etc.? Bitte teilen Sie dazu alle Informationen, die Ihnen vorliegen.
4) Schwefelkohlenstoff hat eine schlechte Löslichkeit in Wasser (1900 mg/l). In der Trinkwasserverordnung kann ich keinen Grenzwert für Schwefelkohlenstoff erkennen. Der MAK-Wert laut GESTIS-Stoffdatenbank beträgt 16 mg/m3 (Luft). Bitte teilen Sie alle Messprotokolle (Zeitpunkt, Messstelle, Werte), die Ihnen zu diesem Störfall vorliegen. Welche maximale Konzentration im Trinkwasser erachten Sie als sicher bzw. welchen Grenzwert legen Sie hier fest oder empfehlen Sie?
5) Durch das Spülen der kontaminierten Leitungen wird der Schwefelkohlenstoff auch in die Kanalisation abgeleitet. Welche Schäden oder Auswirkungen z.B. auf die Kläranlage erwarten Sie hier? Wie werden Sie das weiter beobachten und wo werden diese Daten für die Öffentlichkeit dokumentiert?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich ersuche Sie um eine Empfangsbestätigung und bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Mühen.!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2022
  • Frist
    9. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte freundlic…
An Landkreis Nienburg (Weser) - FD 414 Sozialmedizin, Hygiene und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Störfall: Schwere Trinkwasser-Verunreinigung durch ein im Industriepark Nienburg ansässiges Unternehmen [#252798]
Datum
6. Juli 2022 20:57
An
Landkreis Nienburg (Weser) - FD 414 Sozialmedizin, Hygiene und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte freundlichst um Informationen bzgl. der Trinkwasserkontamination durch ein am Industriepark Nienburg ansässiges Unternehmen. Am 27. Juni 2022 gab es einen Vorfall im Industriepark Nienburg, der zu einer Trinkwasser-Kontamination mit Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid) führte. 1) Wann (Datum + Uhrzeit) wurde die Kontamination vom Betrieb festgestellt und wann (Datum + Uhrzeit) wurden Sie und/oder die Gewerbeaufsicht darüber informiert? Welche Mengen an Schwefelkohlenstoff wurden schätzungsweise eingeleitet? 2) In welchen Intervallen führen Sie eine Gewerbeaufsicht durch? Wann haben Sie im Rahmen der Gewerbeaufsicht die letzte Begehung des Industrieparks Nienburg durchgeführt? Welche Punkte werden in so einer Begehung geprüft? Gibt es hierzu eine Checkliste? Bitte fügen Sie das komplette Protokoll der letzten Begehung bei. 3) Welche Betriebe in Ihrem Zuständigkeitsbereich verarbeiten Schwefelkohlenstoff in welchen Mengen (kg/Jahr)? Schwefelkohlenstoff ist ein GHS-Gefahrstoff. Gibt es hier spezielle behördliche Anforderungen, z.B. zusätzliche Dokumentation, Erstellung eines Sicherheitskonzeptes, etc.? Bitte teilen Sie dazu alle Informationen, die Ihnen vorliegen. 4) Schwefelkohlenstoff hat eine schlechte Löslichkeit in Wasser (1900 mg/l). In der Trinkwasserverordnung kann ich keinen Grenzwert für Schwefelkohlenstoff erkennen. Der MAK-Wert laut GESTIS-Stoffdatenbank beträgt 16 mg/m3 (Luft). Bitte teilen Sie alle Messprotokolle (Zeitpunkt, Messstelle, Werte), die Ihnen zu diesem Störfall vorliegen. Welche maximale Konzentration im Trinkwasser erachten Sie als sicher bzw. welchen Grenzwert legen Sie hier fest oder empfehlen Sie? 5) Durch das Spülen der kontaminierten Leitungen wird der Schwefelkohlenstoff auch in die Kanalisation abgeleitet. Welche Schäden oder Auswirkungen z.B. auf die Kläranlage erwarten Sie hier? Wie werden Sie das weiter beobachten und wo werden diese Daten für die Öffentlichkeit dokumentiert? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich ersuche Sie um eine Empfangsbestätigung und bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Mühen.!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252798/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Störfall: Schwere Trinkwasser-Verunreinigung d…
An Landkreis Nienburg (Weser) - FD 414 Sozialmedizin, Hygiene und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Störfall: Schwere Trinkwasser-Verunreinigung durch ein im Industriepark Nienburg ansässiges Unternehmen [#252798]
Datum
10. August 2022 21:29
An
Landkreis Nienburg (Weser) - FD 414 Sozialmedizin, Hygiene und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Störfall: Schwere Trinkwasser-Verunreinigung durch ein im Industriepark Nienburg ansässiges Unternehmen“ vom 06.07.2022 (#252798) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landkreis Nienburg (Weser) - FD 414 Sozialmedizin, Hygiene und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> folgende Antworten kann ich Ihnen geben: Zu 1: Am 27.06.2022 zwischen 08:0…
Von
Landkreis Nienburg (Weser) - FD 414 Sozialmedizin, Hygiene und Umwelt
Betreff
AW: Störfall: Schwere Trinkwasser-Verunreinigung durch ein im Industriepark Nienburg ansässiges Unternehmen [#252798]
Datum
17. August 2022 13:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> folgende Antworten kann ich Ihnen geben: Zu 1: Am 27.06.2022 zwischen 08:00 und 09:00 Uhr gingen Anfragen aus dem Rathaus bzgl. Trinkwasserverunreinigung beim Fachbereich Gesundheitsdienste ein. Gegen ca. 10Uhr informierte der Fachbereich Umwelt uns mit >>dem Inhalt "Chemie-Unfall bei BASF-Werken mit 2 beteiligten Mitarbeitern, Fachbereich Umwelt zur Klärung Vorort." Zu 2. Für die Gewerbeaufsicht in Nienburg ist das Gewerbeaufsichtsamt Hannover Abteilung 1 zuständig. Ihre E-Mail wurde dorthin heute weitergeleitet. Zu 3. Für die Gewerbeaufsicht in Nienburg ist das Gewerbeaufsichtsamt Hannover Abteilung 1 zuständig. Ihre E-Mail wurde dorthin heute weitergeleitet. Zu 4. Der Parameter CS 2 ist in der Trinkwasserverordnung nicht erfasst. Daher liegt der Grenzwert bei 0. Zu 5. Nach Rücksprache mit dem Umweltamt des LK Nienburg, ist keine relevante Auswirkung auf die Kläranlage zu erwarten. Die Begründung liegt bei der ausreichenden Verdünnung der Substanz im Abwasser. Es wurde bewusst vielfach gespült, um eine ausreichende und effektive Verdünnung zu erreichen. Das Gewerbeaufsichtsamt hat einen Gutachter beauftragt um zukünftige Gefahrenstellen zu lokalisieren und um zu verhindern, dass ein ähnlicher Unfall erneut passieren kann. Zudem ermittelt die Polizei. Zum Stand der Ermittlungen kann ich keine Aussage treffen. Mit freundlichem Gruß
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Anfragennummer 252798 Vollzug des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) Ihr Antrag vom 17.08.2022 S…
Von
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Betreff
Anfragennummer 252798
Datum
19. August 2022 15:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
anfrage-fragdenstaat-anfragennummer-252798.pdf
335,2 KB
Vollzug des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) Ihr Antrag vom 17.08.2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit der im Anhang befindlichen Nachricht begehrten Sie beim Landkreis Nienburg Zugang zu Umweltinformationen. Wird gemäß § 3 Satz 1 NUIG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hierüber. Für den Fall, dass die informationspflichtige Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, nur über einen Teil der begehrten Informationen verfügt, gilt § 4 Abs. 3 Satz 1 UIG in gleicher Weise. In diesem Fall ist die informationspflichtige Stelle verpflichtet, über die bei ihr verfügbaren Informationen eine abschließende Entscheidung zu treffen. Der Landkreis Nienburg hat mit Nachricht vom 17.08.2022 eine abschließende Entscheidung über die dort verfügbaren Informationen getroffen. Soweit der Landkreis Nienburg nicht über die von Ihnen begehrten Informationen verfügte, leitete dieser Ihren Antrag am 17.08.2022 an mein Haus weiter. Um eine Weiterleitung an die zuständige Behörde hatten Sie im Übrigen ausweislich Ihres Auskunftsersuchens ausdrücklich gebeten. Der Inhalt der Entscheidung des Landkreises ist hier bekannt. Nach dieser wurden die Fragen 4 und 5 Ihres Fragenkatalogs abschließend beantwortet. Die Frage 1 betrifft auch das Gewerbeaufsichtsamt Hannover. Die Fragen 2 und 3 fallen gänzlich in dessen Zuständigkeit. Eine Entscheidung über Ihren Antrag, dessen Eingang vom 17.08.2022 ich Ihnen hiermit bestätige, wird damit voraussichtlich ausschließlich die Fragen 1 bis 3 Ihres Fragenkatalogs zum Gegenstand haben. In dieser Angelegenheit komme ich ungefragt auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
UIG Anfrage Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um die Kenntnisnahme des angefügten Dokuments. Im w…
Von
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Betreff
UIG Anfrage
Datum
19. September 2022 10:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um die Kenntnisnahme des angefügten Dokuments. Im weiteren Verfahren komme ich ungefragt auf Sie zu. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne unter u. g. Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Anfrage nach dem UIG Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um Kenntnisnahme des angefügten Schreibens…
Von
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
Betreff
Anfrage nach dem UIG
Datum
26. Oktober 2022 08:55
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,5 MB
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um Kenntnisnahme des angefügten Schreibens. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne unter u. g. Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
UIG Anfrage Sehr << Antragsteller:in >> nach Erlass des UIG-Bescheides und Bekanntgabe gegenüber dem D…
Sehr << Antragsteller:in >> nach Erlass des UIG-Bescheides und Bekanntgabe gegenüber dem Dritten, kann ich Ihnen nun mitteilen, dass der Bescheid gegenüber dem Dritten bestandkräftig geworden ist, da dieser keinen Widerspruch eingelegt hat. Somit erhalten Sie heute die bereits angekündigten Informationen. Sie erhalten den Fragekatalog mit den dazugehörigen Antworten und das Erhebungs- und Berichtformular vom 29.05.2022. Hinweis: Ich verweise noch einmal auf die Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Bescheid vom 21.10.2022. Mit Erhalt der Informationen beginnt nunmehr Ihre Widerspruchsfrist, da hiermit die vollständige Bekanntgabe erfolgt. Hinweis zum Datenschutz: Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Abs. 1 lit. e) Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne unter u. g. Telefonnummer zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen